Schneller — höher — teurer: Abmahnen als olympische Disziplin?

Markenrecht | 15. Dezember 2006
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Anwalt­li­che Post der unan­ge­neh­men Art erhielt vor Kur­zem das Saft­blog. Bei die­sem han­delt es sich um ein Web­log, das sich einer­seits mit Berich­ten über von den Betrei­bern ver­kauf­ten Frucht­säf­ten beschäf­tigt, ande­rer­seits aber auch The­men aus Kul­tur, Poli­tik und sons­ti­gem Tages­ge­sche­hen behan­delt. Weil man das in span­nen­der und unter­halt­sa­mer Art und Wei­se tut wird man auch gern gele­sen, liegt mit­hin über einer gewis­sen Wahr­nehm­bar­keits­schwel­le.

Was passiert ist

In zwei Bei­trä­gen völ­lig harm­lo­ser Natur beschäf­tig­te sich das Blog im Febru­ar 2006 auch mit den olym­pi­schen Win­ter­spie­len in Turin. Man erklär­te den Unter­schied zwi­schen den olym­pi­schen Spie­len und einer Olym­pia­de und stell­te ein paar Nach­be­trach­tun­gen an, inwie­weit deut­sche Sport­ler und deren Tugen­den dem gesam­ten Land als Vor­bild zur Nach­ah­mung anemp­foh­len wer­den kön­nen. In einem der Arti­kel wur­den dabei die olym­pi­schen Rin­ge abge­bil­det.

Der Deut­sche Olym­pi­sche Sport­bund e.V. ließ dar­ob zu einem Streit­wert von 150.000 Euro abmah­nen. Nun ken­ne ich jeden­falls nicht die Details und habe die Abmah­nung nicht gele­sen (sie steht nicht im Netz). Im Wesent­li­chen dürf­te man sich aber dar­an gestört haben, dass die Rin­ge und mög­li­cher­wei­se ande­re olym­pi­sche Bezeich­nun­gen da in einem Blog ste­hen, des­sen Hea­der eine Frucht­saft­mar­ke ziert, wäh­rend ande­re Geträn­ke­her­stel­ler Unsum­men zah­len, um ihre Mar­ke so prä­sen­tie­ren zu dür­fen.

Wel­che juris­ti­sche Basis kann das alles haben?

Die rechtliche Ausgangslage

Es steht zu ver­mu­ten, dass sich die Abmah­nung neben eini­gen urhe­ber- und wett­be­werbs­recht­li­chen Aspek­ten pri­mär auf das zwei­fel­los all­seits bekann­te „Gesetz zum Schutz des olym­pi­schen Emblems und der olym­pi­schen Bezeich­nun­gen“ (OlympSchG) stützt. In des­sen § 3 lesen wir:

§ 3 OlympSchG — Rechts­ver­let­zun­gen

(1) Drit­ten ist es unter­sagt, ohne Zustim­mung der Inha­ber des Schutz­rechts im geschäft­li­chen Ver­kehr das olym­pi­sche Emblem
1. zur Kenn­zeich­nung von Waren oder Dienst­leis­tun­gen,
2. in der Wer­bung für Waren oder Dienst­leis­tun­gen,
3. als Fir­ma, Geschäfts­be­zeich­nung oder zur Bezeich­nung einer Ver­an­stal­tung oder
4. für Ver­eins­ab­zei­chen oder Ver­eins­fah­nen
zu ver­wen­den. Satz 1 fin­det ent­spre­chen­de Anwen­dung für Emble­me, die dem olym­pi­schen Emblem ähn­lich sind, wenn wegen der Ähn­lich­keit die Gefahr von Ver­wechs­lun­gen besteht, ein­schließ­lich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olym­pi­schen Spie­len oder der Olym­pi­schen Bewe­gung gedank­lich in Ver­bin­dung gebracht wird oder dass hier­durch die Wert­schät­zung der Olym­pi­schen Spie­le oder der Olym­pi­schen Bewe­gung ohne recht­fer­ti­gen­den Grund in unlau­te­rer Wei­se aus­ge­nutzt oder beein­träch­tigt wird.

