Persönliche Haftungsvermeidung für CEOs in der COVID-19-Pandemie

Insolvenzrecht | 10. Juli 2020
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Der 1.10.2020 ist ein Don­ners­tag. An die­sem Tag wer­den die 182 Insol­venz­ge­rich­te in Deutsch­land einen gro­ßen Post­ein­gang zu ver­zeich­nen haben. Vie­le Unter­neh­men wer­den dann zeit­gleich einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens stel­len. Am 30.09.2020 läuft, wenn sie nicht in letz­ter Minu­te ver­län­gert wird, die Schon­frist des Insol­venz­aus­set­zungs­ge­set­zes ab.

Unter­neh­men, die bis zum 30.09.2020 nicht die Coro­na beding­ten Ver­lus­te und Umsatz­ein­brü­che besei­tigt haben, wer­den dann vom Gesetz­ge­ber nicht mehr län­ger ver­schont.

Die Coro­na Kri­se hat und wird tie­fe Löcher im Cash Flow der meis­ten Unter­neh­men hin­ter­las­sen. Das gan­ze Aus­maß der kom­men­den Rezes­si­on ist selbst für Fach­leu­te noch nicht abseh­bar. Der Staat ver­sucht sowohl mit umfang­rei­chen finan­zi­el­len Bei­hil­fen, als auch Geset­zes­än­de­run­gen die Wirt­schaft vor dem dro­hen­den Absturz zu schüt­zen. Am 27.03.2020 ist das inner­halb weni­ger Tage geschaf­fe­ne Covid-19-Insol­venz-Aus­set­zungs­ge­setz (COVIn­sAG) in Kraft getre­ten. Es gilt rück­wir­kend ab dem 01.03.2020. Das Gesetz sieht eini­ge wich­ti­ge Maß­nah­men zur Unter­stüt­zung der von der Covid-19-Pan­de­mie betrof­fe­nen Unter­neh­men vor. Schau­en wir uns die wich­tigs­ten Rege­lun­gen an.

Die Insolvenzantragspflicht ist vorerst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt

Die gesetz­li­che drei­wö­chi­ge Insol­venz­an­trags­pflicht wur­de bis zum 30.09.2020 aus­ge­setzt. Die vom Gesetz umfass­ten Unter­neh­men müs­sen also trotz Vor­lie­gens der Insol­venz­grün­de kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len. Die­se Rege­lung ist mitt­ler­wei­le vie­len CEOs bekannt. Oft wird aber über­se­hen, dass von die­ser Befrei­ung nur dann Gebrauch gemacht wer­den darf, wenn wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen.

Die Befrei­ung von der Antrag­stel­lung bis zum 30.09.2020gilt nur dann, wenn

  1. die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung auf den Fol­gen der Covid-19-Pan­de­mie beruht und
  2. auch Aus­sich­ten auf Besei­ti­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung bestehen.

Bei­de Vor­aus­set­zun­gen müs­sen gleich­zei­tig vor­lie­gen. Nicht für jedes Unter­neh­men tref­fen die­se Bedin­gun­gen zu. Die­se Rege­lun­gen beinhal­ten zudem zahl­rei­che Unklar­hei­ten, denn die ver­wen­de­ten Rechts­be­grif­fe sind nicht ein­deu­tig.

Was ist zum Bei­spiel damit gemeint, dass die Fol­gen der Pan­de­mie ursäch­lich für die Kri­se sein müs­sen? Muss die Kri­se zum Bei­spiel auf Umsatz­aus­fäl­len auf­grund behörd­li­cher Schlie­ßun­gen erfol­gen? Oder rei­chen schon Umsatz­aus­fäl­le auf­grund rück­läu­fi­ger Kauf­lust oder auf­grund eines ver­al­te­ten Waren­la­gers (Sai­son­wa­re)? Reicht es, dass Ver­trags­part­ner ihr Geschäft ganz oder teil­wei­se geschlos­sen haben? Was ist bei der Unter­bre­chung von Lie­fer­ket­ten?

Bedeut­sam wird die Ant­wort auf die­se Fra­gen, wenn nach dem 30.09.2020 Insol­venz­an­trag gestellt wer­den muss. Denn dann wer­den sowohl Insol­venz­ver­wal­ter als auch Staats­an­wäl­te ver­su­chen die CEOs der insol­ven­ten Unter­neh­men in Anspruch zu neh­men und die­sen mög­li­cher­wei­se eine seit Mona­ten ver­säum­te Antrag­stel­lung vor­wer­fen. Das kann haf­tungs­recht­lich und straf­recht­lich sehr unan­ge­neh­me Fol­gen für CEOs haben, wenn sie zu Unrecht dar­auf ver­traut haben, vor dem 30.09.2020 kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len zu müs­sen.

