Sicher ohne Safe Harbor

Datenschutz | 6. Juli 2005
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Wenn man im Daten­schutz bera­tend tätig ist, dann spürt man immer wie­der die Unsi­cher­heit von inter­na­tio­nal auf­ge­stell­ten oder in Kon­zer­nen ein­ge­bun­de­nen Unter­neh­men bei Daten­über­mitt­lun­gen in die Ver­ei­nig­ten Staa­ten. Die zäh­len ja zu den “unsi­che­ren Dritt­län­dern”, in denen nach Ansicht der EU-Kom­mi­si­on kein ange­mes­se­nes Daten­schutz­ni­veau gewähr­leis­tet ist. Über­mitt­lun­gen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sind daher nur in Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig.

Es müs­sen aus­rei­chen­de Garan­tien hin­sicht­lich des Schut­zes des Per­sön­lich­keits­rechts und der Aus­übung der damit ver­bun­de­nen Rech­te vor­ge­wie­sen wer­den, ins­be­son­de­re in Form von Ver­trags­klau­seln oder ver­bind­li­chen Unter­neh­mens­re­ge­lun­gen, etwa einem Code of Coduct. Oder – das ist die US-Alter­na­ti­ve – das emp­fan­gen­de Unter­neh­men unter­wirft sich der Safe Har­bor Rege­lung, wie das vie­le nam­haf­te Unter­neh­men bereits getan haben. Da alle die­se Maß­nah­men bestimm­te Kla­ge­rech­te Betrof­fe­ner und Ein­sichts­rech­te von Auf­sichts­be­hör­den mit sich brin­gen sind sie – nicht ganz zu Unrecht – nicht son­der­lich beliebt.

Erstaun­lich unbe­kannt ist, dass § 4c Abs. 1 des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes eine gan­ze Rei­he von Tat­be­stän­den vor­sieht, bei deren Ein­schlä­gig­keit ohne Wei­te­res die Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ohne die oben genann­ten Vor­keh­run­gen mög­lich ist. Das betrifft ins­be­son­de­re Fäl­le, in denen die Über­mitt­lung zu Erfül­lung eines mit dem Betrof­fe­nen oder in sei­nem Inter­es­se mit Drit­ten geschlos­se­nen Ver­tra­ges erfor­der­lich ist, die Über­mitt­lung für die Wah­rung lebens­wich­ti­ger Inter­es­sen des Betrof­fe­nen oder wich­ti­ger öffent­li­cher Inter­es­sen erfor­der­lich ist oder – das geht fast natur­ge­mäß – der Betrof­fe­ne zuge­stimmt hat.

Wenn man sich die Daten­strö­me gera­de in Kon­zern­un­ter­neh­men ansieht, dann kann man sehr vie­le der tat­säch­lich sinn­vol­len Über­mitt­lungs­vor­gän­ge unter die­se Tat­be­stän­de sub­su­mie­ren. In den ver­blei­ben­den Fäl­len ist es in der Regel mög­lich, Ein­wil­li­gun­gen der Betrof­fe­nen ein­zu­ho­len – das sind hier fast immer die Arbeit­neh­mer.

Angst vor Safe Har­bor muss damit eigent­lich kei­ner haben. Weil man ihn meist nicht braucht.

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