Das klingt ver­däch­tig nach dem Mar­ken­ge­setz, fin­den Sie nicht? Das soll es übri­gens auch. Das OlympSchG ist nichts wei­ter als ein Sub­sti­tut für den wegen ver­schie­de­ner Schwie­rig­kei­ten nicht zu erlan­gen­den Mar­ken­schutz für die olym­pi­schen Emble­me und Bezeich­nun­gen. Genau genom­men schreibt das OlympSchG das Mar­ken­recht ein­fach ab. Nicht ganz, aber in wesent­li­chen Tei­len:

§ 14 Mar­kenG — Aus­schließ­li­ches Recht des Inha­bers einer Mar­ke, Unter­las­sungs­an­spruch, Scha­dens­er­satz­an­spruch

(…)
(2) Drit­ten ist es unter­sagt, ohne Zustim­mung des Inha­bers der Mar­ke im geschäft­li­chen Ver­kehr
1. ein mit der Mar­ke iden­ti­sches Zei­chen für Waren oder Dienst­leis­tun­gen zu benut­zen, die mit den­je­ni­gen iden­tisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zei­chen zu benut­zen, wenn wegen der Iden­ti­tät oder Ähn­lich­keit des Zei­chens mit der Mar­ke und der Iden­ti­tät oder Ähn­lich­keit der durch die Mar­ke und das Zei­chen erfass­ten Waren oder Dienst­leis­tun­gen für das Publi­kum die Gefahr von Ver­wechs­lun­gen besteht, ein­schließ­lich der Gefahr, dass das Zei­chen mit der Mar­ke gedank­lich in Ver­bin­dung gebracht wird,
3. ein mit der Mar­ke iden­ti­sches Zei­chen oder ein ähn­li­ches Zei­chen für Waren oder Dienst­leis­tun­gen zu benut­zen, die nicht denen ähn­lich sind, für die die Mar­ke Schutz genießt, wenn es sich bei der Mar­ke um eine im Inland bekann­te Mar­ke han­delt und die Benut­zung des Zei­chens die Unter­schei­dungs­kraft oder die Wert­schät­zung der bekann­ten Mar­ke ohne recht­fer­ti­gen­den Grund in unlau­te­rer Wei­se aus­nutzt oder beein­träch­tigt.

Es liegt daher nahe, die eta­blier­ten Weis­hei­ten des Mar­ken­rech­tes auch bei der Klä­rung der Fra­ge her­an­zu­zie­hen, was man unter Gel­tung des OlympSchG darf und was nicht. Falls dann die Abmah­nung uner­war­te­ter­wei­se auf Mar­ken­recht und nicht auf dem Gesetz beruht haben soll­te (immer­hin wäre Berech­tig­ter nach § 2 des OlympSchG dann ja das NOK, kein Sport­bund, wobei mir nach dem Impres­sum der DSOB sogar Rechts­nach­fol­ger des NOK zu sein scheint), dann kann das ohne­hin dahin­ste­hen; betrach­ten wir den Fall ein­mal unter die­sem Aspekt.

Vor­lie­gend wur­den die olym­pi­schen Rin­ge abge­bil­det, das ist sicher. Klar ist eben­falls: Mar­ke, Name, geschäft­li­che Bezeich­nun­gen oder eben das OlympSchG gewäh­ren dem Inha­ber aus­schließ­li­che Rech­te, gesetz­li­che Bei­spie­le sind oben ange­führt. Aber kann das für alle Fäl­le gel­ten? Kann der Berech­tig­te jeg­li­che, wie auch immer gear­te­te Nen­nung der Zei­chen ver­bie­ten? Natür­lich darf das nicht sein.

Auswege

Sowohl das Mar­kenG als auch das OlympSchG gestat­ten es expres­sis ver­bis, die Zei­chen auch im geschäft­li­chen Ver­kehr als Namen bzw. Anschrift oder als Anga­be über Merk­ma­le oder Eigen­schaf­ten von Waren, Dienst­leis­tun­gen oder Per­so­nen zu benut­zen. Sprich: wer am Olym­pia­park wohnt, der darf das auch sagen, und wer als Dienst­leis­ter die Web­sei­te für die deut­sche Bewer­bung für Olym­pia 2084 kon­zi­piert, kann auch das in sei­ne Refe­ren­zen schrei­ben.

