Das OLG FFM und die Unmöglichkeit des Telefonmarketings

Wettbewerbsrecht | 26. August 2005
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Über ein Urteil (PDF) des OLG Frank­furt (vom 21.7.2005, AZ 6 U 175/04) berichtet das Ver­sicherungs­blog. In der Sache dreht es sich um unein­ge­ladene Anrufe eines Ver­sicherungs­mak­lers bei Pri­vat­per­so­n­en, die hierzu nicht expliz­it ihre Ein­willi­gung erteilt haben.

Das ist grund­sät­zlich in Deutsch­land nicht erlaubt. Als Beson­der­heit des Fall­es kommt hier aber hinzu, dass der betrof­fene Beklagte nicht irgendwelche zufäl­li­gen Ver­brauch­er anrief, son­dern nur solche, die bei ihm bere­its Kun­den waren. Bei den Tele­fonat­en spracht er diese Kun­den aber dur­chaus auch auf die Änderung, Ergänzung, Ausweitung, auf neue Ange­bote oder eine Ver­längerung eines beste­hen­den Ver­sicherungsver­trages an. Dies soll er nun unter­lassen.

Das Gericht sieht auch in diesem Ver­hal­ten unter Beru­fung auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzu­mut­bare Beläs­ti­gung der Ver­brauch­er. Etwas anderes gilt nur für solche Anrufe, die der Klärung von Fra­gen inner­halb eines bere­its beste­hen­den Ver­sicherungsver­tragsver­hält­niss­es dienen, etwa im Zusam­men­hang mit ein­er Schadens­ab­wick­lung.

Die für alle anderen Fälle erforder­liche Zus­tim­mung des Kun­den sieht das Gericht ins­beson­dere auch nicht als erteilt, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Ver­sicherungsver­trags seine Tele­fon­num­mer angibt. Dadurch bringt er nur sein Ein­ver­ständ­nis mit Anrufen im Rah­men des beste­hen­den Ver­sicherungsver­hält­niss­es zum Aus­druck.

Die Entschei­dung ist juris­tisch sicher­lich “richtig” in dem Sinn, dass sie dem gel­tenden Recht entspricht; nur das kann und darf man auch von einem Gericht erwarten. Ob es inhaltlich “richtig” oder “sin­nvoll” ist, die Möglichkeit­en des Mar­ket­ings so weit zu beschränken, wie diese die Recht­slage in Deutsch­land derzeit vor­sieht, darf bezweifelt wer­den. Das ist aber eine Frage für den Geset­zge­ber.

Natür­lich ist der Schutz des Ver­brauch­ers wichtig und richtig; aber mit Augen­maß. Vor allem gel­ten die stren­gen hiesi­gen Regeln prak­tisch unmod­i­fiziert auch im gewerblichen Bere­ich, die Sinnhaftigkeit darf man beweifeln. Ger­ade im Fall des Tele­fon­mar­ket­ings wird eine Branche, die in anderen Län­dern Hun­derd­tausende beschäftigt, prak­tisch stran­guliert.

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