Vielleicht sind Sie ja gestern auch über die Meldung gestolpert, dass Apple – gar nicht nett – Blogger und Forenschreiber (in den USA) abmahnt. Die Betroffenen selbst haben wohl gar nicht so viel angestellt, sondern einfach nur berichtet. Über ein paar Hacker nämlich, denen es gelungen ist, die grafische Anmutung der Benuteroberfläche des neuen Apple iPhones auf andere mobile Geräte zu übertragen. Technophile Blogs und Foren diskutieren so etwas gern. Im vorliegenden Fall mit Screenshots der so gepimpten Geräte, aber auch mit einem Link zu einem Forum, in dem man die Nutzeroberfläche (eigentlich nur ein paar Icons) herunterladen konnte.
Apple missfällt das. Man sieht in diesen Abbildungen eine nicht autorisierte Zugänglichmachung von Werken, deren Nutzungsrechte allein bei Apple liegen und bittet, sowohl die Abbildungen als auch den Link zum Hackerforum zu entfernen.
Nun mal rein theoretisch gedacht und abseits der offensichtlichen Kleingeistigkeit einer solchen Abmahnung: wäre sie, gesetzt den Fall, sie ginge an einen deutschen Blogger, berechtigt? Dürfen die denn das? Ich meine: teilweise.
Ich halte die Abmahnung für unrechtmäßig, soweit der betroffene Forumseintrag einfach nur eine Abbildung der Apple iPhone-Nuteroberfläche im Rahmen eines Berichtes abbildet. Sicher sind die Icons und die Oberfläche insgesamt ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 2. UrhG, für die Schöpfungshöhe dürfte es wohl langen. Und sicher ist das Abbilden im Blog nach deutschem Recht (zumindest) eine Vervielfältigung des Werkes, § 16 UrhG, denn der gilt auch für den rein digitalen Upload, und eine öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. Diese Rechte stehen ausschließlich dem Urheber zu. Das ist zwar nicht Apple, sondern vermutlich ein angestellter Designer des Unternehmens, der hat aber alle Rechte im Zweifel übertragen oder – das dürfte in den USA gehen – diese liegen nach der „Work-made-for-hire“-Lehre ohnehin bei Apple.
Aber das Urheberrecht wird in Deutschland nicht unbegrenzt gewährt, sondern ist mit Schranken versehen. Für uns sind davon meines Erachtens zwei interessant, nur eine am Ende aber hilfreich.
Die vornehmste und wichtigste Schranke des Urheberrechts ist das Zitatrecht nach § 51 UrhG:
§ 51 UrhG — Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Dem Grunde nach einschlägig ist hier die Nr. 2. Wenn Sie sich fragen, ob der von seinem Wortlaut her wirklich passt: nein. Aber es gibt da diese in heutiger Zeit so oft übersehene Vorschrift über die Meinungs- und Pressefreiheit in Art. 5 Grundgesetz, die gebietet eine sehr weite Auslegung der Zitatfreiheit. Denn man kann schwer über etwas seine Meinung sagen, dass man nicht benennen und nicht zitieren darf.
Erfasst werden von der Zitatfreiheit insbesondere auch Lichtbilder, Abbildungen, Grafiken etc. Soweit der § 51 Nr. 2 UrhG von „Stellen eines Werkes“ spricht, wird in solchen Fällen eine erweiternde Auslegung vorgenommen: anders als bei Sprachwerken wird man solche Lichtbilder, Abbildungen und Grafiken häufig kaum stellenweise zitieren können. Ein ganzer Screenshot wäre also möglich.
In jedem Fall muss ein Zitatzweck gegeben sein, als Rechtfertigung für die Einschränkung der Verbotsrechte des Rechteinhabers. Sinn der Gewährung des Zitatrechtes ist die Ermöglichung der geistigen Auseinandersetzung mit dem Zitierten. Darin kann man hier die Berichterstattung über die Portierung als solchen sehen.
Allerdings: Zitat sind immer nur in einem eigenen, selbstständigen Werk zulässig, da ist der § 51 UrhG deutlich, denn der Zitierende soll eine eigene geistige Leistung erbringen. Genügt das Posting des Abgemahnten diesen Anforderungen, hat es Schöpfungshöhe, ragt es aus der Masse des alltäglichen Schaffens? Schauen wir’s uns nochmal an:
Lusting after the iPhone style but can’t wait 6 months (at least)? Don’t want to give up your PPC and shell out $600? Then maybe this is the answer! XDA-Developers user ‘hanmin’ has been working some magic over in [link removed, see above], to bring you the today screen pictured, courtesy of claunch (free) and phoneAlarm (cha-ching!). I haven’t installed it myself yet (i’m about to though), but you have to admit, it looks pretty slick! smile.gif Give it a try… and let us know how you get on!
