Persönliche Haftungsvermeidung für CEOs in der COVID-19-Pandemie

Insolvenzrecht | 10. Juli 2020
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Der 1.10.2020 ist ein Don­ner­stag. An diesem Tag wer­den die 182 Insol­ven­zgerichte in Deutsch­land einen großen Postein­gang zu verze­ich­nen haben. Viele Unternehmen wer­den dann zeit­gle­ich einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens stellen. Am 30.09.2020 läuft, wenn sie nicht in let­zter Minute ver­längert wird, die Schon­frist des Insol­ven­zaus­set­zungs­ge­set­zes ab.

Unternehmen, die bis zum 30.09.2020 nicht die Coro­na bed­ingten Ver­luste und Umsatzein­brüche beseit­igt haben, wer­den dann vom Geset­zge­ber nicht mehr länger ver­schont.

Die Coro­na Krise hat und wird tiefe Löch­er im Cash Flow der meis­ten Unternehmen hin­ter­lassen. Das ganze Aus­maß der kom­menden Rezes­sion ist selb­st für Fach­leute noch nicht abse­hbar. Der Staat ver­sucht sowohl mit umfan­gre­ichen finanziellen Bei­hil­fen, als auch Geset­zesän­derun­gen die Wirtschaft vor dem dro­hen­den Absturz zu schützen. Am 27.03.2020 ist das inner­halb weniger Tage geschaf­fene Covid-19-Insol­venz-Aus­set­zungs­ge­setz (COVIn­sAG) in Kraft getreten. Es gilt rück­wirk­end ab dem 01.03.2020. Das Gesetz sieht einige wichtige Maß­nah­men zur Unter­stützung der von der Covid-19-Pan­demie betrof­fe­nen Unternehmen vor. Schauen wir uns die wichtig­sten Regelun­gen an.

Die Insolvenzantragspflicht ist vorerst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt

Die geset­zliche drei­wöchige Insol­ven­zantragspflicht wurde bis zum 30.09.2020 aus­ge­set­zt. Die vom Gesetz umfassten Unternehmen müssen also trotz Vor­liegens der Insol­ven­z­gründe keinen Insol­ven­zantrag stellen. Diese Regelung ist mit­tler­weile vie­len CEOs bekan­nt. Oft wird aber überse­hen, dass von dieser Befreiung nur dann Gebrauch gemacht wer­den darf, wenn weit­ere Voraus­set­zun­gen vor­liegen.

Die Befreiung von der Antrag­stel­lung bis zum 30.09.2020gilt nur dann, wenn

  1. die Zahlung­sun­fähigkeit oder Über­schul­dung auf den Fol­gen der Covid-19-Pan­demie beruht und
  2. auch Aus­sicht­en auf Besei­t­i­gung der Zahlung­sun­fähigkeit oder Über­schul­dung beste­hen.

Bei­de Voraus­set­zun­gen müssen gle­ichzeit­ig vor­liegen. Nicht für jedes Unternehmen tre­f­fen diese Bedin­gun­gen zu. Diese Regelun­gen bein­hal­ten zudem zahlre­iche Unklarheit­en, denn die ver­wen­de­ten Rechts­be­griffe sind nicht ein­deutig.

Was ist zum Beispiel damit gemeint, dass die Fol­gen der Pan­demie ursäch­lich für die Krise sein müssen? Muss die Krise zum Beispiel auf Umsatzaus­fällen auf­grund behördlich­er Schließun­gen erfol­gen? Oder reichen schon Umsatzaus­fälle auf­grund rück­läu­figer Kau­flust oder auf­grund eines ver­al­teten Waren­lagers (Saison­ware)? Reicht es, dass Ver­tragspart­ner ihr Geschäft ganz oder teil­weise geschlossen haben? Was ist bei der Unter­brechung von Liefer­ket­ten?

Bedeut­sam wird die Antwort auf diese Fra­gen, wenn nach dem 30.09.2020 Insol­ven­zantrag gestellt wer­den muss. Denn dann wer­den sowohl Insol­ven­zver­wal­ter als auch Staat­san­wälte ver­suchen die CEOs der insol­ven­ten Unternehmen in Anspruch zu nehmen und diesen möglicher­weise eine seit Monat­en ver­säumte Antrag­stel­lung vor­w­er­fen. Das kann haf­tungsrechtlich und strafrechtlich sehr unan­genehme Fol­gen für CEOs haben, wenn sie zu Unrecht darauf ver­traut haben, vor dem 30.09.2020 keinen Insol­ven­zantrag stellen zu müssen.