Das hilft uns frei­lich nicht wei­ter. Aber kann es denn sein, dass etwa die olym­pi­schen Rin­ge auch in einem Buch über die Geschich­te der olym­pi­schen Spie­le nicht abge­bil­det wer­den dür­fen? Eini­ge die­ser Fra­gen regelt das OlympSchG sogar im Gesetz selbst. So bestimmt § 3 Abs. 3:

(3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten nicht für die Kenn­zeich­nung eines nach § 2 des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes geschütz­ten Wer­kes sowie für die Wer­bung hier­für, wenn das Werk sich mit den Olym­pi­schen Spie­len oder der Olym­pi­schen Bewe­gung im wei­tes­ten Sin­ne befasst.

Das umfasst vor allem die Ver­wen­dung im Rah­men von Film, Buch und Kunst. Natür­lich auch im Rah­men eines Arti­kels. Aber gera­de bei einer Notiz, einem Gedan­ken­split­ter, einem kur­zen Bericht kann schon frag­lich sein, ob er über­haupt die not­wen­di­ge Schöp­fungs­hö­he im Sinn des § 2 UrhG hat. Wür­de man das ver­nei­nen, ent­fie­le der Schutz nach § 3 Abs. 3, von der Fra­ge, was genau mit “Kenn­zeich­nung” gemeint ist ganz abge­se­hen.

Soll es also wirk­lich an die­ser oft schwie­rig zu beant­wor­ten­den Fra­ge hän­gen, ist das nicht unbe­frie­di­gend? Kann und muss man nicht frü­her anset­zen? Für das Mar­ken­recht gefragt: wenn eine Auto­zeit­schrift einen Ver­gleichs­test zwi­schen einem neu­en Fahr­zeug von BMW und Daim­ler­Chrys­ler bringt, muss sie die Autos dann mit Code­na­men benen­nen? Oder hier: wenn über Olym­pia berich­tet wird, darf man dann die olym­pi­schen Zei­chen nicht als Illus­tra­ti­on abbil­den, ganz unab­hän­gig von der sprach­li­chen Schöp­fungs­hö­he des Bei­tra­ges?

Redaktionelle Nennung

Im Mar­ken­recht wird die Fra­ge unter dem Stich­wort „redak­tio­nel­le Nen­nung“ dis­ku­tiert. Denn geschütz­te Zei­chen begeg­nen uns stän­dig in der Medi­en­be­richt­erstat­tung. In TV, Zeit­schrift, Zei­tung, Kino, Inter­net. Unser Leben ist so kom­mer­zia­li­siert, Mar­ken sind so all­ge­gen­wär­tig, dass redak­tio­nel­le Bericht­erstat­tung gar nicht mög­lich wäre, wenn man in die­sem Zusam­men­hang Mar­ken nicht wenigs­tens erwäh­nen dürf­te. Das geht daher aner­kann­ter­ma­ßen. Die Gren­zen sind aber nach wie vor hoch umstrit­ten. Ob etwa auch geschütz­te Bezeich­nun­gen einer Pop­band im Groß­druck auf dem Cover eines Foto­ka­lenders noch eine redak­tio­nel­le Nut­zung in die­sem Sinn dar­stel­len oder ob die gro­ße, blick­fang­ar­ti­ge Ver­wen­dung einer Mar­ke in der Über­schrift einer Pres­se­mit­tei­lung mit letzt­lich auch werb­li­chem Inhalt noch zuläs­sig ist, dar­über darf man strei­ten.

Ein­ha­ken kann man das (muss man aller­dings nicht, die Ansich­ten hier­zu dif­fe­rie­ren) an der Tat­be­stands­vor­aus­set­zung der „Ver­wen­dung des Zei­chens im geschäft­li­chen Ver­kehr“ — die ja sowohl im Mar­ken­recht als auch im OlympSchG gefor­dert wird. Das umfasst eigent­lich alles mög­li­che, man ver­steht es umfas­send als jede wirt­schaft­li­che Tätig­keit zur Wahr­neh­mung eines eige­nen oder frem­den Geschäfts­zwecks. Nicht erfasst wer­den davon aber die Ver­wen­dung von Mar­ken oder eben auch der olym­pi­schen Zei­chen in wis­sen­schaft­li­chen oder jour­na­lis­ti­schen Bei­trä­gen sowie in Lexi­ka (sie­he dazu aber § 17 Mar­kenG) oder Lehr­buch­li­te­ra­tur.

