Weil wir gerade bei Web-Themen sind. Gern hört man in Gesprächen, dass sich jemand eine Domain habe schützen lassen. Oder wenn eine Abmahnung, etwa aufgrund eines Markenrechtes, beim Inhaber einer Domain eingeht, dann wird er vielleicht der Ansicht sein, „die älteren Rechte“ zu haben, auch wenn er unter der Domain keine Internetseite betreibt. Umgedreht meinen viele, wenn man eine Marke habe, könne man gleichsam automatisch einen gleichlautenden Domain-Namen „konfiszieren“. Dem liegt eine verschwommene Vorstellung davon zugrunde, was eine Domain ist.
Zunächst einmal nämlich „nur“ eine Adresse, aber kein Recht. Allerdings kann die Benutzung einer Domain in bestimmter Art und Weise Rechte begründen, die dann wieder anderen (jüngeren) Rechten entgegengehalten werden können. Das sind insbesondere Rechte als Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) und Titelschutzrechte (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Und die können ggf. auch einer Marke entgegengehalten werden, letztere ist also keineswegs ein „Joker“, der alles andere sticht. Es gilt die frühere Priorität.
Für die Begründung dieser Rechte, muss die Domain aber ernsthaft benutzt werden, ein reines Parken genügt nicht. Die Nutzung muss auch in bestimmter Art und Weise, eben einmal im geschäftlichen Verkehr (beim Schutz als Unternehmenskennzeichen), das andere mal als Kommunikationsmedium (beim Werktitelschutz) geschehen. Gerade für den Titelschutz ist zu beachten, dass die Seite auch mehr oder weniger „fertig“ sein muss, nicht also nur eine freigeschaltete Baustelle sein darf. Die Seite muss praktisch „veröffentlicht“ sein.
Schutz kommt grundsätzlich nur solchen Domains zu, die eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen, also nicht glatt den Inhalt des Webangebotes beschreiben, das unter ihnen erreichbar ist. Etwa der Domain apfel.de kommt für einen Obsthandel keine Unterscheidungskraft zu, für einen Computerhersteller schon.
Wenn der Domain solche Kennzeichnungskraft nicht von Haus aus zukommt, dann kann sie diese aber durch Verkehrsgeltung erwerben. Die Domain muss also relativ bekannt sein und einer bestimmten Seite zugeordnet werden.
Einen so gelagerten Fall hatte, wie das Advoblawg berichtet, gerade das LG München im Wege einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Die sehr bekannte Seite Dialerschutz.de hatte unter der Seite Dialerschutz.org eine „Begleiterin“ gefunden, betrieben von der einschlägig bekannten Universal Boards GmbH. Dieses wollte offenbar als „Trittbrettfahrerin“ vom ausgezeichneten Ruf der Dialerschutz.de profitieren und bot eher fragwürdige Informationen gegen Entgelt an. Das LG München hat dem Unterlassungsantrag von Dialerschutz.de durch eine einstweilige Verfügung mit der Begründung stattgegeben, dass dieser Domainname (eigentlich: die unter dieser Domain erreichbare Seite) Titelschutz kraft oben angesprochener Verkehrsdurchsetzung genießt. Ohne die Verkehrsdurchsetzung hätte es wohl nicht gereicht: „Dialerschutz“ ist für eine Seite, die eben Hilfe bei Dialerproblemen bietet, recht beschreibend. Allerdings spielten im Fall auch – hier weniger interessante – wettbewerbsrechtliche Aspekte eine Rolle.
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