Wenn ein Anspruch­steller im per­sön­lichen Haf­tung­sprozess gegen CEOs bezweifelt, ob die Insol­venz auf den Auswirkun­gen der Coro­na-Pan­demie beruhte und ob Aus­sicht­en auf die Besei­t­i­gung ein­er Krise bestanden, wer­den die CEOs bei der Vertei­di­gung zunächst durch eine geset­zliche Ver­mu­tung ent­lastet: Bestand näm­lich bere­its am 31.12.2019 bei dem Unternehmen keine Zahlung­sun­fähigkeit, wird geset­zlich ver­mutet, dass die spätere Insol­ven­zreife auf der Pan­demie beruhte und gle­ichzeit­ig auch Aus­sicht darauf bestand, eine beste­hende Zahlung­sun­fähigkeit zu beseit­i­gen. Ein CEO muss daher zunächst beweisen, dass sein Unternehmen am 31.12.2019 zahlungs­fähig war.

Es wird aber häu­fig überse­hen, dass diese geset­zliche Ver­mu­tung wider­legt wer­den kann, denn sie ist eben nur eine Ver­mu­tung.  Sie gilt näm­lich nur dann, wenn, so die Geset­zes­be­grün­dung, keine Zweifel daran beste­hen, dass

  1. die spätere Insol­ven­zreife pan­demiebe­d­ingt aus­gelöst wor­den war bzw.
  2. eine pos­i­tive Liq­uid­ität­sprog­nose bestanden hat.

Deut­lich­er for­muliert heißt das, dass die geset­zliche Insol­ven­zantragspflicht bere­its vor dem 30.09.2020 bestand, wenn durch Insol­ven­zver­wal­ter oder Staat­san­walt nachgewiesen wer­den kann, dass Zweifel an der geset­zlichen Ver­mu­tung vor­liegen.

Wann liegen aber berechtigte Zweifel vor? Darüber schweigt das Gesetz. Zweifel kön­nen ein­deutig dann vor­liegen, wenn ein Unternehmen nicht beweisen kann, dass es vor dem 31.12.2019 zahlung­sun­fähig war. Aber auch Umsatzrück­gänge oder Ver­luste, die auch ohne die Pan­demie ab dem 01.01.2020 eingetrof­fen wären, führen zu Zweifeln und zur Wider­legung der geset­zlichen Ver­mu­tung. Eben­so sind let­zt­ma­lig und ein­deutig vor dem 30.09.2020 abgelehnte Finanzierung­shil­fen durch Banken, Dritte und Gesellschafter ein nicht zu leug­nen­der Beweis dafür, dass ab dann keine Aus­sicht mehr darauf bestand, dass die Zahlung­sun­fähigkeit wieder­hergestellt wer­den kon­nte. Die geset­zliche Ver­mu­tung wäre wider­legt und das Unternehmen hätte bere­its vor dem 30.09.2020 Insol­ven­zantrag stellen müssen. Das würde zu per­sön­lichen Inanspruch­nah­men der CEOs führen.

Abhil­fe kön­nen hier wohl nur umfan­gre­iche Doku­men­ta­tio­nen durch CEOs unter Zuhil­fe­nahme fachkundi­ger Berater schaf­fen. Jeden­falls führt ein Abwarten ohne Sanierungs­be­mühun­gen und begrün­de­ten Sanierungsaus­sicht­en bis zum 30.09.2020 zu erhe­blichen Haf­tungs- und Straf­barkeit­srisiken für CEOs. Gibt es keine pos­i­tiv­en Aus­sicht­en, dass Unternehmen zu sanieren, muss bere­its vor dem 30.09.2020 der Insol­ven­zantrag gestellt wer­den. Die geset­zliche Aus­set­zungsregel gilt dann nicht.

Eingeschränkte Haftung von CEOs für Zahlungen nach Insolvenzreife

Durch das neue Gesetz wer­den bish­erige Hand­lungspflicht­en bzw. Ver­bote für CEOs eben­falls mod­i­fiziert. Geschäfts­führer haften zwar während der Aus­set­zung der Insol­ven­zantragspflicht­en, also vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020, nicht für Zahlun­gen, die sie nach und trotz Ein­tritt der Insol­ven­zreife vornehmen. Dies gilt aber nicht unbeschränkt, son­dern nur für soge­nan­nte im ord­nungs­gemäßen Geschäfts­gang erfol­gende Zahlun­gen. Nur für diese wird eben­falls geset­zlich ver­mutet, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewis­senhaften Geschäft­sleit­ers vere­in­bar sind.

Bevor sich ein CEO auf die ord­nungs­gemäße Zahlung berufen kann, muss er zusät­zlich fol­gen­des beacht­en.