Wenn ein Anspruch­stel­ler im per­sön­li­chen Haf­tungs­pro­zess gegen CEOs bezwei­felt, ob die Insol­venz auf den Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie beruh­te und ob Aus­sich­ten auf die Besei­ti­gung einer Kri­se bestan­den, wer­den die CEOs bei der Ver­tei­di­gung zunächst durch eine gesetz­li­che Ver­mu­tung ent­las­tet: Bestand näm­lich bereits am 31.12.2019 bei dem Unter­neh­men kei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit, wird gesetz­lich ver­mu­tet, dass die spä­te­re Insol­venz­rei­fe auf der Pan­de­mie beruh­te und gleich­zei­tig auch Aus­sicht dar­auf bestand, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen. Ein CEO muss daher zunächst bewei­sen, dass sein Unter­neh­men am 31.12.2019 zah­lungs­fä­hig war.

Es wird aber häu­fig über­se­hen, dass die­se gesetz­li­che Ver­mu­tung wider­legt wer­den kann, denn sie ist eben nur eine Ver­mu­tung.  Sie gilt näm­lich nur dann, wenn, so die Geset­zes­be­grün­dung, kei­ne Zwei­fel dar­an bestehen, dass

  1. die spä­te­re Insol­venz­rei­fe pan­de­mie­be­dingt aus­ge­löst wor­den war bzw.
  2. eine posi­ti­ve Liqui­di­täts­pro­gno­se bestan­den hat.

Deut­li­cher for­mu­liert heißt das, dass die gesetz­li­che Insol­venz­an­trags­pflicht bereits vor dem 30.09.2020 bestand, wenn durch Insol­venz­ver­wal­ter oder Staats­an­walt nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass Zwei­fel an der gesetz­li­chen Ver­mu­tung vor­lie­gen.

Wann lie­gen aber berech­tig­te Zwei­fel vor? Dar­über schweigt das Gesetz. Zwei­fel kön­nen ein­deu­tig dann vor­lie­gen, wenn ein Unter­neh­men nicht bewei­sen kann, dass es vor dem 31.12.2019 zah­lungs­un­fä­hig war. Aber auch Umsatz­rück­gän­ge oder Ver­lus­te, die auch ohne die Pan­de­mie ab dem 01.01.2020 ein­ge­trof­fen wären, füh­ren zu Zwei­feln und zur Wider­le­gung der gesetz­li­chen Ver­mu­tung. Eben­so sind letzt­ma­lig und ein­deu­tig vor dem 30.09.2020 abge­lehn­te Finan­zie­rungs­hil­fen durch Ban­ken, Drit­te und Gesell­schaf­ter ein nicht zu leug­nen­der Beweis dafür, dass ab dann kei­ne Aus­sicht mehr dar­auf bestand, dass die Zah­lungs­un­fä­hig­keit wie­der­her­ge­stellt wer­den konn­te. Die gesetz­li­che Ver­mu­tung wäre wider­legt und das Unter­neh­men hät­te bereits vor dem 30.09.2020 Insol­venz­an­trag stel­len müs­sen. Das wür­de zu per­sön­li­chen Inan­spruch­nah­men der CEOs füh­ren.

Abhil­fe kön­nen hier wohl nur umfang­rei­che Doku­men­ta­tio­nen durch CEOs unter Zuhil­fe­nah­me fach­kun­di­ger Bera­ter schaf­fen. Jeden­falls führt ein Abwar­ten ohne Sanie­rungs­be­mü­hun­gen und begrün­de­ten Sanie­rungs­aus­sich­ten bis zum 30.09.2020 zu erheb­li­chen Haf­tungs- und Straf­bar­keits­ri­si­ken für CEOs. Gibt es kei­ne posi­ti­ven Aus­sich­ten, dass Unter­neh­men zu sanie­ren, muss bereits vor dem 30.09.2020 der Insol­venz­an­trag gestellt wer­den. Die gesetz­li­che Aus­set­zungs­re­gel gilt dann nicht.

