Das Telemediengesetz (TMG) kommt

Onlinerecht | 17. Januar 2007
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Bere­its seit län­gerem wird ja auf ver­schiede­nen Ebe­nen, zwis­chen Bund und Län­dern, in den Gremien des Bun­destages und natür­lich in der Öffentlichkeit das geplante Gesetz zur Vere­in­heitlichung von Vorschriften über elek­tro­n­is­che Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tions­di­en­ste disku­tiert. Kern­punkt des Vorhabens ist das neue Teleme­di­enge­setz. Der wichtige Auss­chuss für Wirtschaft und Tech­nolo­gie im Bun­destag hat dem Geset­zes­paket nun zuges­timmt, den Entwurf find­en Sie hier (PDF). Die Ver­ab­schiedung des TMG am morgi­gen Tag durch den Bun­destag ist nun mehr oder weniger Form­sache.

Das neue Recht bringt in der Sache weniger Neuerun­gen als von vie­len erhofft. Nach wie vor beste­ht aus kom­pe­ten­zrechtlichen Grün­den ein Nebeneinan­der von Teleme­di­enge­setz (Bun­desrecht) und spez­i­fisch medi­en­rechtlichen Regelun­gen im Staatsver­trag für Rund­funk und Teleme­di­en (Rund­funkstaatsver­trag), das ist in der Sache Län­der­recht. Immer­hin vere­in­heitlicht das TMG aber das vor­ma­lige Tele­di­en­stege­setz und das Tele­di­en­ste­daten­schutzge­setz und hebt die mit erhe­blichen Abgren­zungss­chwierigkeit­en ver­bun­dene Tren­nung von Medi­en­di­en­sten und Tele­di­en­sten auf. Die eben­so prob­lema­tis­che Abgren­zung zwis­chen Teleme­di­en und Rund­funk bleibt uns aber erhal­ten, ist wohl ohne größere Änderun­gen auch des Grundge­set­zes kaum zu über­brück­en.

Im Gesetz nicht enthal­ten ist die vor einem Jahr ja noch viel disku­tierte Impres­sum­spflicht für pri­vate Web­seit­en. Wenn Teleme­di­en nicht gegen Ent­gelt ange­boten wer­den ist nach § 5 I TMG keine Anbi­eterkennze­ich­nung erforderlich.Auch aus § 55 des neuen RStV ergibt sich nichts anderes, wenn die Teleme­di­en auss­chließlich per­sön­lichen oder famil­iären Zweck­en dienen. Das pri­vate Blog bleibt von der Impres­sum­spflicht damit ver­schont.

Sehr diskutabel ist dage­gen die neue Regelung in § 14 II TMG und § 15 V i.V.m. § 14 II TMG, die es Dien­stean­bi­etern erlaubt, auf Anord­nung der jew­eils zuständi­gen Stellen Auskun­ft über Bestands­dat­en und Nutzungs­dat­en der Nutzer zum Zweck der Strafver­fol­gung, zur Erfül­lung der geset­zlichen Auf­gaben der Ver­fas­sungss­chutzbe­hör­den des Bun­des und der Län­der, des Bun­desnachrich­t­en­di­en­stes oder des Mil­itärischen Abschir­m­di­en­stes oder zur Durch­set­zung der Rechte am geisti­gen Eigen­tum zu erteilen. Nicht jed­er sieht seine Dat­en gern in den Hän­den des MAD.

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