Domain schützen?

Onlinerecht | 14. Januar 2005
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Weil wir ger­ade bei Web-The­men sind. Gern hört man in Gesprächen, dass sich jemand eine Domain habe schützen lassen. Oder wenn eine Abmah­nung, etwa auf­grund eines Marken­recht­es, beim Inhab­er ein­er Domain einge­ht, dann wird er vielle­icht der Ansicht sein, „die älteren Rechte“ zu haben, auch wenn er unter der Domain keine Inter­net­seite betreibt. Umge­dreht meinen viele, wenn man eine Marke habe, könne man gle­ich­sam automa­tisch einen gle­ich­lau­t­en­den Domain-Namen „kon­fiszieren“. Dem liegt eine ver­schwommene Vorstel­lung davon zugrunde, was eine Domain ist.

Zunächst ein­mal näm­lich „nur“ eine Adresse, aber kein Recht. Allerd­ings kann die Benutzung ein­er Domain in bes­timmter Art und Weise Rechte begrün­den, die dann wieder anderen (jün­geren) Recht­en ent­ge­genge­hal­ten wer­den kön­nen. Das sind ins­beson­dere Rechte als Unternehmenskennze­ichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) und Titelschutzrechte (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Und die kön­nen ggf. auch ein­er Marke ent­ge­genge­hal­ten wer­den, let­ztere ist also keineswegs ein „Jok­er“, der alles andere sticht. Es gilt die frühere Pri­or­ität.

Für die Begrün­dung dieser Rechte, muss die Domain aber ern­sthaft benutzt wer­den, ein reines Parken genügt nicht. Die Nutzung muss auch in bes­timmter Art und Weise, eben ein­mal im geschäftlichen Verkehr (beim Schutz als Unternehmenskennze­ichen), das andere mal als Kom­mu­nika­tion­s­medi­um (beim Werk­ti­telschutz) geschehen. Ger­ade für den Titelschutz ist zu beacht­en, dass die Seite auch mehr oder weniger „fer­tig“ sein muss, nicht also nur eine freigeschal­tete Baustelle sein darf. Die Seite muss prak­tisch „veröf­fentlicht“ sein.

Schutz kommt grund­sät­zlich nur solchen Domains zu, die eine gewisse Unter­schei­dungskraft besitzen, also nicht glatt den Inhalt des Webange­botes beschreiben, das unter ihnen erre­ich­bar ist. Etwa der Domain apfel.de kommt für einen Obsthandel keine Unter­schei­dungskraft zu, für einen Com­put­er­her­steller schon.

Wenn der Domain solche Kennze­ich­nungskraft nicht von Haus aus zukommt, dann kann sie diese aber durch Verkehrs­gel­tung erwer­ben. Die Domain muss also rel­a­tiv bekan­nt sein und ein­er bes­timmten Seite zuge­ord­net wer­den.

Einen so gelagerten Fall hat­te, wie das Advoblawg berichtet, ger­ade das LG München im Wege ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung zu entschei­den. Die sehr bekan­nte Seite Dialerschutz.de hat­te unter der Seite Dialerschutz.org eine „Beglei­t­erin“ gefun­den, betrieben von der ein­schlägig bekan­nten Uni­ver­sal Boards GmbH. Dieses wollte offen­bar als „Trit­tbret­tfahrerin“ vom aus­geze­ich­neten Ruf der Dialerschutz.de prof­i­tieren und bot eher frag­würdi­ge Infor­ma­tio­nen gegen Ent­gelt an. Das LG München hat dem Unter­las­sungsantrag von Dialerschutz.de durch eine einst­weilige Ver­fü­gung mit der Begrün­dung stattgegeben, dass dieser Domain­name (eigentlich: die unter dieser Domain erre­ich­bare Seite) Titelschutz kraft oben ange­sproch­en­er Verkehrs­durch­set­zung genießt. Ohne die Verkehrs­durch­set­zung hätte es wohl nicht gere­icht: „Dialer­schutz“ ist für eine Seite, die eben Hil­fe bei Dialer­prob­le­men bietet, recht beschreibend. Allerd­ings spiel­ten im Fall auch – hier weniger inter­es­sante – wet­tbe­werb­srechtliche Aspek­te eine Rolle.

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