  1. Es müssen die Voraus­set­zun­gen der Aus­set­zung der Insol­ven­zantrag­stel­lung vor­liegen. Sind diese, wie oben erwäh­nt, wider­legt wor­den, gibt es auch keine Priv­i­legierung für Zahlun­gen durch CEOs nach Insol­ven­zreife. CEOs haften dann nach den bish­er gel­tenden Regelun­gen für all diese Zahlun­gen per­sön­lich.
  2. Selb­st wenn die Insol­ven­zantrag­stel­lung unter den genan­nten Bedin­gun­gen rechtssich­er aus­geschlossen wurde, müssen die Zahlun­gen zusät­zlich im „ord­nungs­gemäßen Geschäfts­gang“ erfol­gt sein. Doch was ist damit nun wieder gemeint?

Haf­tungs­frei sind nur die Zahlun­gen, bei denen der CEO später dar­legen und beweisen kann, dass sie zur Aufrechter­hal­tung des Geschäfts­be­triebes oder zur Wieder­auf­nahme gedi­ent haben. Hierunter sind auf keinen Fall Risiko­geschäfte, Dar­lehen­srück­zahlun­gen an Gesellschafter oder die Bedi­enung von Altverbindlichkeit­en zu zählen, da diese nicht der Aufrechter­hal­tung des Geschäfts­be­triebes dienen.

Der Zahlungsverkehr in dieser Zeit ist daher am besten durch ein strenges Mon­i­tor­ing zu überwachen und zu doku­men­tieren. Ein sor­glos­er Umgang mit krisen­na­hen Zahlun­gen kön­nte anson­sten unan­genehme Fol­gen für CEOs haben.

Neue Kredite sind nicht sittenwidrig. Die Anfechtungen wurden eingeschränkt

Neu aus­gere­ichte Kred­ite gel­ten nicht mehr als sit­ten­widriger Beitrag zur Insol­ven­zver­schlep­pung. Die Sit­ten­widrigkeit hat­te früher dazu geführt, dass die Rück­forderung dieser Kred­ite nicht eingeklagt wer­den kon­nte. Die Kred­ite müssen aber während der Aus­set­zung der Insol­ven­zantragspflicht den von der Covid-19-Pan­demie betrof­fe­nen Unternehmen gewährt wor­den sein. Auch hier müssen die obi­gen Voraus­set­zun­gen voll­ständig erfüllt sein, d.h. das dar­lehen­snehmende Unternehmen muss voll­ständig von der Insol­ven­zantragspflicht ausgenom­men wor­den sein. Die Dar­lehen müssen außer­dem tat­säch­lich neu gezahlt wor­den sein, also nicht nur ver­längert oder umge­wan­delt wor­den sein. Ein Dar­lehens­ge­ber muss all die oben genan­nten Voraus­set­zun­gen bei dem in der Krise befind­lichen Dar­lehen­snehmer selb­st über­prüfen. Um später diesen Nach­weis zu führen, soll­ten sich Dar­lehens­ge­ber nach­prüf­bare und glaub­hafte Bescheini­gun­gen von Dar­lehen­snehmern, am besten aus­gestellt durch Fach­ber­ater, wie z.B. Steuer­ber­ater, Insol­ven­zspezial­is­ten, vor­legen lassen, aus denen her­vorge­ht, dass für den Dar­lehen­snehmer die Voraus­set­zun­gen des Insol­ven­zaus­set­zungs­ge­set­zes vor­la­gen. Diese Unter­la­gen müssen von CEOs beschafft wer­den, wollen sie die Dar­lehen erhal­ten.

Die Besicherung der neu gewährten Kred­ite und eine bis zum 30.09.2023 erfol­gende Rück­gewähr gilt als nicht gläu­biger­be­nachteili­gend. Die Rück­zahlung dieser Kred­ite ist damit von der möglichen Insol­ven­zan­fech­tung sus­pendiert. Das erle­ichtert die Kred­i­tauf­nahme. Dies gilt sog­ar für neue Gesellschaf­ter­dar­lehen, aber nicht bei Umschul­dung oder für deren Besicherung. Die dergestalt neu gewährten Gesellschaf­ter­dar­lehen sind in einem späteren Insol­ven­zver­fahren nicht nachrangig, son­dern nehmen an der Insol­ven­zquote teil.

Die all­ge­meinen Anfech­tungsvorschriften sind zugun­sten von Ver­tragspart­nern abgeän­dert. Während der beim Krise­nun­ternehmen vor­liegen­den Aus­set­zungszeit kön­nen Leis­tun­gen von diesem an Ver­tragspart­ner erfol­gen und sind nur eingeschränkt anfecht­bar. Die Sorge um die spätere Anfech­tung von erhal­te­nen Zahlun­gen wird daher reduziert.

