Private Sportwetten und Werbung im Internet

Onlinerecht | 10. August 2006
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Die aktu­el­le klein­deut­sche Far­ce um das Ver­bot pri­va­ter Sport­wet­ten zeigt inzwi­schen schon die ers­ten Wei­te­run­gen, die auch für Inter­net­nut­zer und vor allem Betrei­ber von Blogs und Home­pages inter­es­sant sind. Wie der Info­law-News­let­ter gera­de berich­tet, hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Gel­sen­kir­chen in einem Eil­ver­fah­ren den Fuß­ball­ver­ei­nen Borus­sia Dort­mund und dem VFL Bochum die Schal­tung von Ban­ner­wer­bung für Sport­wet­ten ver­bo­ten, die nicht von West­lot­to (dem staat­li­chen Anbie­ter von Lot­te­rien in NRW) offe­riert wer­den. Die Beschlüs­se datie­ren bei­de vom 1.8.2006 und tra­gen die Akten­zei­chen 14 L 872/06 und 14 L 981/06.

Die­se Beschlüs­se sind in ähn­li­cher Form gegen jeden denk­bar, der eine ver­gleich­ba­re Wer­bung auf sei­ner Home­page schal­tet. Und das dürf­ten — bei über­schlä­gi­gem Sur­fen — (noch) eini­ge sein. Hier sind Web­mas­ter also gefor­dert, ihre Sei­ten und Wer­be­part­ner zu über­prü­fen, was beson­ders inter­es­sant sein dürf­te, wenn man an Ver­teil­ver­fah­ren teil­nimmt und somit gar nicht weiß, wel­ches Ban­ner oder wel­che Anzei­ge beim nächs­ten Auf­ruf auf der eige­nen Sei­te erschei­nen wird.

Hin­ter­grund: wie, durch wen und in wel­chem Umfang pri­va­te Sport­wet­ten in Deutsch­land ver­an­stal­tet wer­den dür­fen, ist nach wie vor strit­tig. Jeden­falls nach gel­ten­der Rechts­la­ge dürf­te die Mehr­zahl der pri­va­ten Wett­an­ge­bo­te in Deutsch­land rechts­wid­rig sein. Das betrifft aber nicht nur die uner­laub­te Ver­an­stal­tung eines Glücks­spiels, son­dern auch die ent­spre­chen­de Wer­bung, § 284 StGB.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28.3.2006 hat hier auch mehr Ver­wir­rung als Klar­heit gebracht. Denn dort hat das Gericht ent­schie­den, dass ein staat­li­ches Mono­pol „an sich“ recht­wid­rig ist — pri­va­te Anbie­ter also zuge­las­sen wer­den müss­ten — es sei denn, das Mono­pol die­ne dazu, die Spiel­sucht ein­zu­däm­men. Da muss das Gericht einen ver­schmitz­ten Tag gehabt haben, denn (abge­se­hen von eit­len Bemü­hun­gen (PDF) wie Warn­auf­dru­cken auf Wett­schei­nen) scheint mir doch recht klar zu sein, dass das Wett­mo­no­pol prak­tisch aus­schließ­lich fis­ka­li­sche Grün­de hat. Wie die Vor­ga­ben des BVerfG damit jemals umzu­set­zen sein wer­den, weil nie­mand.

Das kann im Augen­blick aber auch dahin­ste­hen, denn jeden­falls muss ohne­hin nicht vor dem 31.12.2007 eine neue gesetz­li­che Lage geschaf­fen wer­den, bis dahin darf die alte Rechts­la­ge ange­wen­det wer­den. Und genau das tun die Bun­des­län­dern der­zeit mit aller Vehe­menz. Das aus­ge­spro­chen rigi­de Vor­ge­hen gegen pri­va­te Wett­an­bie­ter erweckt jeden­falls den Anschein, als sol­len — bevor man viel­leicht doch irgend­wann Pri­va­te zulas­sen muss — Fak­ten geschaf­fen wer­den. Denn soviel scheint klar: pri­va­te Orga­ni­sa­tio­nen — auch sol­che, die Glücks­spie­le ver­an­stal­ten — arbei­ten schlicht effek­ti­ver als der Staat. Sobald die bwins und Spo­orts­boo­ker die­ser Welt unge­hin­dert auf dem deut­schen Markt tätig sein kön­nen, ist es um die (ohne­hin weni­ger als erwar­tet) spru­deln­den Ein­nah­me­quel­len der Bun­des­län­der gesche­hen.

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