Ich meine nein. Kein Werk, damit auch kein erlaubtes Zitat. Aber vielleicht hilft uns § 50 UrhG weiter:
§ 50 UrhG — Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Berichterstattung meint hierbei die möglichst wirklichkeitsgetreue Wiedergabe oder sachliche Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit. Das klingt so, als würden nur knockentrockene Zeitungskolumnen darunter fallen. Auch hier aber gilt es, bei der Auslegung der Vorschrift die Meinungs- und Pressefreiheit zu berücksichtigen. Auch Bürgerjournalismus muss dem Grunde nach möglich sein.
Bei der Übertragung einer Nutzeroberfläche dürfte es sich auch um ein Tagesereignis handeln, denn es ist ein aktuelles Ereignis, dass — offensichtlich — das Interesse der Öffentlichkeit hervorruft.
Aber sind Foren und Blogs Medien, die unter § 50 UrhG fallen? Sie können es jedenfalls sein, denn durch seine offene Formulierung („sonstige Datenträger“) kann praktisch alles, was Inhalte transportiert, unter § 50 UrhG gefasst werden. Aber natürlich ist bei unserer Frage nicht allgemein auf „Foren“ oder „das Internet“ abzustellen, sondern auf den konkreten Fall. Jedenfalls auf der Seite, die mir aufgefallen ist — siehe obige Links — wird über neue Telefone, Software und Technologien bereichtet und diskutiert. Sehr freakig, keine Frage, aber weder im UrhG noch im Art. 5 GG findet sich eine Geschmackskontrolle — und das ist auch gut so. Ein nach § 50 UrhG privilegiertes Medium kann man in Gestalt des hier betroffenen Forums daher gut annehmen.
Auch im Rahmen des § 50 UrhG ist — wenn der Berichtszweck es Rechtfertigt — die Widergabe ganzer Werke zulässig. Hier meine ich, dass ein Bericht über die Portierung einer Nutzeroberfläche nach einer Abbildung, einem Screenshot, geradezu schreit. Ich halte das für zulässig.
§ 50 UrhG hilft dem Abgemahnten hier, der Screenshot ist zulässig. Aber wie verhält es sich mit dem Link zur Downloadseite?
Man darf wohl davon ausgehen, dass diese Seite, auf die der Link verwies, selbst rechtswidrig ist. Denn dort wurden Teile der Benutzeroberfläche des iPhones zum Download angeboten, ohne, dass darin Berichterstattung vorlag. Es gibt nur um den Download als solchen, eine Rechtfertigung für die Zugänglichmachung der Materialien war also eher nicht gegeben. Macht das nun auch den Link rechtswidrig?
Hier wohl ja. Für Links (besser: für die unter dem Link erreichbaren Inhalte) haftet man nach deutschem Recht zunächst dann, wenn man sich die verlinkten Inhalte zu eigen macht, sie gut heißt. Das könnte man in unserem Fall schon bejahen, denn der Autor meint auf seinem Eintrag, er wolle die Installation des iPhone-Skins auf seinem Mobiltelefon auch einmal probieren.
Nach einer – allerdings sehr überdenkenswerten – Ansicht einiger Gerichte haftet man zudem unabhängig von diesen Gesichtspunkten auch dann für Links, wenn man sich den Inhalt der erreichbaren Seiten nicht zu eigen macht und im Rahmen legitimer Berichterstattung verlinkt, wenn der Link es dem Nutzer wesentlich erleichtert, rechtswidrige Handlungen zu begehen. Die wohl bekannteste Entscheidung in der Sache ist das – von der Berufungsinstanz bestätigte – Urteil des LG München gegen den Heise-Verlag in Sachen des Links auf das die Software AnyDVD, mit der man auch geschützte DVDs kopieren kann. Das ist in der Sache nichts weiter als die bekannte Störerhaftung.
Die Urteile kann man als unnötig oder weltfremd bezeichnen, sie sind aber jedenfalls erst einmal im Raum. Vorliegend käme es auf den Punkt wohl nicht an, s.o., in jedem Fall wäre auch nach diesen Grundsätzen die Abmahnung — den Link betreffend — gerechtfertigt.
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