Mit einem spannenden Fall hatte sich das OLG Hamburg in seinem gerade nicht ganz neuen, gerade aber recht umfänglich diskutierten Urteil vom 25.11.2004, AZ 5 U 22/04 zu beschäftigen.
Bekanntermaßen haben Kunden beim Kauf von Waren im Wege des Fernabsatzes (Telefon, Internet, Fax etc.) ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Diese an sich im Sinne des Verbraucherschutzes begrüßenswerte Möglichkeit führt aber in Extremfällen dazu, dass sich Kunden erst einmal eine ganze Palette von Waren ins Haus schicken lassen, um immer wieder zurückzusenden und nur selten einmal Waren zu behalten. Der Versandhändler sieht hierin verständlicherweise einen Missbrauch. Im vom Gericht entschiedenen Fall brachte der Versandhändler Otto vor, einzelne Kunden hätten regelrechte “Modenschauen” veranstaltet.
Daraufhin wurde einigen Kunden schriftlich angekündigt, die Geschäftsbeziehung zu beenden, falls keine Änderung im Bestellverhalten eintritt. Die Verbraucherzentrale Sachsen klage gegen dieses Vorgehen. Darf der Händler nun die Geschäftsbeziehung zu einem Hochretournierer beenden oder ihm diese Beendigung ankündigen?
Das OLG Hamburg meint, dass dies zulässig sei. Es läge hier insbesondere kein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Natürlich sieht sich der Kunde einem Druck ausgesetzt, sein gesetzlich verbrieftes Recht auf Rückgabe nicht auszuüben. Andererseits sei es aber dem Versandhändler auch kaum zuzumuten, eine unrentable Geschäftsbeziehung weiter fortzusetzen. Die Ankündigung sei im Fall das mildeste Mittel, dem Kunden dies mitzuteilen.
Insbesondere – und das ist ein interessanter Aspekt – hat das Gericht auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten keine Bedenken gegen das Vorgehen Ottos: immerhin müssen die Daten über den Verlauf der zurückliegenden Geschäftsbeziehung ja gespeichert und verglichen werden, damit der Versandhändler seine Schlüsse ziehen kann.
Ich bin davon überzeugt, dass das OLG völlig richtig entschieden hat. Natürlich ist der Verbraucherschutz ein hohes Gut. Ein weiteres geradezu konstitutives Prinzip unserer Rechtsordnung ist aber die Vertragsfreiheit. Und das betrifft auch die negative Freiheit, einen Vertrag eben nicht abzuschließen. Die Verknüpfung der Entscheidung über den Abschluss an weitere Überlegungen, eben auch die vergangenen Erfahrungen, muss hier ebenso zulässig sein.
Konsequenterweise kritisiert die Verbraucherzentrale Sachsen in einer Pressemitteilung das Urteil. Zu Unrecht. Insbesondere die dort gegebenen Argumente, Otto sollte doch um jeden Kunden froh sein, der trotz Krise des Versandhandels dort noch bestelle, sind zwar richtig, für die juristische Betrachtung aber irrelevant.
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