Eines meiner liebsten Hobbys ist das Fotografieren. Naturgemäß lernt man bei der Ausübung dieser Tätigkeit sehr viele Menschen kennen, die das Interesse teilen. Immer wieder erfährt man dabei, dass Fotografen rechtliche Fragen auf der Seele liegen. Grund genug, das Thema einmal systematisch zu durchleuchten.
Bekanntermaßen soll man die Dinge so kurz erklären wie möglich, aber nicht kürzer. Ein Blogbeitrag wird daher nicht reichen, es wird eine Serie brauchen.
Vorab schon einmal das grobe Inhaltsverzeichnis:
1 Vorbemerkung
2 Rechte an Fotos
2.1 Urheberrecht
2.2 Sonstige Rechte am Bild
2.3 Durchsetzung
3 Rechte an dem, was abgebildet wird
3.1 Personen
3.2 Marken
3.3 Eigentum
3.4 Urheberrechtlich geschützte Werke
4 Verträge über Bilder
4.1 Übertragung von Nutzungsrechten
4.2 Mindestinhalt von Verträgen
4.3 Formfragen
4.4 Preisgestaltung, Preisanpassung
2.1 Urheberrecht
2.1.1 Rechte an „Lichtbildern“ und „Lichtbildwerken“
Es dürfte dem üblichen Kenntnisstand unter Fotografen entsprechen, dass ihre Fotos „irgendwie dem Urheberrecht unterliegen“. Das ist grob richtig, im Detail liegt die Sache ein wenig komplizierter.
Das Urheberrecht schützt sogenannte „persönliche geistige Schöpfungen“, § 2 II UrhG. Man kann Bücher mit Erörterungen füllen, wann eine solche vorliegt. Für unsere Zwecke soll es ausreichen festzustellen, dass das dann gegeben ist, wenn eine bestimmte Gestaltung – in unserem Fall einer Fotografie – über das „Handwerkliche“; über die Durchschnittsgestaltung hinausgeht.
Das „Hinausgehen“ ist dabei nicht im Sinne einer „besonders guten“ oder „gelungenen“ Gestaltung zu verstehen: Kunstkritik ist nicht Sache des Urheberrechts, im Allgemeinen sind Juristen als Jouroren auch klar ungeeignet. Ge-meint ist vielmehr, dass das Bild Individualität besitzt. Häufig wird das vorliegen, wenn ein Bild mit ungewöhnlichem Bildschnitt oder einer besonderen Perspektive aufwartet, mit dem Licht „spielt“, besondere Tiefe im Sinne einer echten Aussage besitzt etc.
Im Fall von Fotos spricht das Gesetz in diesem Fall von einem „Lichtbildwerk“.
Heißt das nun, dass der Urlaubsschnappschuss oder das handwerklich zwar saubere, ansonsten aber wenig außergewöhnliche Hochzeitsbild nicht geschützt sind?
Keineswegs. Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht allein Urheberrechte an Werken. Es widmet sich auch den sogenannten „verwandten Schutzrechten“. Und ein solches findet sich in § 72 UrhG auch für die Lichtbilder.
Lichtbilder sind, salopp gesagt, solche Fotos, bei denen es nicht zum Licht-bildwerk reicht.
Dafür gelten die Regeln über den Schutz der Lichtbildwerke, also der „individuellen“ Bilder entsprechend; sie sind also ebenfalls geschützt.
Dennoch ist es in vielen Fällen wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, ob „nur“ ein Lichtbild oder ein echtes Lichtbildwerk vorliegt. Denn an einigen Punkten unterscheiden sich die Rechtfolgen dann doch.
Zum einen endet der Schutz des Lichtbilds 50 Jahre nach dem Erscheinen, § 72 III UrhG. Beim Lichtbildwerk gelten dagegen die allgemeinen Schutzfristen: das Recht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.
Zum anderen ist auch der Schutzumfang eines bloßen Lichtbildes geringer. Sowohl Lichtbild als auch das Lichtbildwerk sind natürlich gegen eine reine Übernahme geschützt. Anders kann das aber schon dann aussehen, wenn ein Bild nachgestellt wird, insbesondere, wenn auch dieselben Gestaltungsmittel wie in der Vorlage verwendet werden.
Da ein Lichtbild sich ja gerade dadurch auszeichnet, im Wesentlichen so zu sein, wie mehr oder weniger viele andere Bilder auch, ist es kaum denkbar, das Nachstellen eines solchen Schnappschusses zu untersagen. Wer will mir – nach Ansicht des fremden Fotos aus dem vorigen Beispiel — verbieten, am selben Strand in Malle meine Tante Frieda und meinen Onkel Herbert zu fotografieren?
Anders kann das bei einem Lichtbildwerk sein. Wird das nachgestellt, kann eine unfreie Benutzung vorliegen, eine Bearbeitung.
Das schauen wir uns beim nächsten mal etwas genauer an.
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