Angela “Angie” Merkel und die Rolling Stones

Skurriles | 23. August 2005
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Ein eben­so skur­ri­ler wie publi­kums­wirk­sa­mer Streit wird zwi­schen den Rol­ling Stones und der Kanz­ler­kan­di­da­tin der Uni­on für die viel­leicht kom­men­den Neu­wah­len aus­ge­tra­gen. Auf den Wahl­kampf­auf­trit­ten Frau Mer­kels wird näm­lich auch der Song „Angie“ der Stones (von der Plat­te „Goat’s Head Soup“, 1973) gespielt.

Dafür hat die CDU zwar die Auf­füh­rungs­rech­te bei der GEMA ein­ge­holt. Die Stones sind aber – was nicht ohne Wei­te­res von der Hand zu wei­sen ist – der Auf­fas­sung, dass auch ihre Urhe­ber­per­sön­lich­keits­rech­te betrof­fen sind. Es han­delt sich ja hier nicht um „irgend­ei­ne“ Auf­füh­rung, son­dern um eine Ver­wen­dung für bestimm­te poli­ti­sche Zwe­cke. Mick Jag­ger will sich aber offen­bar nicht vor einen bestimm­ten poli­ti­schen Kar­ren span­nen las­sen.

Inzwi­schen hat der für die Ver­wal­tung des rele­van­ten Teils des Back­ka­ta­logs der Stones in Deutsch­land zustän­di­ge Musik­ver­lag aller­dings ver­laut­bart, der­zeit zie­he man kei­ne recht­li­chen Schrit­te in Erwä­gung. Heu­te jeden­falls nicht. Mor­gen kön­ne das schon wie­der ganz anders aus­se­hen.

Ich hof­fe auf ein Gerichts­ver­fah­ren, und zwar aus juris­ti­scher Neu­gier. Die Rechts­fra­ge ist näm­lich inter­es­sant: muss ich die Ver­wen­dung mei­ner urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ke für Zwe­cke, die ich nicht bil­li­ge, dul­den? Sicher nicht end­los, daher ja die Urhe­ber­per­sön­lich­keits­rech­te. Ande­rer­seits: darf ich auch eine Ver­wen­dung des Songs auf einer Tanz­ver­an­stal­tung eines Jun­ge-Uni­on-Orts­ver­eins ver­bie­ten? Wenn ich den Song an die Öffentlch­keit “ent­las­sen” habe, wie weit kön­nen da mei­ne Rech­te noch gehen, wo ist die Gren­ze?

Man wird wohl die Figur des “indi­rek­ten Ein­griffs” im Rah­men des § 19 UrhG bemü­hen müs­sen, wo unter­sagt wird, das Werk in einen Sach­zu­sam­men­hang zu brin­gen, der sich nega­tiv auf das Werk aus­wirkt und dadurch die Inter­es­sen des Urhe­bers gefähr­det, wobei die­se in einer Abwä­gung gegen die Inter­es­sen des Inha­bers eines Nut­zungs­rech­tes über­wie­gen müs­sen. Auf die Argu­men­ta­ti­on im Ein­zel­nen wäre ich gespannt.

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