Zum vorigen Teil 6: “Anspruchsgegner und Durchsetzung”.
Sehr wichtig für Fotografen ist es, nicht nur dafür zu sorgen, dass die Rechte an Ihren Fotos von Dritten nicht verletzt werden. Sie müssen sich auch darum Gedanken machen, nicht selbst durch und mit ihren Bildern bzw. deren Veröffentlichung und Verbreitung die Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Die Rede ist hier natürlich von den Rechten an dem, was da abgebildet wird; dem Motiv: Menschen, Bauten, Kunstwerke, Markenprodukte, Eigentum Dritter.
Viele der in der Praxis auftretenden Rechtsstreitigkeiten rühren aus diesem Bereich. Gleichzeitig scheint hier die größte Unsicherheit zu herrschen, hier geistern die meisten Legenden und fragwürdigen Daumenregeln durch die fotografische Community. Grund genug, die Sache genauer unter die Lupe zu nehmen.
Die meisten Probleme treten zweifellos bei der Abbildung von Menschen auf. Hier prallen häufig Interessen aufeinander: da ist eine abgebildete Person mir ihrem Bild nicht zufrieden; da hat ein Modell inzwischen geheiratet und ist „bürgerlich“ geworden, die vorher geschossenen freizügigen Bilder sind da peinlich; da wird ein – eigentlich „nicht zusammengehörendes“ – Pärchen bei einer öffentlichen Veranstaltung auf einem Bild festgehalten und ist nun in der Lokalpresse auch für die jeweiligen Ehepartner zu bewundern.
Fragen im Zusammenhang der Abbildung von Personen regelt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, das KunstUrhG. Weil aus diesem – ohnehin nur noch zum Teil geltenden – Gesetz für unsere Zwecke ohnehin nur zwei Paragraphen von gesteigertem Interesse sind, kann es nicht schaden, sich an dieser Stelle einen Überblick über den Gesetzestext zu verschaffen:
Das klingt an sich nicht unglaublich kompliziert. Ist es eigentlich auch nicht. Allerdings ist zu bedenken, dass das Gesetz aus dem Jahre 1907 stammt. Inzwischen haben ein Jahrhundert Rechtsprechung, das Grundgesetz, eine praktisch runderneuerte Lehre vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die EU mit dem Europäischem Gerichtshof und seiner prominentenfreundlichen Auslegung der Bildnisfreiheit und nicht zuletzt eine stürmische technologische Entwicklung viele Detailfragen geklärt, Unklarheiten beseitigt und teils auch ganz eigene Regeln aufgestellt, die sich so ohne weiteres nicht aus dem reinen Text des KunstUrhG ergeben. Wir werden also – im nächsten Teil – hier etwas vertiefter nachsehen müssen.
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