Fotorecht Spezial Teil 7: Rechte am Motiv, abgebildete Personen

Fotorecht | 11. Oktober 2005
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Zum vorigen Teil 6: “Anspruchs­geg­n­er und Durch­set­zung”.

3 Rechte an dem, was abgebildet wird

Sehr wichtig für Fotografen ist es, nicht nur dafür zu sor­gen, dass die Rechte an Ihren Fotos von Drit­ten nicht ver­let­zt wer­den. Sie müssen sich auch darum Gedanken machen, nicht selb­st durch und mit ihren Bildern bzw. deren Veröf­fentlichung und Ver­bre­itung die Rechte Drit­ter zu beein­trächti­gen. Die Rede ist hier natür­lich von den Recht­en an dem, was da abge­bildet wird; dem Motiv: Men­schen, Baut­en, Kunst­werke, Marken­pro­duk­te, Eigen­tum Drit­ter.

Viele der in der Prax­is auftre­tenden Rechtsstre­it­igkeit­en rühren aus diesem Bere­ich. Gle­ichzeit­ig scheint hier die größte Unsicher­heit zu herrschen, hier geis­tern die meis­ten Leg­en­den und frag­würdi­gen Dau­men­regeln durch die fotografis­che Com­mu­ni­ty. Grund genug, die Sache genauer unter die Lupe zu nehmen.

3.1 Personen

Die meis­ten Prob­leme treten zweifel­los bei der Abbil­dung von Men­schen auf. Hier prallen häu­fig Inter­essen aufeinan­der: da ist eine abge­bildete Per­son mir ihrem Bild nicht zufrieden; da hat ein Mod­ell inzwis­chen geheiratet und ist „bürg­er­lich“ gewor­den, die vorher geschosse­nen freizügi­gen Bilder sind da pein­lich; da wird ein – eigentlich „nicht zusam­menge­hören­des“ – Pärchen bei ein­er öffentlichen Ver­anstal­tung auf einem Bild fest­ge­hal­ten und ist nun in der Lokal­presse auch für die jew­eili­gen Ehep­art­ner zu bewun­dern.

Fra­gen im Zusam­men­hang der Abbil­dung von Per­so­n­en regelt das „Gesetz betr­e­f­fend das Urhe­ber­recht an Werken der bilden­den Kün­ste und der Pho­togra­phie“, das Kun­stUrhG. Weil aus diesem – ohne­hin nur noch zum Teil gel­tenden – Gesetz für unsere Zwecke ohne­hin nur zwei Para­graphen von gesteigertem Inter­esse sind, kann es nicht schaden, sich an dieser Stelle einen Überblick über den Geset­zes­text zu ver­schaf­fen:

§ 22 Kun­stUrhG
Bild­nisse dür­fen nur mit Ein­willi­gung des Abge­bilde­ten ver­bre­it­et oder öffentlich zur Schau gestellt wer­den. Die Ein­willi­gung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abge­bildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Ent­loh­nung erhielt. Nach dem Tode des Abge­bilde­ten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Ein­willi­gung der Ange­höri­gen des Abge­bilde­ten. Ange­hörige im Sinne dieses Geset­zes sind der über­lebende Ehe­gat­te oder Lebenspart­ner und die Kinder des Abge­bilde­ten und, wenn wed­er ein Ehe­gat­te oder Lebenspart­ner noch Kinder vorhan­den sind, die Eltern des Abge­bilde­ten.§ 23 Kun­stUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforder­liche Ein­willi­gung dür­fen ver­bre­it­et und zur Schau gestellt wer­den:
1. Bild­nisse aus dem Bere­iche der Zeit­geschichte;
2. Bilder, auf denen die Per­so­n­en nur als Bei­w­erk neben ein­er Land­schaft oder son­sti­gen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Ver­samm­lun­gen, Aufzü­gen und ähn­lichen Vorgän­gen, an denen die dargestell­ten Per­so­n­en teilgenom­men haben;
4. Bild­nisse, die nicht auf Bestel­lung ange­fer­tigt sind, sofern die Ver­bre­itung oder Schaustel­lung einem höheren Inter­esse der Kun­st dient.
(2) Die Befug­nis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Ver­bre­itung und Schaustel­lung, durch die ein berechtigtes Inter­esse des Abge­bilde­ten oder, falls dieser ver­stor­ben ist, sein­er Ange­höri­gen ver­let­zt wird.

Das klingt an sich nicht unglaublich kom­pliziert. Ist es eigentlich auch nicht. Allerd­ings ist zu bedenken, dass das Gesetz aus dem Jahre 1907 stammt. Inzwis­chen haben ein Jahrhun­dert Recht­sprechung, das Grundge­setz, eine prak­tisch run­derneuerte Lehre vom all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srecht, die EU mit dem Europäis­chem Gericht­shof und sein­er promi­nen­ten­fre­undlichen Ausle­gung der Bild­nis­frei­heit und nicht zulet­zt eine stür­mis­che tech­nol­o­gis­che Entwick­lung viele Detail­fra­gen gek­lärt, Unklarheit­en beseit­igt und teils auch ganz eigene Regeln aufgestellt, die sich so ohne weit­eres nicht aus dem reinen Text des Kun­stUrhG ergeben. Wir wer­den also – im näch­sten Teil – hier etwas ver­tiefter nach­se­hen müssen.

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