Abmahnungen sind ein Dauerthema. Nicht nur Unternehmer aller Branchen haben damit zu tun, auch Verbraucher werden zunehmend damit konfrontiert. Was eine Abmahnung ist, haben wir schon einmal dargestellt. Im Kern stimmt das noch heute, wenngleich insbesondere im Wettbewerbsrecht (UWG) durch eine umfassende Gesetzesreform vieles zu geschriebenem Recht wurde, was zuvor im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung jedoch auch schon herrschende Rechtslage war.
In der Praxis streitet man sich heute zunehmend über die Frage, ob eine anwaltlich Abmahnung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn ihr keine Originalvollmacht beilag. Interessant ist diese Möglichkeit nur für den, der sich gegen die Abmahnung in der Sache selbst nicht wehren möchte oder kann. Bejaht man die Anwendbarkeit von § 174 BGB, kann der Abgemahnte die Abmahnung (unverzüglich) zurückweisen und gleichzeitig freiwillig eine Unterlassungserklärung abgeben. Weil die Abmahnung durch die Zurückweisung ihre Wirkung verloren hat, kann der Abmahnende keinen Ersatz von Anwaltskosten mehr fordern. Er kann auch nicht erneut abmahnen, wenn ihm bereits eine wirksame Unterlassungserklärung vorliegt.
§ 174 BGB setzt aber ein einseitiges Rechtsgeschäft voraus, also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbar rechtsgestaltend wirkt (Beispiel: Kündigung). Nach früherer Auffassung fiel die Abmahnung nicht darunter, so dass die Vorlage einer Vollmacht nicht geboten erschien. Nach heute herrschender Meinung (vgl. Baumbach / Hefermehl, Wettbewerbsrecht 23. Aufl., § 12 Rdnr. 1.25, 1.27; Köhler/Piper Vor § 13, Rdnr. 178) ist die Abmahnung aber eine geschäftsähnliche Handlung, auf die § 174 BGB entsprechend anzuwenden ist. Dem haben sich auch zahlreiche Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2001, 52; NJWE-WettbR 1999, 263; OLG Dresden, NJWE-WettbR 1999, 140; OLG Nürnberg, GRUR 1991, 387). Man könnte also meinen, eine ohne Originalvollmacht zugegangene Abmahnung könne durch unverzügliche Zurückweisung einfach für gegenstandslos erklärt werden.
Das ist jedoch wie so häufig nur die halbe Wahrheit. Denn nach zutreffender Ansicht des OLG Karlsruhe (NJW-RR 1990, 1332), die im Ergebnis auch von Tepliztky (WRP 2005, 654) und Bornkamm (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 23. Aufl., § 12 Rdnr. 1.25) geteilt wird, ist der Nachweis der Vollmacht bei einer Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Abmahnung das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält. Dies ist fast immer der Fall. Eine Abmahnung beschränkt sich seltenst darauf, nur den Rechtsverstoß anzuzeigen. Vielmehr wird regelmäßig die Abgabe einer vorbereiteten Unterlassungserklärung verlangt, in der häufig auch eine Pflicht zur Auskunftserteilung und das Anerkenntnis der Schadenersatzpflicht enthalten sind. Dies stellt nichts anderes dar, als das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, also eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts. Hierauf wiederum ist § 174 BGB nicht anwendbar, da dort von einseitigen Rechtsgeschäften die Rede ist.
Still confused but on an higher level?
Weiter gilt: im Umgang mit Abmahnungen sind Vorsicht, Aufmerksamkeit und oft Kampfgeist gefragt.
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