Fotorecht-Spezial Teil 3; Inhaber und Inhalt der Rechte

Fotorecht | 9. September 2005
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Zum Fotorecht Spezial Teil 2: “Bear­beit­er­rechte, Urhe­ber­rechtsver­merke”.

2.1.4 Wer ist Urheber?

Meist triv­ial, ab und an aber doch recht verzwickt ist die Frage, wer eigentlich Urhe­ber eines Bildes ist. § 7 UrhG sagt dazu nur, das sei der Schöpfer des Werkes. Aber wer ist das genau?

Im Fall des allein arbei­t­en­den Fotografen ist dies immer er. Schwierig kann die Frage aber zu beant­worten sein, wenn mehrere an der Gestal­tung eines Bildes zusam­men­wirken, etwa bei der Arbeit mit Assis­ten­ten.

Urhe­ber ist dabei in aller Regel der­jenige, der den Auf­bau des Bildes und die einzuset­zen­den Gestal­tungsmit­tel bes­timmt. Nicht notwendi­ger­weise ist das der, der auf den Aus­lös­er drückt.

Haben zwei gemein­sam das Werk geschaf­fen, sind sie Miturhe­ber, § 8 I UrhG.

Bsp: A, B und C teilen sich die Arbeit so ein, dass A das Foto­mod­ell schminkt, B „drapiert“ das Mod­ell in ungewöhn­liche Posen, C fotografiert, ver­wen­det dabei sehr span­nende Per­spek­tiv­en mit span­nen­den Bild­schnit­ten.
Hier dürften B und C Miturhe­ber sein, A dage­gen hat mit der eigentlichen Bildgestal­tung nicht zu tun, wie wertvoll sein Beitrag auch sein mag: im Sinne des Urhe­ber­rechts ist er unbeachtlich.

 

2.1.5 Inhalt des Urheberrechts

Ist man sich nun sich­er, Urhe­ber eines Licht­bildes oder gar Licht­bild­w­erkes zu sein sollte man nun anfan­gen sich Gedanken zu machen, was mit dieser Recht­spo­si­tion ange­fan­gen wer­den kann.

Das UrhG teilt sich Rechte des Urhe­bers ganz grob in drei Kat­e­gorien ein: In die Ver­w­er­tungsrechte, die Urhe­ber­per­sön­lichkeit­srechte und die son­sti­gen Rechte, die son­st nir­gend­wo so richtig hin­passen. Inter­es­sant für unsere Zwecke sind die ersten bei­den Fälle.

2.1.5.1 Verwertungsrechte

Die Ver­w­er­tungsrechte im Einzel­nen sind in §§ 15 ff. UrhG aufge­führt, etwa

  • Das Vervielfäl­ti­gungsrecht, § 16 UrhG.
  • Das Ver­bre­itungsrecht, § 17 UrhG. Es gibt dem Urhe­ber die Befug­nis, Orig­i­nale oder Vervielfäl­ti­gungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzu­bi­eten und in Verkehr zu brin­gen. Ob dies im Wege von Kauf, Miete, Pacht etc. geschieht und welche Beschränkun­gen Erwer­ben aufer­legt wer­den, kann der Urhe­ber frei bes­tim­men. Seine Gren­ze find­en dies im sog. Erschöp­fungs­grund­satz nach § 17 II UrhG.
  • Das Ausstel­lungsrecht nach § 18 UrhG meint die Zurschaustel­lung von Orig­i­nalen oder Vervielfäl­ti­gungsstück­en des Werkes.
  • Die Wieder­gaberechte der §§ 19–22.Der Rechtekat­a­log ist nicht abschließend, wo benan­nte Rechte fehlen, hil­ft man sich mit soge­nan­nten unbe­nan­nten Ver­w­er­tungsrecht­en weit­er. Let­ztlich ergibt sich (mit eini­gen „Schranken“, dazu kom­men wir noch): der Urhe­ber darf bes­tim­men, wie und auf welche Weise er sein Werk wirtschaftlich nutzt.
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