Eingeschränkte Haftung von CEOs für Zahlungen nach Insolvenzreife

Durch das neue Gesetz wer­den bis­he­ri­ge Hand­lungs­pflich­ten bzw. Ver­bo­te für CEOs eben­falls modi­fi­ziert. Geschäfts­füh­rer haf­ten zwar wäh­rend der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflich­ten, also vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020, nicht für Zah­lun­gen, die sie nach und trotz Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe vor­neh­men. Dies gilt aber nicht unbe­schränkt, son­dern nur für soge­nann­te im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang erfol­gen­de Zah­lun­gen. Nur für die­se wird eben­falls gesetz­lich ver­mu­tet, dass sie mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ver­ein­bar sind.

Bevor sich ein CEO auf die ord­nungs­ge­mä­ße Zah­lung beru­fen kann, muss er zusätz­lich fol­gen­des beach­ten.

  1. Es müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trag­stel­lung vor­lie­gen. Sind die­se, wie oben erwähnt, wider­legt wor­den, gibt es auch kei­ne Pri­vi­le­gie­rung für Zah­lun­gen durch CEOs nach Insol­venz­rei­fe. CEOs haf­ten dann nach den bis­her gel­ten­den Rege­lun­gen für all die­se Zah­lun­gen per­sön­lich.
  2. Selbst wenn die Insol­venz­an­trag­stel­lung unter den genann­ten Bedin­gun­gen rechts­si­cher aus­ge­schlos­sen wur­de, müs­sen die Zah­lun­gen zusätz­lich im „ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang“ erfolgt sein. Doch was ist damit nun wie­der gemeint?

Haf­tungs­frei sind nur die Zah­lun­gen, bei denen der CEO spä­ter dar­le­gen und bewei­sen kann, dass sie zur Auf­recht­erhal­tung des Geschäfts­be­trie­bes oder zur Wie­der­auf­nah­me gedient haben. Hier­un­ter sind auf kei­nen Fall Risi­ko­ge­schäf­te, Dar­le­hens­rück­zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter oder die Bedie­nung von Alt­ver­bind­lich­kei­ten zu zäh­len, da die­se nicht der Auf­recht­erhal­tung des Geschäfts­be­trie­bes die­nen.

Der Zah­lungs­ver­kehr in die­ser Zeit ist daher am bes­ten durch ein stren­ges Moni­to­ring zu über­wa­chen und zu doku­men­tie­ren. Ein sorg­lo­ser Umgang mit kri­sen­na­hen Zah­lun­gen könn­te ansons­ten unan­ge­neh­me Fol­gen für CEOs haben.

Neue Kredite sind nicht sittenwidrig. Die Anfechtungen wurden eingeschränkt

Neu aus­ge­reich­te Kre­di­te gel­ten nicht mehr als sit­ten­wid­ri­ger Bei­trag zur Insol­venz­ver­schlep­pung. Die Sit­ten­wid­rig­keit hat­te frü­her dazu geführt, dass die Rück­for­de­rung die­ser Kre­di­te nicht ein­ge­klagt wer­den konn­te. Die Kre­di­te müs­sen aber wäh­rend der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht den von der Covid-19-Pan­de­mie betrof­fe­nen Unter­neh­men gewährt wor­den sein. Auch hier müs­sen die obi­gen Vor­aus­set­zun­gen voll­stän­dig erfüllt sein, d.h. das dar­le­hens­neh­men­de Unter­neh­men muss voll­stän­dig von der Insol­venz­an­trags­pflicht aus­ge­nom­men wor­den sein. Die Dar­le­hen müs­sen außer­dem tat­säch­lich neu gezahlt wor­den sein, also nicht nur ver­län­gert oder umge­wan­delt wor­den sein. Ein Dar­le­hens­ge­ber muss all die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen bei dem in der Kri­se befind­li­chen Dar­le­hens­neh­mer selbst über­prü­fen. Um spä­ter die­sen Nach­weis zu füh­ren, soll­ten sich Dar­le­hens­ge­ber nach­prüf­ba­re und glaub­haf­te Beschei­ni­gun­gen von Dar­le­hens­neh­mern, am bes­ten aus­ge­stellt durch Fach­be­ra­ter, wie z.B. Steu­er­be­ra­ter, Insol­venz­spe­zia­lis­ten, vor­le­gen las­sen, aus denen her­vor­geht, dass für den Dar­le­hens­neh­mer die Vor­aus­set­zun­gen des Insol­venz­aus­set­zungs­ge­set­zes vor­la­gen. Die­se Unter­la­gen müs­sen von CEOs beschafft wer­den, wol­len sie die Dar­le­hen erhal­ten.

