Warentests, Hautcreme & Uschi Glas

Wettbewerbsrecht | 14. April 2005
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In dem inzwis­chen notorischen Rechtsstre­it um die Recht­mäßigkeit ein­er neg­a­tiv­en Bew­er­tung ein­er von Uschi Glas bewor­be­nen Fal­tencreme zwis­chen der Fa. 4 s‑Marketing GmbH und der Stiftung War­entest hat die Stiftung nun­mehr in der ersten Instanz vor dem LG Berlin Recht erhal­ten. Sie hat­te in Ihrer Zeitschrift „Test“ berichtet, die Creme löse bei Test­per­so­n­en Hautreak­tio­nen aus, das Pro­dukt wurde als „man­gel­haft“ bew­ertet.

Testin­sti­tute, und dabei ins­beson­dere die seit 1961 tätige und beson­ders bekan­nte Stiftung War­entest, genießen ein hohes Ver­trauen in der Öffentlichkeit. Wirtschaftlich kann eine neg­a­tive Bew­er­tung daher den Todesstoß für ein Pro­dukt und dessen Her­steller bedeuten. Aus dieser Macht fließt auch Ver­ant­wor­tung. War­entests find­en daher keineswegs im rechts­freien Raum statt, vielmehr muss bei ihrer Durch­führung mit erhe­blich­er Sorgfalt vorge­gan­gen wer­den.

Ins­beson­dere müssen die Tests neu­tral, objek­tiv und mit Sachkunde durchge­führt wer­den. Der Ver­anstal­ter des Tests sollte also tun­lich unab­hängig sein. Wie im Detail dann der Test durchge­führt wird, welche Prüfmeth­o­d­en ange­wandt wer­den etc., ste­ht allerd­ings weit­ge­hend im Ermessen des Insti­tuts. Allerd­ings muss der Tes­tansatz zumin­d­est vertret­bar erscheinen.

Auch das Ergeb­nis eines so durchge­führten Tests ist nur bed­ingt angreif­bar. Wenn es nicht offen­sichtlich unrichtig, son­dern vertret­bar ist, und keine reine Schmähkri­tik enthält, kann ihm etwa nicht ent­ge­genge­hal­ten wer­den, dass man auch zu anderen Ergeb­nis­sen hätte kom­men kön­nen oder dass andere Gewich­tun­gen einzel­ner Ergeb­nisse, die in eine Gesamt­be­w­er­tung einge­flossen sind, möglich gewe­sen wären.

Im vor­liegen­den Fall war das Landgericht offen­bar davon überzeugt, dass der ange­grif­f­ene Test nach diese Maßstäben nicht zu bean­standen sei. Die Beru­fung ist freilich noch möglich.

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