Haftungsrisiken für CEOs sind minimiert, aber nicht beseitigt

Haf­tungs­ge­fahren von Geschäft­sleit­ern wer­den durch die neuen Regelun­gen vorüberge­hend abgemildert, aber eben nicht voll­ständig aus­geschlossen. CEOs ist zu rat­en in der jet­zi­gen Zeit alle Geschäftsvor­fälle und vor allen Din­gen alle ern­sthaften Sanierungs­be­mühun­gen voll­ständig zu doku­men­tieren, um später vor Inanspruch­nah­men gewapp­net zu sein. Das Gesetz ist kein Freib­rief für alle Zahlun­gen in der jet­zi­gen Zeit. Es gibt keine all­ge­meine Aus­set­zung der geset­zlich beste­hen­den Zahlungsver­bote, son­dern eine geset­zliche Fik­tion, die den Kreis der aus­nahm­sweise ges­tat­teten Zahlun­gen um einige, aber nicht um alle, erweit­ert. Ob einzelne Zahlun­gen im „ord­nungs­gemäßen Geschäfts­gang“ erfol­gten, kann später stre­it­ig wer­den.

Die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ist nicht in jedem Fall ausgesetzt

CEOs müssen auch bis zum 30.09.2020 eine etwaige Zahlung­sun­fähigkeit und Über­schul­dung ihres Unternehmens laufend über­prüfen. Im Fall der einge­trete­nen Zahlung­sun­fähigkeit und Über­schul­dung müssen sie doku­men­tieren, dass noch Aus­sicht­en auf deren Besei­t­i­gung beste­hen. Soll­ten solche Aus­sicht­en näm­lich nicht mehr beste­hen, ist auch die Insol­ven­zantragspflicht nicht aus­ge­set­zt.

Gesetzliche Zahlungspflichten bestehen weiterhin

Selb­stver­ständlich sind die Zahlungspflicht­en von Steuern, Sozialver­sicherungs­beiträ­gen und son­sti­gen öffentlichen Abgaben nicht aus­ge­set­zt wor­den. Die Ver­let­zung der geset­zlichen Zahlungspflicht­en führt nach wie vor zu strafrechtlich­er Inanspruch­nahme der CEOs.

Verpflich­tun­gen gegenüber Ver­tragspart­nern, die sehen­den Auges ohne Aus­sicht auf Erfül­lung durch das Unternehmen trotz­dem einge­gan­gen wer­den, wer­den wie bish­er als straf­bar­er Einge­hungs­be­trug geah­n­det und führen zu per­sön­lichen Haf­tun­gen der CEOs. Rechtssicher­heit in Zweifels­fra­gen kann nur durch sachkundi­gen Rat durch erfahrene Berater gegeben wer­den.

Fazit

Die Regelun­gen der Insol­ven­zaus­set­zung und der Nebenbes­tim­mungen sind geeignet, zunächst eine dro­hende Insol­ven­zwelle in Deutsch­land zu ver­hin­dern. Für die betrof­fe­nen Unternehmen, aber nicht für alle, wurde mit dem neuen Gesetz eine Atem­pause (zunächst) bis zum 30.09.2020 geschaf­fen. Die Bun­desregierung entschei­det Ende Sep­tem­ber, ob die Frist bis zum 31.03.2021 ein­ma­lig ver­längert wird. Diese Pause soll CEOs aber nicht zum Nicht­stun ver­leit­en. Diese müssen bemüht bleiben, eine ern­sthafte und tragfähige Sanierungslö­sung für die Schwierigkeit­en des Unternehmens zu find­en und auch umzuset­zen.

Recht­san­walt Ulrich Weber, SNP Schlaw­ien Berlin

Leit­er der Fach­abteilung Restruk­turierung Sanierung und Insol­venz der bun­desweit­en Kan­zlei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB, Dozent an der Ver­wal­tungsakademie Berlin

Co-Autor Anwalt­shand­buch Mietrecht, Mietrecht in der Insol­venz, Lützenkirchen, Otto-Schmidt-Ver­lag

Beitrags­fo­to: Chrono­marchie

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Insolvenzrecht 19. August 2020

Nach 3 Jahren schuldenfrei! Neues Gesetz bei Insolvenz

Wirtschaftskrise, Arbeitslosigkeit, Corona, und Schulden ohne Ende? Ich habe trotzdem eine gute Nachricht für Sie. Ab dem 1.10.2020 gilt voraussichtlich ein neues Gesetz durch das Sie schon nach 3 Jahren schuldenfrei sind. Wirtschaftliche Krisen können jeden treffen Über 7 Millionen Haushalte und doppelt so viele Einzelpersonen sind in Deutschland pleite. Schulden entstehen durch Mieten, Online-Geschäfte, Kredite, Bürgschaften und Unternehmerschulden. Fachleute...