Die Abmahnung

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Nicht nur, aber ganz beson­ders im gewerblichen Rechtss­chutz, ins­beson­dere im Wet­tbe­werb­srecht, ist die Abmah­nung ein sehr häu­fig und ins­beson­dere von Anwäl­ten ange­wandtes Instru­ment. Der nach­fol­gende Beitrag soll die grundle­gend­sten Bestandteile und Fol­gen ein­er Abmah­nung beleucht­en. Warum wird abgemah­nt, wie sieht die Abmah­nung aus, gibt es eine Kosten­er­stat­tungspflicht und wie schützt man sich gegen eine unberechtigte Abmah­nung? Sind gewerbliche Schutzrechte, z. B. Marken oder Patente betrof­fen oder han­delt es sich um einen Fall des unlauteren Wet­tbe­werbs, sind die Fol­gen ein­er Abmah­nung regelmäßig gravierend, ins­beson­dere die Kosten­fol­gen.

Kurz gesagt dient die Abmah­nung dazu, einen Anspruch (in der Regel den Unter­las­sungsanspruch) ohne Bemühung der Gerichte durchzuset­zen. Zwar ist nie­mand verpflichtet, vor Beschre­itung des Rechtsweges eine Abmah­nung auszus­prechen, sie ist also keine Prozessvo­raus­set­zung. Die sofor­tige gerichtliche Gel­tend­machung ohne vorherige Abmah­nung kann allerd­ings selb­st im Erfol­gs­fall zu ein­er neg­a­tiv­en Kosten­folge nach § 93 ZPO führen (dies bedeutet, dass der Kläger alle Anwalts- und Gericht­skosten selb­st zu tra­gen hat), näm­lich dann, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerken­nt und sich mit dem Argu­ment gegen die Kosten ver­wahrt, er hätte sich ein­er Abmah­nung unter­wor­fen, sofern diese aus­ge­sprochen wor­den wäre.

Form

Die Abmah­nung ist nicht an eine bes­timmte Form gebun­den. Sie kann mündlich oder schriftlich erfol­gen, die Schrift­form emp­fiehlt sich aber schon wegen des erle­ichterten Nach­weis­es. Sie muss aber an den richti­gen Adres­sat­en gerichtet sein, näm­lich den Schuld­ner des gel­tend gemacht­en Anspruchs oder dessen Vertreter.

Wird die Abmah­nung durch einen Recht­san­walt aus­ge­sprochen, hat er zu erk­lären, welche Partei er ver­tritt. Die Vor­lage ein­er Voll­macht ist hinge­gen keine Wirk­samkeitsvo­raus­set­zung der Abmah­nung, da diese keine rechts­gestal­tende Wirkung hat.

Inhalt

Der Inhalt der Abmah­nung set­zt sich zusam­men aus Dar­legung des eige­nen Schutzrechts, der abgemah­n­ten Ver­let­zung­shand­lung und dem konkreten Unter­las­sungs- und ggf. Besei­t­i­gungsanspruch. Das gel­tend gemachte Schutzrecht, z. B. ein Unter­las­sungsanspruch gegen das Ver­bre­it­en unlauter­er Wer­bung oder das auss­chließliche Recht an der Benutzung ein­er einge­tra­ge­nen Marke oder ein Patent, sowie die rechtsver­let­zende Hand­lung sind genau darzule­gen. Der Abgemah­nte muss in die Lage ver­set­zt wer­den, alle tat­säch­lichen Grund­la­gen der Bean­stan­dung zu erken­nen, um sein Ver­hal­ten kün­ftig danach auszuricht­en. Unzure­ichend wäre also beispiel­sweise der pauschale Hin­weis auf eine Rechtsver­let­zung durch den Verkauf von Ware. Vielmehr muss konkret dargelegt wer­den, dass die Ware z. B. mit einem Kennze­ichen verse­hen ist, welch­es iden­tisch oder ähn­lich mit ein­er für den Abmah­nen­den einge­tra­ge­nen Marke ist. Diese Marke ist konkret zu benen­nen, häu­fig emp­fiehlt sich die Vor­lage ein­er Kopie der Markenurkunde.

