Das iBusiness berichtet über einen spannenden Fall, in dem Ebay eine Abmahnung gegen die „Ebay-Analysten“ Bettercom und Bewertungspruefer.de ausgesprochen hat. Die Analyse ist dabei vor allem die statistische Auswertung von Bewertungsprofilen auf Ebay, eine Art von Data Mining. Die Analysten durchforsten Ebay, werten die dort gefundenen Daten aus und verarbeiten sie zu handlichen Reports.
Das will Ebay unterbinden und stützt sich hierbei offensichtlich auf die §§ 87a ff. UrhG, die Vorschriften zum Schutz von Datenbanken. Das ist im Ergebnis u.E. richtig – Ebay wird einen Rechtsstreit wohl gewinnen – wirft im Detail aber spannende und gar nicht triviale Fragen auf.
Zunächst stellen die auf Ebay abzurufenden Daten ganz zweifellos eine Datenbank dar, denn sie sind „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf sonstige Weise zugänglich sind“. Die Anforderungen dazu sind hier schon einmal detailliert auf dem Law-Blog besprochen worden.
Die Rechte aus §§ 87a ff. stehen aber allein dem Datenbankhersteller zu. Das ist nach § 87a II UrhG derjenige, der die Investitionen in die Datenbank vorgenommen hat. Allerdings stammen die Daten, die bei Ebay eingestellt werden, insbesondere auch die Bewertungen, nicht von Ebay selbst, sondern von dessen Nutzern. Sind als die Nutzer „Hersteller“ im Sinne des Urheberrechts?
Nun, Ebay stellt zumindest die Infrastruktur bereit – nämlich die Ebay-Seite – auf der die Nutzer Daten eingeben können. Und eine „wesentliche Investition“ ist auch dann geschützt, wenn sie gerade die „Darstellung“ der Daten betrifft, § 87 I UrhG, also die Aufbereitung der Daten und die Darstellung ihres Inhalts. Das ist aber schlicht der Zweck der gesamten (teuren) Technik, die hinter Ebay steht. Kein Punkt also für die Analysten.
Ein weiteres Problem aus Sicht von Ebay ist sicher, dass nach § 87 b I UrhG der Datenbankhersteller zunächst nur das ausschließliche Recht hat, die Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Ob der Analyst das wirklich tut oder nur Zusammenfassungen bzw. Reports aus den gesammelten Daten fertigt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Es kommt aber wohl nicht einmal darauf an.
Auch sofern nur unwesentliche Teile einer Datenbank von einer Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Widergabe betroffen sind, ist diese unzulässig, wenn solche Handlungen wiederholt und systematisch vorgenommen werden und der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen, § 87 b I 2 UrhG. So wird Ebay wohl argumentieren müssen: die statistische Analyse von Bewertungsprofilen ist nicht die Art, wie man die betreffende Datenbank üblicherweise auswertet.
Und das stimmt wohl auch.
Damit ist natürlich nichts darüber gesagt, ob es nett, im moralischen Sinn rechtens oder auch einfach nur weise von Ebay ist, diese Abmahnungen auszusprechen. Erfolg werden sie u.E. jedenfalls haben.
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