Fotorecht-Spezial Teil 1; Recht am Bild

Fotorecht | 6. September 2005
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1 Vorbemerkung

Eines mei­ner liebs­ten Hob­bys ist das Foto­gra­fie­ren. Natur­ge­mäß lernt man bei der Aus­übung die­ser Tätig­keit sehr vie­le Men­schen ken­nen, die das Inter­es­se tei­len. Immer wie­der erfährt man dabei, dass Foto­gra­fen recht­li­che Fra­gen auf der See­le lie­gen. Grund genug, das The­ma ein­mal sys­te­ma­tisch zu durch­leuch­ten.

Bekann­ter­ma­ßen soll man die Din­ge so kurz erklä­ren wie mög­lich, aber nicht kür­zer. Ein Blog­bei­trag wird daher nicht rei­chen, es wird eine Serie brau­chen.

Vor­ab schon ein­mal das gro­be Inhalts­ver­zeich­nis:

1 Vor­be­mer­kung
2 Rech­te an Fotos
2.1 Urhe­ber­recht
2.2 Sons­ti­ge Rech­te am Bild
2.3 Durch­set­zung
3 Rech­te an dem, was abge­bil­det wird
3.1 Per­so­nen
3.2 Mar­ken
3.3 Eigen­tum
3.4 Urhe­ber­recht­lich geschütz­te Wer­ke
4 Ver­trä­ge über Bil­der
4.1 Über­tra­gung von Nut­zungs­rech­ten
4.2 Min­dest­in­halt von Ver­trä­gen
4.3 Form­fra­gen
4.4 Preis­ge­stal­tung, Preis­an­pas­sung

2 Rechte an Fotos

2.1 Urhe­ber­recht

2.1.1 Rech­te an „Licht­bil­dern“ und „Licht­bild­wer­ken“

Es dürf­te dem übli­chen Kennt­nis­stand unter Foto­gra­fen ent­spre­chen, dass ihre Fotos „irgend­wie dem Urhe­ber­recht unter­lie­gen“. Das ist grob rich­tig, im Detail liegt die Sache ein wenig kom­pli­zier­ter.

Das Urhe­ber­recht schützt soge­nann­te „per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fun­gen“, § 2 II UrhG. Man kann Bücher mit Erör­te­run­gen fül­len, wann eine sol­che vor­liegt. Für unse­re Zwe­cke soll es aus­rei­chen fest­zu­stel­len, dass das dann gege­ben ist, wenn eine bestimm­te Gestal­tung – in unse­rem Fall einer Foto­gra­fie – über das „Hand­werk­li­che“; über die Durch­schnitts­ge­stal­tung hin­aus­geht.

Das „Hin­aus­ge­hen“ ist dabei nicht im Sin­ne einer „beson­ders guten“ oder „gelun­ge­nen“ Gestal­tung zu ver­ste­hen: Kunst­kri­tik ist nicht Sache des Urhe­ber­rechts, im All­ge­mei­nen sind Juris­ten als Jou­ro­ren auch klar unge­eig­net. Ge-meint ist viel­mehr, dass das Bild Indi­vi­dua­li­tät besitzt. Häu­fig wird das vor­lie­gen, wenn ein Bild mit unge­wöhn­li­chem Bild­schnitt oder einer beson­de­ren Per­spek­ti­ve auf­war­tet, mit dem Licht „spielt“, beson­de­re Tie­fe im Sin­ne einer ech­ten Aus­sa­ge besitzt etc.

Faust­re­gel: Wenn ein Bild anders ist, als das all­täg­li­che Schnapp­schuss­bild; anders, als es „jeder“ machen wür­den, dann ist es ein „Werk“ im Sin­ne des Urhe­ber­recht.

Im Fall von Fotos spricht das Gesetz in die­sem Fall von einem „Licht­bild­werk“.

Heißt das nun, dass der Urlaubs­schnapp­schuss oder das hand­werk­lich zwar sau­be­re, ansons­ten aber wenig außer­ge­wöhn­li­che Hoch­zeits­bild nicht geschützt sind?

Kei­nes­wegs. Das Urhe­ber­rechts­ge­setz regelt nicht allein Urhe­ber­rech­te an Wer­ken. Es wid­met sich auch den soge­nann­ten „ver­wand­ten Schutz­rech­ten“. Und ein sol­ches fin­det sich in § 72 UrhG auch für die Licht­bil­der.

Licht­bil­der sind, salopp gesagt, sol­che Fotos, bei denen es nicht zum Licht-bild­werk reicht.

Bsp: Das Bild vom Strand vor dem Hotel in Mal­le mit Tan­te Lie­se­lot­te und Onkel Karl.

Dafür gel­ten die Regeln über den Schutz der Licht­bild­wer­ke, also der „indi­vi­du­el­len“ Bil­der ent­spre­chend; sie sind also eben­falls geschützt.

Den­noch ist es in vie­len Fäl­len wich­tig, sich Gedan­ken dar­über zu machen, ob „nur“ ein Licht­bild oder ein ech­tes Licht­bild­werk vor­liegt. Denn an eini­gen Punk­ten unter­schei­den sich die Recht­fol­gen dann doch.

Zum einen endet der Schutz des Licht­bilds 50 Jah­re nach dem Erschei­nen, § 72 III UrhG. Beim Licht­bild­werk gel­ten dage­gen die all­ge­mei­nen Schutz­fris­ten: das Recht erlischt erst 70 Jah­re nach dem Tod des Urhe­bers, § 64 UrhG.

Zum ande­ren ist auch der Schutz­um­fang eines blo­ßen Licht­bil­des gerin­ger. Sowohl Licht­bild als auch das Licht­bild­werk sind natür­lich gegen eine rei­ne Über­nah­me geschützt. Anders kann das aber schon dann aus­se­hen, wenn ein Bild nach­ge­stellt wird, ins­be­son­de­re, wenn auch die­sel­ben Gestal­tungs­mit­tel wie in der Vor­la­ge ver­wen­det wer­den.

Da ein Licht­bild sich ja gera­de dadurch aus­zeich­net, im Wesent­li­chen so zu sein, wie mehr oder weni­ger vie­le ande­re Bil­der auch, ist es kaum denk­bar, das Nach­stel­len eines sol­chen Schnapp­schus­ses zu unter­sa­gen. Wer will mir – nach Ansicht des frem­den Fotos aus dem vori­gen Bei­spiel — ver­bie­ten, am sel­ben Strand in Mal­le mei­ne Tan­te Frie­da und mei­nen Onkel Her­bert zu foto­gra­fie­ren?

Anders kann das bei einem Licht­bild­werk sein. Wird das nach­ge­stellt, kann eine unfreie Benut­zung vor­lie­gen, eine Bear­bei­tung.

Das schau­en wir uns beim nächs­ten mal etwas genau­er an.

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