Bereits seit längerem wird ja auf verschiedenen Ebenen, zwischen Bund und Ländern, in den Gremien des Bundestages und natürlich in der Öffentlichkeit das geplante Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste diskutiert. Kernpunkt des Vorhabens ist das neue Telemediengesetz. Der wichtige Ausschuss für Wirtschaft und Technologie im Bundestag hat dem Gesetzespaket nun zugestimmt, den Entwurf finden Sie hier (PDF). Die Verabschiedung des TMG am morgigen Tag durch den Bundestag ist nun mehr oder weniger Formsache.
Das neue Recht bringt in der Sache weniger Neuerungen als von vielen erhofft. Nach wie vor besteht aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Nebeneinander von Telemediengesetz (Bundesrecht) und spezifisch medienrechtlichen Regelungen im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag), das ist in der Sache Länderrecht. Immerhin vereinheitlicht das TMG aber das vormalige Teledienstegesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz und hebt die mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbundene Trennung von Mediendiensten und Telediensten auf. Die ebenso problematische Abgrenzung zwischen Telemedien und Rundfunk bleibt uns aber erhalten, ist wohl ohne größere Änderungen auch des Grundgesetzes kaum zu überbrücken.
Im Gesetz nicht enthalten ist die vor einem Jahr ja noch viel diskutierte Impressumspflicht für private Webseiten. Wenn Telemedien nicht gegen Entgelt angeboten werden ist nach § 5 I TMG keine Anbieterkennzeichnung erforderlich.Auch aus § 55 des neuen RStV ergibt sich nichts anderes, wenn die Telemedien ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Das private Blog bleibt von der Impressumspflicht damit verschont.
Sehr diskutabel ist dagegen die neue Regelung in § 14 II TMG und § 15 V i.V.m. § 14 II TMG, die es Diensteanbietern erlaubt, auf Anordnung der jeweils zuständigen Stellen Auskunft über Bestandsdaten und Nutzungsdaten der Nutzer zum Zweck der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum zu erteilen. Nicht jeder sieht seine Daten gern in den Händen des MAD.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)