Domain schützen?

Onlinerecht | 14. Januar 2005
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Weil wir gera­de bei Web-The­men sind. Gern hört man in Gesprä­chen, dass sich jemand eine Domain habe schüt­zen las­sen. Oder wenn eine Abmah­nung, etwa auf­grund eines Mar­ken­rech­tes, beim Inha­ber einer Domain ein­geht, dann wird er viel­leicht der Ansicht sein, „die älte­ren Rech­te“ zu haben, auch wenn er unter der Domain kei­ne Inter­net­sei­te betreibt. Umge­dreht mei­nen vie­le, wenn man eine Mar­ke habe, kön­ne man gleich­sam auto­ma­tisch einen gleich­lau­ten­den Domain-Namen „kon­fis­zie­ren“. Dem liegt eine ver­schwom­me­ne Vor­stel­lung davon zugrun­de, was eine Domain ist.

Zunächst ein­mal näm­lich „nur“ eine Adres­se, aber kein Recht. Aller­dings kann die Benut­zung einer Domain in bestimm­ter Art und Wei­se Rech­te begrün­den, die dann wie­der ande­ren (jün­ge­ren) Rech­ten ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Das sind ins­be­son­de­re Rech­te als Unter­neh­mens­kenn­zei­chen (§ 5 Abs. 2 Mar­kenG) und Titel­schutz­rech­te (§ 5 Abs. 3 Mar­kenG). Und die kön­nen ggf. auch einer Mar­ke ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, letz­te­re ist also kei­nes­wegs ein „Joker“, der alles ande­re sticht. Es gilt die frü­he­re Prio­ri­tät.

Für die Begrün­dung die­ser Rech­te, muss die Domain aber ernst­haft benutzt wer­den, ein rei­nes Par­ken genügt nicht. Die Nut­zung muss auch in bestimm­ter Art und Wei­se, eben ein­mal im geschäft­li­chen Ver­kehr (beim Schutz als Unter­neh­mens­kenn­zei­chen), das ande­re mal als Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­di­um (beim Werk­ti­tel­schutz) gesche­hen. Gera­de für den Titel­schutz ist zu beach­ten, dass die Sei­te auch mehr oder weni­ger „fer­tig“ sein muss, nicht also nur eine frei­ge­schal­te­te Bau­stel­le sein darf. Die Sei­te muss prak­tisch „ver­öf­fent­licht“ sein.

Schutz kommt grund­sätz­lich nur sol­chen Domains zu, die eine gewis­se Unter­schei­dungs­kraft besit­zen, also nicht glatt den Inhalt des Web­an­ge­bo­tes beschrei­ben, das unter ihnen erreich­bar ist. Etwa der Domain apfel.de kommt für einen Obst­han­del kei­ne Unter­schei­dungs­kraft zu, für einen Com­pu­ter­her­stel­ler schon.

Wenn der Domain sol­che Kenn­zeich­nungs­kraft nicht von Haus aus zukommt, dann kann sie die­se aber durch Ver­kehrs­gel­tung erwer­ben. Die Domain muss also rela­tiv bekannt sein und einer bestimm­ten Sei­te zuge­ord­net wer­den.

Einen so gela­ger­ten Fall hat­te, wie das Adv­oblawg berich­tet, gera­de das LG Mün­chen im Wege einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung zu ent­schei­den. Die sehr bekann­te Sei­te Dialerschutz.de hat­te unter der Sei­te Dialerschutz.org eine „Beglei­te­rin“ gefun­den, betrie­ben von der ein­schlä­gig bekann­ten Uni­ver­sal Boards GmbH. Die­ses woll­te offen­bar als „Tritt­brett­fah­re­rin“ vom aus­ge­zeich­ne­ten Ruf der Dialerschutz.de pro­fi­tie­ren und bot eher frag­wür­di­ge Infor­ma­tio­nen gegen Ent­gelt an. Das LG Mün­chen hat dem Unter­las­sungs­an­trag von Dialerschutz.de durch eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung mit der Begrün­dung statt­ge­ge­ben, dass die­ser Domain­na­me (eigent­lich: die unter die­ser Domain erreich­ba­re Sei­te) Titel­schutz kraft oben ange­spro­che­ner Ver­kehrs­durch­set­zung genießt. Ohne die Ver­kehrs­durch­set­zung hät­te es wohl nicht gereicht: „Dial­er­schutz“ ist für eine Sei­te, die eben Hil­fe bei Dia­ler­pro­ble­men bie­tet, recht beschrei­bend. Aller­dings spiel­ten im Fall auch – hier weni­ger inter­es­san­te – wett­be­werbs­recht­li­che Aspek­te eine Rol­le.

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