Datenbank und Recht

Urheberrecht | 24. August 2005
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Pas­send zum gera­de dis­ku­tier­ten Urteil des BGH, das eine Daten­bank in Gestalt einer Chart­lis­te zum The­ma hat­te, hier noch ein (kur­zer) Abriss über das Recht zum Schutz des Daten­bank­her­stel­lers, §§ 87a ff. UrhG.

Nach § 87a UrhG sind Daten­ban­ken defi­niert als “eine Samm­lung von Wer­ken, Daten oder ande­ren unab­hän­gi­gen Ele­men­ten, die sys­te­ma­tisch oder metho­disch ange­ord­net und ein­zeln mit Hil­fe elek­tro­ni­scher Mit­tel oder auf sons­ti­ge Wei­se zugäng­lich sind.”

Dabei unter­schei­det das Gesetz grund­sätz­lich zwi­schen Daten­ban­ken mit und ohne Werk­cha­rak­ter. Daten­ban­ken kön­nen als Sam­mel­wer­ke einen eige­nen urhe­ber­recht­li­chen Schutz genie­ßen, das wird aus­drück­lich durch § 4 II UrhG bestimmt. Der betrof­fe­nen Daten­bank muss dann nach den all­ge­mei­nen Regeln Schöp­fungs­hö­he inne­woh­nen, § 2 II UrhG. Im Fall einer sol­chen Daten­bank fin­den die Regeln des Urhe­ber­rech­tes ohne wei­te­res Anwen­dung.

Es sind aber auch Daten­ban­ken denk­bar, die — obwohl sie kei­ne Wer­ke in die­sem Sin­ne sind — durch­aus schüt­zens­wert sind. Oft­mals sind zur Erstel­lung von urhe­ber­recht­lich als tri­vi­al ein­zu­stu­fen­den Daten­ban­ken erheb­li­che Inves­ti­tio­nen not­wen­dig, die resul­tie­ren­de Arbeit hat hohen wirt­schaft­li­chen Wert. Ein klas­si­sches Bei­spiel hier ist ein Tele­fon­ver­zeich­nis oder auch die in der gera­de dis­ku­tier­ten BGH-Ent­schei­dung betrof­fe­ne Chart-Lis­te.

Dem trägt das Gesetz in den §§ 87 a ff. UrhG mit den Bestim­mun­gen über den Schutz des Daten­bank­her­stel­lers Rech­nung. Für die­se – urhe­ber­recht­lich nicht geschütz­ten – Daten­ban­ken sta­tu­iert es ein eige­nes Leis­tungs­schutz­recht.

Um in den Genuss des Schut­zes zu kom­men, muss nach § 87 a I UrhG eine
Daten­bank wie oben defi­niert vor­lie­gen, deren Beschaf­fung, Über­prü­fung oder Dar­stel­lung eine nach Art und Umfang wesent­li­che Inves­ti­ti­on erfor­dert. Die­se Inves­ti­ti­on kann dabei im Auf­wand von Geld, aber auch von Zeit, Arbeit und Ener­gie bestehen.

Die Schutz­rech­te ste­hen dem Her­stel­ler der Daten­bank zu. Das ist nach § 87a II UrhG der­je­ni­ge, der die Inves­ti­tio­nen in die Daten­bank vor­ge­nom­men hat. Der Schutz funk­tio­niert also anders als beim Urhe­ber­recht; geschützt ist nicht ein „Urhe­ber“, son­dern ein Unter­neh­mer.

Nach § 87 b I UrhG hat der Daten­bank­her­stel­ler das aus­schließ­li­che Recht, die Daten­bank ins­ge­samt oder in wesent­li­chen Tei­len zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ver­brei­ten und öffent­lich wie­der­zu­ge­ben.

Sofern nur unwe­sent­li­che Tei­le einer Daten­bank betrof­fen sind, sind die auf­ge­zähl­ten Ver­wer­tungs­hand­lun­gen im Inter­es­se der Infor­ma­ti­ons­frei­heit also zuläs­sig. Das wie­der­um fin­det sei­ne Gren­ze, wo sol­che Hand­lun­gen wie­der­holt und sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men wer­den und der nor­ma­len Aus­wer­tung der Daten­bank zuwi­der­lau­fen oder die Inter­es­sen des Daten­bank­her­stel­lers unzu­mut­bar beein­träch­ti­gen, § 87 b I 2 UrhG.

Ähn­lich wie das Urhe­ber­recht unter­liegt auch der Daten­bank­schutz gewis­sen Schran­ken, die § 87c UrhG bestimmt; ins­be­son­de­re betrifft dies den wis­sen­schaft­li­chen und schu­li­schen Gebrauch sowie den Gebrauch zum Zweck der Rechts­pfle­ge. Anders als im Urhe­ber­recht ist der pri­va­te Gebrauch nur bei nicht­elek­tro­ni­schen Daten­ban­ken zuläs­sig.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)