In dem inzwischen notorischen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer negativen Bewertung einer von Uschi Glas beworbenen Faltencreme zwischen der Fa. 4 s‑Marketing GmbH und der Stiftung Warentest hat die Stiftung nunmehr in der ersten Instanz vor dem LG Berlin Recht erhalten. Sie hatte in Ihrer Zeitschrift „Test“ berichtet, die Creme löse bei Testpersonen Hautreaktionen aus, das Produkt wurde als „mangelhaft“ bewertet.
Testinstitute, und dabei insbesondere die seit 1961 tätige und besonders bekannte Stiftung Warentest, genießen ein hohes Vertrauen in der Öffentlichkeit. Wirtschaftlich kann eine negative Bewertung daher den Todesstoß für ein Produkt und dessen Hersteller bedeuten. Aus dieser Macht fließt auch Verantwortung. Warentests finden daher keineswegs im rechtsfreien Raum statt, vielmehr muss bei ihrer Durchführung mit erheblicher Sorgfalt vorgegangen werden.
Insbesondere müssen die Tests neutral, objektiv und mit Sachkunde durchgeführt werden. Der Veranstalter des Tests sollte also tunlich unabhängig sein. Wie im Detail dann der Test durchgeführt wird, welche Prüfmethoden angewandt werden etc., steht allerdings weitgehend im Ermessen des Instituts. Allerdings muss der Testansatz zumindest vertretbar erscheinen.
Auch das Ergebnis eines so durchgeführten Tests ist nur bedingt angreifbar. Wenn es nicht offensichtlich unrichtig, sondern vertretbar ist, und keine reine Schmähkritik enthält, kann ihm etwa nicht entgegengehalten werden, dass man auch zu anderen Ergebnissen hätte kommen können oder dass andere Gewichtungen einzelner Ergebnisse, die in eine Gesamtbewertung eingeflossen sind, möglich gewesen wären.
Im vorliegenden Fall war das Landgericht offenbar davon überzeugt, dass der angegriffene Test nach diese Maßstäben nicht zu beanstanden sei. Die Berufung ist freilich noch möglich.
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