Die Abmahnung – reloaded

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Abmah­nun­gen sind ein Dauerthe­ma. Nicht nur Unternehmer aller Branchen haben damit zu tun, auch Ver­brauch­er wer­den zunehmend damit kon­fron­tiert. Was eine Abmah­nung ist, haben wir schon ein­mal dargestellt. Im Kern stimmt das noch heute, wen­ngle­ich ins­beson­dere im Wet­tbe­werb­srecht (UWG) durch eine umfassende Geset­zes­re­form vieles zu geschrieben­em Recht wurde, was zuvor im Wege der richter­lichen Rechts­fort­bil­dung jedoch auch schon herrschende Recht­slage war.

In der Prax­is stre­it­et man sich heute zunehmend über die Frage, ob eine anwaltlich Abmah­nung nach § 174 BGB zurück­gewiesen wer­den kann, wenn ihr keine Orig­i­nalvoll­macht beilag. Inter­es­sant ist diese Möglichkeit nur für den, der sich gegen die Abmah­nung in der Sache selb­st nicht wehren möchte oder kann. Bejaht man die Anwend­barkeit von § 174 BGB, kann der Abgemah­nte die Abmah­nung (unverzüglich) zurück­weisen und gle­ichzeit­ig frei­willig eine Unter­las­sungserk­lärung abgeben. Weil die Abmah­nung durch die Zurück­weisung ihre Wirkung ver­loren hat, kann der Abmah­nende keinen Ersatz von Anwalt­skosten mehr fordern. Er kann auch nicht erneut abmah­nen, wenn ihm bere­its eine wirk­same Unter­las­sungserk­lärung vor­liegt.

§ 174 BGB set­zt aber ein ein­seit­iges Rechts­geschäft voraus, also eine emp­fangs­bedürftige Wil­lenserk­lärung, die unmit­tel­bar rechts­gestal­tend wirkt (Beispiel: Kündi­gung). Nach früher­er Auf­fas­sung fiel die Abmah­nung nicht darunter, so dass die Vor­lage ein­er Voll­macht nicht geboten erschien. Nach heute herrschen­der Mei­n­ung (vgl. Baum­bach / Hefer­mehl, Wet­tbe­werb­srecht 23. Aufl., § 12 Rdnr. 1.25, 1.27; Köhler/Piper Vor § 13, Rdnr. 178) ist die Abmah­nung aber eine geschäft­sähn­liche Hand­lung, auf die § 174 BGB entsprechend anzuwen­den ist. Dem haben sich auch zahlre­iche Ober­lan­des­gerichte angeschlossen (vgl. OLG Düs­sel­dorf WRP 2001, 52; NJWE-Wet­tbR 1999, 263; OLG Dres­den, NJWE-Wet­tbR 1999, 140; OLG Nürn­berg, GRUR 1991, 387). Man kön­nte also meinen, eine ohne Orig­i­nalvoll­macht zuge­gan­gene Abmah­nung könne durch unverzügliche Zurück­weisung ein­fach für gegen­stand­s­los erk­lärt wer­den.

Das ist jedoch wie so häu­fig nur die halbe Wahrheit. Denn nach zutr­e­f­fend­er Ansicht des OLG Karl­sruhe (NJW-RR 1990, 1332), die im Ergeb­nis auch von Tepliztky (WRP 2005, 654) und Bornkamm (Baumbach/Hefermehl, Wet­tbe­werb­srecht 23. Aufl., § 12 Rdnr. 1.25) geteilt wird, ist der Nach­weis der Voll­macht bei ein­er Abmah­nung jeden­falls dann ent­behrlich, wenn die Abmah­nung das Ange­bot zum Abschluss eines Unter­w­er­fungsver­trages enthält. Dies ist fast immer der Fall. Eine Abmah­nung beschränkt sich sel­tenst darauf, nur den Rechtsver­stoß anzuzeigen. Vielmehr wird regelmäßig die Abgabe ein­er vor­bere­it­eten Unter­las­sungserk­lärung ver­langt, in der häu­fig auch eine Pflicht zur Auskun­ft­serteilung und das Anerken­nt­nis der Schaden­er­satzpflicht enthal­ten sind. Dies stellt nichts anderes dar, als das Ange­bot zum Abschluss eines Unter­w­er­fungsver­trages, also eines zwei­seit­i­gen Rechts­geschäfts. Hier­auf wiederum ist § 174 BGB nicht anwend­bar, da dort von ein­seit­i­gen Rechts­geschäften die Rede ist.

Still con­fused but on an high­er lev­el?

Weit­er gilt: im Umgang mit Abmah­nun­gen sind Vor­sicht, Aufmerk­samkeit und oft Kampfgeist gefragt.

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