Auf den ers­ten Blick haben wir da eine Zwick­müh­le. Einer­seits liegt in Gestalt eines Blogs mit eini­ger Reich­wei­te, das zu aktu­el­len Tages­fra­gen Stel­lung nimmt, ein jour­na­lis­tisch gestal­te­tes Ange­bot mit allen Pflich­ten aber eben auch allen Pri­vi­le­gie­run­gen vor. Wer am The­ma näher inter­es­siert ist, der kann z.B. hier im Law-Blog mehr erfah­ren. Ande­rer­seits liegt in dem betref­fen­den Blog unzwei­fel­haft eine Gestal­tung vor, bei der auch und gera­de Waren und Dienst­leis­tun­gen bewor­ben wer­den. Die Bericht­erstat­tung ist gewis­ser­ma­ßen nur ein Köder, um den poten­ti­el­len Käu­fer auf die eige­ne Web­sei­te zu locken. Dar­an ist übri­gens nichts ver­werf­lich, so funk­tio­nie­ren Busi­ness-Web­logs nun ein­mal.

Aber was soll nun gel­ten? Ist das Wer­bung oder Jour­na­lis­mus? Wenn Sie mich fra­gen: es ist bei­des. Und damit hal­te ich es für zuläs­sig.

Das ein­fachs­te Argu­ment — und Sie sind herz­lich ein­ge­la­den, es ein „Tot­schlag­ar­gu­ment“ zu nen­nen (Juris­ten­slang: Argu­men­te, die man bringt, wenn man eigent­lich kei­ne Lust zum Dis­ku­tie­ren hat): wir haben da die­se Vor­schrift über die Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit im Grund­ge­setz. Die gilt auch für Unter­neh­men. Auch als Teil­neh­mer am Wirt­schafts­le­ben darf man also sei­ne Mein­dung zu den Din­gen sagen, die um uns her­um gesche­hen.

Viel­leicht über­zeugt Sie aber auch ein ande­res Argu­ment. Was, mei­nen Sie, bewegt den Ver­le­ger einer mei­nungs­bil­den­den Zeit­schrift zur Her­aus­ga­be sei­nes Blat­tes? Ist es nur die Lust am Argu­men­tie­ren? Nein, er will auch Geld ver­die­nen, was völ­lig legi­tim ist. Die Schlag­zei­le auf dem Titel­blatt der Bild-Zei­tung ist damit aber nicht nur Mei­nungs­bil­dung, son­dern auch „Wer­bung“ für das jour­na­lis­tisch Erzeug­nis als sol­ches. Ein­fa­cher gesagt: die Tage­zei­tung ist Instru­ment der Mei­nungs­bil­dung, aber auch Wirt­schafts­gut. Das ist übri­gens gän­gi­ger Mei­nungs­stand auch der Recht­spre­chung.

Der Unter­schied zum vor­lie­gen­den Fall ist nur der, dass mit den redak­tio­nel­len Nach­rich­ten im Saft­blog nicht nur Wer­bung für das Blog als sol­ches — mit dem ja kein Geld ver­dient wird — gemacht wird, son­dern für ein dahin­ter­ste­hen­des Pro­dukt. Hal­ten Sie den Unter­schied für sub­stan­ti­ell?

Ich nicht, es ist nur ein etwas ande­res Geschäfts­prin­zip. Ich ver­kau­fe nicht den Con­tent selbst, son­dern gebe den umsonst und ver­kau­fe etwas, das einen Schritt wei­ter in der Ket­te kommt. Im Übri­gen ist auch das für eta­blier­te Medi­en gar nicht unüb­lich, auf die Buch‑, CD- und DVD-Kol­lek­tio­nen etwa des Süd­deut­schen Ver­la­ges sei stell­ver­tre­tend für sol­che Gestal­tun­gen ver­wie­sen.

