Passend zum gerade diskutierten Urteil des BGH, das eine Datenbank in Gestalt einer Chartliste zum Thema hatte, hier noch ein (kurzer) Abriss über das Recht zum Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a ff. UrhG.
Nach § 87a UrhG sind Datenbanken definiert als “eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf sonstige Weise zugänglich sind.”
Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwischen Datenbanken mit und ohne Werkcharakter. Datenbanken können als Sammelwerke einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen, das wird ausdrücklich durch § 4 II UrhG bestimmt. Der betroffenen Datenbank muss dann nach den allgemeinen Regeln Schöpfungshöhe innewohnen, § 2 II UrhG. Im Fall einer solchen Datenbank finden die Regeln des Urheberrechtes ohne weiteres Anwendung.
Es sind aber auch Datenbanken denkbar, die — obwohl sie keine Werke in diesem Sinne sind — durchaus schützenswert sind. Oftmals sind zur Erstellung von urheberrechtlich als trivial einzustufenden Datenbanken erhebliche Investitionen notwendig, die resultierende Arbeit hat hohen wirtschaftlichen Wert. Ein klassisches Beispiel hier ist ein Telefonverzeichnis oder auch die in der gerade diskutierten BGH-Entscheidung betroffene Chart-Liste.
Dem trägt das Gesetz in den §§ 87 a ff. UrhG mit den Bestimmungen über den Schutz des Datenbankherstellers Rechnung. Für diese – urheberrechtlich nicht geschützten – Datenbanken statuiert es ein eigenes Leistungsschutzrecht.
Um in den Genuss des Schutzes zu kommen, muss nach § 87 a I UrhG eine
Datenbank wie oben definiert vorliegen, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Diese Investition kann dabei im Aufwand von Geld, aber auch von Zeit, Arbeit und Energie bestehen.
Die Schutzrechte stehen dem Hersteller der Datenbank zu. Das ist nach § 87a II UrhG derjenige, der die Investitionen in die Datenbank vorgenommen hat. Der Schutz funktioniert also anders als beim Urheberrecht; geschützt ist nicht ein „Urheber“, sondern ein Unternehmer.
Nach § 87 b I UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Sofern nur unwesentliche Teile einer Datenbank betroffen sind, sind die aufgezählten Verwertungshandlungen im Interesse der Informationsfreiheit also zulässig. Das wiederum findet seine Grenze, wo solche Handlungen wiederholt und systematisch vorgenommen werden und der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen, § 87 b I 2 UrhG.
Ähnlich wie das Urheberrecht unterliegt auch der Datenbankschutz gewissen Schranken, die § 87c UrhG bestimmt; insbesondere betrifft dies den wissenschaftlichen und schulischen Gebrauch sowie den Gebrauch zum Zweck der Rechtspflege. Anders als im Urheberrecht ist der private Gebrauch nur bei nichtelektronischen Datenbanken zulässig.
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