Sicher ohne Safe Harbor

Datenschutz | 6. Juli 2005
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Wenn man im Daten­schutz bera­tend tätig ist, dann spürt man immer wieder die Unsicher­heit von inter­na­tion­al aufgestell­ten oder in Konz­er­nen einge­bun­de­nen Unternehmen bei Datenüber­mit­tlun­gen in die Vere­inigten Staat­en. Die zählen ja zu den “unsicheren Drit­tlän­dern”, in denen nach Ansicht der EU-Kom­mi­sion kein angemessenes Daten­schutzniveau gewährleis­tet ist. Über­mit­tlun­gen per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en sind daher nur in Aus­nah­me­fällen zuläs­sig.

Es müssen aus­re­ichende Garantien hin­sichtlich des Schutzes des Per­sön­lichkeit­srechts und der Ausübung der damit ver­bun­de­nen Rechte vorgewiesen wer­den, ins­beson­dere in Form von Ver­tragsklauseln oder verbindlichen Unternehmen­sregelun­gen, etwa einem Code of Cod­uct. Oder – das ist die US-Alter­na­tive – das emp­fan­gende Unternehmen unter­wirft sich der Safe Har­bor Regelung, wie das viele namhafte Unternehmen bere­its getan haben. Da alle diese Maß­nah­men bes­timmte Klagerechte Betrof­fen­er und Ein­sicht­srechte von Auf­sichts­be­hör­den mit sich brin­gen sind sie – nicht ganz zu Unrecht – nicht son­der­lich beliebt.

Erstaunlich unbekan­nt ist, dass § 4c Abs. 1 des Bun­des­daten­schutzge­set­zes eine ganze Rei­he von Tatbestän­den vor­sieht, bei deren Ein­schlägigkeit ohne Weit­eres die Über­mit­tlung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en ohne die oben genan­nten Vorkehrun­gen möglich ist. Das bet­rifft ins­beson­dere Fälle, in denen die Über­mit­tlung zu Erfül­lung eines mit dem Betrof­fe­nen oder in seinem Inter­esse mit Drit­ten geschlosse­nen Ver­trages erforder­lich ist, die Über­mit­tlung für die Wahrung lebenswichtiger Inter­essen des Betrof­fe­nen oder wichtiger öffentlich­er Inter­essen erforder­lich ist oder – das geht fast naturgemäß – der Betrof­fene zuges­timmt hat.

Wenn man sich die Daten­ströme ger­ade in Konz­er­nun­ternehmen ansieht, dann kann man sehr viele der tat­säch­lich sin­nvollen Über­mit­tlungsvorgänge unter diese Tatbestände sub­sum­ieren. In den verbleiben­den Fällen ist es in der Regel möglich, Ein­willi­gun­gen der Betrof­fe­nen einzu­holen – das sind hier fast immer die Arbeit­nehmer.

Angst vor Safe Har­bor muss damit eigentlich kein­er haben. Weil man ihn meist nicht braucht.

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