Argu­men­te für die­se Ansicht lie­fert auch ganz aktu­ell die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung in einem anders auf­ge­zo­ge­nen, im Detail aber erstaun­lich ver­gleich­ba­ren Fall. Sie ahnen es: ich rede vom Urteil (PDF) des BGH vom 26. Okto­ber 2006, AZ I ZR 182/04 „Oskar Lafon­taine“.

Dort ging es um Lafon­tai­nes Per­sön­lich­keits­rech­te. Kurz nach dem Rück­tritt Lafon­tai­nes als Finanz­mi­nis­ter im Jahr 1999 schal­te­te Sixt Wer­ban­zei­gen in Print­me­di­en. Abge­bil­det war das dama­li­ge Schrö­der­sche Bun­des­ka­bi­nett ein­schließ­lich des Bild­nis­ses Lafon­tai­nes. Des­sen Foto aller­dings war durch­ge­stri­chen. Im Text hieß es: “Sixt ver­least auch Autos für Mit­ar­bei­ter in der Pro­be­zeit.” Das fan­den alle wit­zig. Außer natür­lich dem Betrof­fe­nen, der Scha­den­er­satz ver­lang­te.

Nach abwei­chen­den Urtei­len der Vor­in­stan­zen leg­te der Bun­des­ge­richts­hof die Kla­ge ad acta. Auch in der Wirt­schafts­wer­bung gibt es das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, in deren Rah­men es erlaubt ist, sich mit dem aktu­el­len Tages­ge­sche­hen aus­ein­an­der­zu­set­zen. Das hat natür­lich Gren­zen, so darf man nicht in der Wei­se wer­ben, dass der Ein­druck ent­steht, der Abge­bil­de­te emp­feh­le das bewor­be­ne Pro­dukt und man darf auch sonst kei­ne ideel­len Inter­es­sen des Abge­bil­de­ten ver­let­zen. Das aber sah der BGH im Fall nicht als gege­ben an.

Nun geht es dabei nicht um Mar­ken, son­dern um Per­sön­lich­keits­rech­te. Die Inter­es­sen­la­ge ist aber kei­ne ande­re, im Gegen­teil ist der Sixt-Fall eigent­lich sogar „hei­ßer“. Denn in Gestalt der Sixt-Anzei­ge konn­te man sich nicht ein­mal die Fra­ge stel­len, ob eine redak­tio­nel­le Ver­wen­dung des Bild­nis­ses Herrn Lafon­tai­nes vor­lag. Schließ­lich ging es um eine Anzei­ge. Außer­dem ist — bei allem Respekt dem Mar­ken­recht gegen­über — die Ver­wen­dung des Bild­nis­ses einer Per­son, also der Ein­griff in den Kern­be­reich des Per­sön­lich­keits­rech­tes, von ganz ande­rer recht­li­cher Qua­li­tät als eine schnö­de Mar­ken­nen­nung, bei der „nur“ kom­mer­zi­el­le Inter­es­sen betrof­fen sind.

Kurz gesagt: Kom­merz und Mei­nungs­äu­ße­rung schlie­ßen sich nicht aus. Punkt.

Fazit

Ich sehe nicht, wie man, wenn man die durch die Ver­fas­sung garan­tier­ten Grund­rech­te nicht ver­let­zen will, das für den Fall des OlympSchG anders ver­ste­hen darf.

Lei­der scheint mir die Fra­ge in der vor­lie­gen­den Fall­ge­stal­tung noch nicht durch Recht­spre­chung geklärt. Rich­tig und wich­tig wäre daher, dass jemand vor­tritt und die­se Din­ge in die Hand nimmt, damit sich kei­ne ungu­te fal­sche Übung ein­schleicht. Das aller­dings sagt sich leicht, ist aber für den, der da vor­tre­ten soll, recht unan­ge­nehm. Jeden­falls wenn man nicht jemand ist, der ohne­hin Spaß an sol­chen Strei­te­rei­en hat (Bei­spiel: der Hei­se-Ver­lag, der gern ein­mal durch­ent­schei­den lässt). Dank­bar wären aber sicher alle, die ähn­li­che Pro­ble­me in der Zukunft befürch­ten. Mit einem guten Urteil im Rücken wäre allen gehol­fen.

Es bleibt also span­nend.

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