Zum Fotorecht Spezial Teil 5: “Ansprüche des verletzten Fotografen”.
Ansprüche zu haben ist eine feine Sache. Aber gegen wen können diese nun geltend gemacht werden? In der Praxis kommen hier häufig mehrere Anspruchsgegener in Frage.
Zunächst natürlich gegen jeden, der eine Verletzungshandlung selbst begeht oder an ihr teilnimmt. Auch wer „nur“ anstiftet oder Beihilfe leistet kann also belangt werden.
Die Haftung – jedenfalls soweit sie Unterlassung und Beseitigung betrifft – kann aber noch weiter gehen. Auch der sog. „Störer“ kann entsprechend in Anspruch genommen werden.
„Störer“ kann dabei sein, wer die Möglichkeit des Einflusses auf eine Rechtsverletzung hat. Hinzu kommen muss aber – damit die Haftung nicht ausufert – eine Prüfpflicht. Die Voraussetzung der Prüfpflicht entspricht jedenfalls der Dogmatik, die der BGH seinen Entscheidungen immer wieder und beständig heranzieht; in der Praxis der Land- und Oberlandesgerichte scheint dieses Kriterium allerdings – m.E. fälschlicherweise – immer weniger Beachtung zu finden.
Bsp: A verwendet Fotografien Chad Kroskis auf seiner Webseite ohne die Einwilligung des Künstlers. B hosted die Webseite des A. An sich hat B mit der Rechtsverletzung des A nichts zu tun, er haftet hierfür nicht. Er muss auch nicht aktiv nach Rechtsverletzungen durch A suchen, etwa regelmäßig dessen Webseite ansurfen.
Chad Kroski weist B aber auf die Rechtsverletzung durch A hin, dieser „weiß“ nun davon. Unternimmt er nunmehr in angemessener Frist nichts, kann er selbst als Störer haften.
Einfach nur Ansprüche zu haben ist ein guter Anfang. So richtig nützlich wird das aber erst, wenn man die Ansprüche auch durchsetzen kann.
Hierzu kann der Verletzte natürlich einfach vor Gericht klagen. Gerade wenn es um Schadenersatz geht, wird das – wenn man sich nicht außergerichtlich einigen kann – auch die richtige Wahl sein. Auf ein Jahr mehr oder weniger darf es bei dieser Option allerdings nicht ankommen.
Für Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung ist dies allerdings eher unbefriedigend, hier ist in aller Regel schnelle Hilfe notwendig.
Zur deren Durchsetzung wird der Verletzte den Verletzer oder Störer in aller Regel zunächst abmahnen. Die Abmahnung ist ein Weg, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sich – mehr oder weniger – gütlich zu einigen. In der Abmahnung sollte das eigene Recht dargelegt werden, weiterhin ist die beanstandete Verletzungshandlung genau zu bezeichnen. Der Abgemahnte muss in der Lage sein, alle tatsächlichen Grundlagen der Beanstandung zu erkennen, um sein Verhalten künftig danach auszurichten.
Weiterhin enthält die Abmahnung die Aufforderung, das beanstandete Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Beigefügt wird sinnvollerweise auch eine Erklärung, in der sich der Abgemahnte uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Unterlassung der beanstandeten Handlung verpflichtet.
Kommt der Verletzte der Abmahnung nicht nach oder ist für eine Abmahnung – was vorkommt – schlicht keine Zeit, dann kann der Weg über eine gerichtliche einstweilige Verfügung der richtige sein. Ist ein entsprechender Antrag erfolgreich, so verbietet das zuständige Gericht dem Verletzer die beanstandete Handlung. Im besten Fall geht das ohne jede mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners recht schnell, in Extremfällen in Stunden.
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