Fotorecht Spezial Teil 8: Wann ein Bildnis vorliegt

Fotorecht | 2. November 2005
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Im let­zten Teil waren wir beim Kun­stUrhG ste­hen geblieben, dessen Text sich recht ein­fach liest, im Detail aber doch hier und da Fra­gen aufwirft. Was genau also ges­tat­tet oder ver­bi­etet das Gesetz?

Um das zu ver­ste­hen macht es Sinn, sich zunächst zu verge­gen­wär­ti­gen, wie das Kun­stUrhG funk­tion­iert. Hierzu macht dessen Lek­türe Sinn, die „Architek­tur“ des Geset­zes, das Prüf­schema, wird dann näm­lich recht schnell deut­lich:

  1. Ist das Gesetz über­haupt anwend­bar, liegt ein „Bild­nis“ eines „Abge­bilde­ten“ i.S. des § 22 Kun­stUrhG vor?
  2. Wenn ja: hat der Abge­bildete nach § 22 Kun­stUrhG in seine Abbil­dung eingewil­ligt?
  3. Fall nein: Ist die Ein­willi­gung nach den Aus­nah­meregeln des § 23 Abs. 1 Kun­stUrhG ent­behrlich?
  4. Selb­st wenn „an sich“ eine solche Aus­nahme ein­schlägig ist, wer­den den­noch beson­dere Inter­essen des Abge­bilde­ten ver­let­zt, auf die nach § 23 Abs. 2 Kun­stUrhG Rück­sicht zu nehmen wäre?

Schw­er prog­nos­tizier­bar und zudem ger­ade derzeit im Umbruch begrif­f­en ist dabei vor allem der let­zte Punkt. Dankenswert­er­weise inter­essiert das vor allem solche Fotografen, denen immerzu Promi­nente und Stars samt Fam­i­lie vor die Linse laufen. Nor­mal­sterbliche kön­nen auf rel­a­tiv klare und gefes­tigte Regeln bauen. Im Einzel­nen:

3.1.1. Bildnis eines Abgebildeten, § 22 KunstUrhG

Dieses Kri­teri­um kann man rel­a­tiv platt mit „Erkennbarkeit“ über­set­zen. Dabei darf dies nicht mit „das Gesicht ist abge­bildet“ ver­wech­selt wer­den. Erkennbarkeit ist auch dann gegeben, wenn son­stige Merk­male, etwa die Kör­per­hal­tung; bes­timmte, ger­ade auf den Abge­bilde­ten hin­deu­tende Klei­dungsstücke oder Acces­soires (etwa der Fäch­er bei älteren Bildern von Karl Lager­feld) oder auch die Umge­bung auf eine bes­timmte Per­son schließen lassen. Es ist an dieser Stelle auch nicht erhe­blich, ob die Per­son all­ge­mein bekan­nt ist oder nur von einem begren­zten Per­so­n­enkreis iden­ti­fiziert wer­den kön­nte.

Daraus fol­gt recht zwan­g­los, dass es zur Ver­mei­dung von Erkennbarkeit in aller Regel nicht aus­re­icht, Abge­bildete auf Fotos mit dem notorischen „schwarzen Balken“ zu verse­hen. In Sit­u­a­tio­nen, in denen man meint, mit einem solchen Balken oder ähn­lichen Retuschen ein Bild „ret­ten“ zu kön­nen sollte man sich im Übri­gen kurz die Frage stellen, ob man ein solch­es Bild über­haupt haben darf:

Ein­er der Punk­te die auf­fall­en, wenn man den Text des Kun­stUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Ver­bre­itung und Zurschaustel­lung“ von Bild­nis­sen ist. Man kön­nte also dur­chaus auf den Gedanken ver­fall­en, dass das Her­stellen der Bilder als solch­es, das Fotografieren, frei ist, nur eben die Nutzung der ange­fer­tigten Bild­nisse beschränkt wird. Genau dies ist aber ein­er der Punk­te, in der die Recht­sprechung den Geset­zes­text inzwis­chen ergänzt. Es darf näm­lich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zer­brechen muss, ob ein bes­timmtes Bild nicht vielle­icht doch noch veröf­fentlich wird; dieses Damok­less­chw­ert möchte man nie­man­dem zumuten. Daher gilt: wenn die Ver­bre­itung und Zurschaustel­lung ver­boten wäre, dann ist es (in aller Regel, ger­ade bei jour­nal­is­tis­ch­er Arbeit beste­hen Aus­nah­men) auch das Anfer­ti­gen der Bilder als solch­es.

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