Ganz passend zu den Ausführungen zu Anforderungen an Inhalt und Ausgewogenheit von Testberichten im Fall der Hautcreme Uschi Glas’ passt diese – nicht ganz neue – Meldung über einen Testbericht von „Öko-Test“. Dieses Magazin beschäftigte sich mit den Leistungen von Laboren, die Vaterschaftstests anbieten.
Dazu entwickelt es eine Teststellung, in der verschiedene Proben mit absichtlich verkehrt angegebenen Verwandtschaftsverhältnissen an die Labors mit der Bitte um Abgabe eines Abstammungsgutachtens gesandt wurden. Mit der Durchführung des Tests beauftragte das Magazin fatalerweise aber einen Konkurrenten der getesteten Labore. Auf diesen Umstand wurde auch im Artikel nicht hingewiesen, was letztlich auch die Missbilligung des Deutschen Presserates fand.
Öko-Test kam zu dem Ergebnis, die getesteten Labors seien teilweise “unsicher, teuer und unseriös“; der Artikel fand ein umfassendes Presseecho und wurde zu einer der in der Diskussion um die Zulässigkeit von privaten Vaterschaftstests gern zitierten Quelle.
Eine Reihe von Labors wehrten sich gegen den Test. Mit Erfolg. Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte mit Urteil Az 2/03 O 84/04 die weitere Verbreitung des Beitrags.
Dabei stellte das Gericht aber keineswegs darauf ab, dass der Test als solcher womöglich „falsch“ oder „richtig“ sei. Das konnte es dahinstehen lassen, ja jedenfalls schon die Durchführung der Untersuchung nicht den Anforderungen an Neutralität und Objektivität solcher Tests genügte.
Zu den Anforderungen an Textberichte siehe auch diesen Bericht des Law-Blogs.
Update 19.6.2006: In besonders charmantem Plauderton sind wir — in der Sache durchaus zu Recht — von Ökotest darauf hingewiesen worden, dass das OLG Frankfurt, sonst ja durchaus für umsichtige Entscheidungen bekannt, die oben dargestellte Entscheidung bereits vor einiger Zeit mit Urteil vom 1.8.2005 kassiert hat. An der zentralen Stelle der Urteilsbegründung führt das Gericht aus:
“Konkrete Anhaltspunkte für fehlende Objektivität des Gutachters in der Bewertung der durch die Testteilnehmer erbrachten Leistungen sind nicht ersichtlich: Vaterschaftstests des Instituts, für das der Gutachter selbst tätig ist, waren nicht Gegenstand der Beurteilung und Testberichterstattung. Auch nennenswerte Beurteilungsspielräume, die Raum für eine “parteiliche” Wertung belassen könnten, bestanden nicht; Gegenstand der Bewertung des Gutachters waren das von den Testinstituten beobachtete Bestimmungsverfahren und das Verfahren der mathematischen Wahrscheinlichkeitsberechnung anhand wissenschaftlicher Kriterien. Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die ethisch ablehnende Einstellung des Sachverständigen zur Statthaftigkeit heimlicher Vaterschaftstests irgendeinen relevanten Einfluss auf die Bewertung der Testergebnisse haben konnte. Eine nur theoretische Möglichkeit reicht entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus.”
Das kann man so sehen. Muss man aber nicht. Das Urteil kann im Volltext nachgelesen werden auf der Webseite von Prof. Schweitzer.
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