Der gel­tend gemachte Unter­las­sungsanspruch sollte präzise und in sein­er Reich­weite ein­deutig dargelegt wer­den. Eine zu weit gehende Abmah­nung befre­it den Abgemah­n­ten zwar nicht von sein­er Unter­las­sungspflicht, kann aber im über­schießen­den Teil unberechtigt sein und Gege­nansprüche aus­lösen (Kosten erforder­lich­er Rechtsvertei­di­gung, Schaden­er­satz aus uner­laubtem Ein­griff in den ein­gerichteten und aus­geübten Gewer­be­be­trieb).

Kernbe­standteil der Abmah­nung ist die Auf­forderung, eine rechtsver­let­zende Hand­lung sofort und für die Zukun­ft zu unter­lassen. Um eine gerichtliche Auseinan­der­set­zung zu ver­mei­den, muss sich der Abgemah­nte gegenüber dem Abmah­nen­den uneingeschränkt, bedin­gungs­los und unwider­ru­flich und unter Über­nahme ein­er angemesse­nen Ver­tragsstrafe für jeden Fall der Zuwider­hand­lung zur Unter­las­sung verpflicht­en. Nur so wird die Wieder­hol­ungs­ge­fahr aus­geräumt und dem Abmah­nen­den damit das Rechtss­chutzbedürf­nis für eine prozes­suale Gel­tend­machung wirk­sam ent­zo­gen. Die Höhe der Ver­tragsstrafe muss angemessen, also so hoch sein, dass sie geeignet ist, den Abgemah­n­ten zukün­ftig von weit­eren Ver­stößen abzuhal­ten. Im gewerblichen Rechtss­chutz sind Ver­tragsstrafen von € 5.001 bis € 50.000 üblich, je nach Art und Schwere der Rechtsver­let­zung. Dem Abgemah­n­ten wird eine Frist zur Abgabe der Unter­las­sungserk­lärung geset­zt. Je nach Lage des Falls kann diese Frist von weni­gen Stun­den bis zu zwei Wochen betra­gen, län­gere Fris­ten sind wed­er erforder­lich noch üblich.

Kosten­er­stat­tung

Wer recht­mäßig abgemah­nt wird, hat auch die durch die Abmah­nung ent­stande­nen Kosten, namentlich die Recht­san­walt­skosten in Höhe der geset­zlichen Gebühren (BRAGO) zu erstat­ten. Diese Kosten richt­en sich nach dem Gegen­standswert, der im gewerblichen Rechtss­chutz sel­ten unter € 50.000,00 liegt. Die Anwalt­skosten belaufen sich deshalb schnell auf rund € 1.000,00 und mehr. Der Erstat­tungsanspruch kann ins­beson­dere auf die Grund­sätze der Geschäfts­führung ohne Auf­trag gem. 677 ff BGB gestützt wer­den.

Ver­hal­ten des Abgemah­n­ten
Wer eine Abmah­nung erhält, sollte sich grund­sät­zlich rechtlich berat­en lassen. Selb­st wenn der gel­tend gemachte Anspruch nicht beste­ht, kann anwaltlich­es Han­deln erforder­lich sein. Ins­beson­dere emp­fiehlt es sich, eine Schutzschrift bei Gericht zu hin­ter­legen, um den Erlass ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung zu ver­hin­dern. Zudem kann der zu unrecht abgemah­nte die Abmah­nung durch seinen Recht­san­walt zurück­weisen lassen und sein­er­seits Schaden­er­satz in Höhe der Anwalt­skosten gel­tend machen. Fern­er bietet sich die Möglichkeit an, durch eine sog. neg­a­tive Fest­stel­lungsklage die Entschei­dung her­beizuführen, dass die Abmah­nung zu unrecht erfol­gt ist und der Anspruch nicht beste­ht.

Ist die Abmah­nung hinge­gen zurecht aus­ge­sprochen wor­den, sollte zur Ver­mei­dung ein­er kosten­in­ten­siv­en gerichtlichen Auseinan­der­set­zung die Abgabe ein­er straf­be­wehrten Unter­las­sungserk­lärung erfol­gen.

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