Betrieblicher Datenschutzbeauftragter — Aufgaben und Tätigkeit (Teil III)

Datenschutz | 17. Februar 2005
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Teil 3 des Bei­tra­ges wid­met sich der Fra­ge, was — über­licks­ar­tig — die Auf­ga­ben des betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten sind.

Ganz all­ge­mein hat der betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te auf die Ein­hal­tung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes sowie wei­te­rer Vor­schrif­ten über den Daten­schutz hin­zu­wir­ken, § 4g BDSG.

Das Gesetz ent­hält nun ein Rei­he von ganz kon­kre­ten, aber eben auch sehr vie­le all­ge­mei­ne, grund­sätz­li­che Pflich­ten. Die Tätig­keit als betrieb­li­cher Daten­schutz­be­auf­trag­ter umfasst daher einen wei­ten Pflich­ten­kreis. Klar abgrenz­bar und mit über­schau­ba­rem Auf­wand zu erle­di­gen ist etwa die Ver­pflich­tung der mit Daten­ver­ar­bei­tung beauf­tra­gen Mit­ar­bei­ter auf das Daten­ge­heim­nis, § 5 BDSG. Sehr viel umfas­sen­der ist ganz all­ge­mein die Schaf­fung von Trans­pa­renz in der Daten­ver­ar­bei­tung des Betrie­bes und die Durch­set­zung des Grund­sat­zes der Daten­spar­sam­keit. Im ein­zel­nen erge­ben sich aus dem Gesetz fol­gen­de Pflich­ten für den Daten­schutz­be­auf­trag­ten:

  • Ganz all­ge­mein die Schaf­fung von Trans­pa­renz in der Daten­ver­ar­bei­tung. Ohne die­se ist es gar nicht mög­lich, die im Unter­neh­men statt­fin­den­de Daten­ver­ar­bei­tung zu unter­su­chen und gege­be­nen­falls zu kor­ri­gie­ren.
  • Ihn trifft die Pflicht zur Über­wa­chung und Prü­fung der im Unter­neh­men statt­fin­den­den Daten­ver­ar­bei­tung. Das betrifft sowohl die Zuläs­sig­keit der Ver­ar­bei­tung als sol­cher, als auch die Kon­trol­le der ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung in der Pra­xis.
  • Im obliegt die Vor­ab­kon­trol­le von Daten­ver­ar­bei­tun­gen, die beson­de­re Risi­ken für die Rech­te und Frei­hei­ten der Betrof­fe­nen auf­wei­sen, § 4d V BDSG.
  • Der Daten­schutz­be­auf­trag­te hat die Auf­ga­be, den mit der Daten­ver­ar­bei­tung befass­ten Per­so­nen­kreis aus­rei­chend zu sen­si­bi­li­sie­ren, zu infor­mie­ren und zu schu­len.
  • Er ver­pflich­tet die Mit­ar­bei­ter auf das Daten­ge­heim­nis nach § 5 BDSG.
  • Er berät das Unter­neh­men in Fra­gen betref­fend tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men, die aus daten­schutz­recht­li­chen Gesichts­punk­ten sinn­voll oder not­wen­dig sind.
  • Der Daten­schutz­be­auf­trag­te ist Ansprech­part­ner und Aus­kunfts­stel­le für Betrof­fe­ne. Er stellt auf Anfra­ge etwa ein Ver­fah­rens­ver­zeich­nis nach § 4g II BDSG zur Ver­fü­gung. All­ge­mein ist er „Anwalt der Betrof­fe­nen“.
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