Zu Fragen des Leistungsschutzes für Datenbanken hat sich der BGH mit Urteil (PDF) vom 21. Juli 2005, AZ I ZR 290/02 geäußert. Im Fall hatte ein Markt- und Medienforschungsinstitut Daten über die Nutzung von Musiktiteln im Repertoires des Hörfunk erhoben und durch statistische Stichproben wöchentlich die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger ermittelt. Die ermittelten Charts wurden in verschiedenen Zeitschriften regelmäßig veröffentlicht.
Die Beklagte vertrieb über den Buchhandel die “Hit-Bilanz”, die Listen enthielt, in denen Interpreten und ihre Hits nach bestimmten Kriterien sortiert aufgeführt wurden. Hierfür nutzte sie u.a. die Daten der Klägerin. Die Daten werden dabei aber völlig anders dargestellt, zusammengefasst und angeordnet als in den Charts der Klägerin.
Dem ist der BGH mit Verweis auf § 87b I 1 UrhG entgegen getreten.
Der Leitsatz des Urteils lautet:
“Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.”
Die Entscheidung enthält zwar weder im Ergebnis noch in der Begründung überraschende Neuheiten, konkretisiert aber einige der Tatbestandsmerkmale des § 87b UrhG und ist allgemein ein schöner Abriss durch einen der typischen Fälle des Datenbankrechts. Insbesondere wird sauber die Grundlage des Rechtsinstituts ins EU-Recht herausgearbeitet und die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Thema erörtert. Die Begründung des Urteils liest sich daher fast wie eine Repetitoriums-Fallbesprechung: lehrreich.
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