Die Besi­che­rung der neu gewähr­ten Kre­di­te und eine bis zum 30.09.2023 erfol­gen­de Rück­ge­währ gilt als nicht gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gend. Die Rück­zah­lung die­ser Kre­di­te ist damit von der mög­li­chen Insol­venz­an­fech­tung sus­pen­diert. Das erleich­tert die Kre­dit­auf­nah­me. Dies gilt sogar für neue Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, aber nicht bei Umschul­dung oder für deren Besi­che­rung. Die der­ge­stalt neu gewähr­ten Gesell­schaf­ter­dar­le­hen sind in einem spä­te­ren Insol­venz­ver­fah­ren nicht nach­ran­gig, son­dern neh­men an der Insol­venz­quo­te teil.

Die all­ge­mei­nen Anfech­tungs­vor­schrif­ten sind zuguns­ten von Ver­trags­part­nern abge­än­dert. Wäh­rend der beim Kri­sen­un­ter­neh­men vor­lie­gen­den Aus­set­zungs­zeit kön­nen Leis­tun­gen von die­sem an Ver­trags­part­ner erfol­gen und sind nur ein­ge­schränkt anfecht­bar. Die Sor­ge um die spä­te­re Anfech­tung von erhal­te­nen Zah­lun­gen wird daher redu­ziert.

Haftungsrisiken für CEOs sind minimiert, aber nicht beseitigt

Haf­tungs­ge­fah­ren von Geschäfts­lei­tern wer­den durch die neu­en Rege­lun­gen vor­über­ge­hend abge­mil­dert, aber eben nicht voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen. CEOs ist zu raten in der jet­zi­gen Zeit alle Geschäfts­vor­fäl­le und vor allen Din­gen alle ernst­haf­ten Sanie­rungs­be­mü­hun­gen voll­stän­dig zu doku­men­tie­ren, um spä­ter vor Inan­spruch­nah­men gewapp­net zu sein. Das Gesetz ist kein Frei­brief für alle Zah­lun­gen in der jet­zi­gen Zeit. Es gibt kei­ne all­ge­mei­ne Aus­set­zung der gesetz­lich bestehen­den Zah­lungs­ver­bo­te, son­dern eine gesetz­li­che Fik­ti­on, die den Kreis der aus­nahms­wei­se gestat­te­ten Zah­lun­gen um eini­ge, aber nicht um alle, erwei­tert. Ob ein­zel­ne Zah­lun­gen im „ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang“ erfolg­ten, kann spä­ter strei­tig wer­den.

Die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ist nicht in jedem Fall ausgesetzt

CEOs müs­sen auch bis zum 30.09.2020 eine etwa­ige Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Über­schul­dung ihres Unter­neh­mens lau­fend über­prü­fen. Im Fall der ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Über­schul­dung müs­sen sie doku­men­tie­ren, dass noch Aus­sich­ten auf deren Besei­ti­gung bestehen. Soll­ten sol­che Aus­sich­ten näm­lich nicht mehr bestehen, ist auch die Insol­venz­an­trags­pflicht nicht aus­ge­setzt.

Gesetzliche Zahlungspflichten bestehen weiterhin

Selbst­ver­ständ­lich sind die Zah­lungs­pflich­ten von Steu­ern, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen und sons­ti­gen öffent­li­chen Abga­ben nicht aus­ge­setzt wor­den. Die Ver­let­zung der gesetz­li­chen Zah­lungs­pflich­ten führt nach wie vor zu straf­recht­li­cher Inan­spruch­nah­me der CEOs.

Ver­pflich­tun­gen gegen­über Ver­trags­part­nern, die sehen­den Auges ohne Aus­sicht auf Erfül­lung durch das Unter­neh­men trotz­dem ein­ge­gan­gen wer­den, wer­den wie bis­her als straf­ba­rer Ein­ge­hungs­be­trug geahn­det und füh­ren zu per­sön­li­chen Haf­tun­gen der CEOs. Rechts­si­cher­heit in Zwei­fels­fra­gen kann nur durch sach­kun­di­gen Rat durch erfah­re­ne Bera­ter gege­ben wer­den.

Fazit

Die Rege­lun­gen der Insol­venz­aus­set­zung und der Neben­be­stim­mun­gen sind geeig­net, zunächst eine dro­hen­de Insol­venz­wel­le in Deutsch­land zu ver­hin­dern. Für die betrof­fe­nen Unter­neh­men, aber nicht für alle, wur­de mit dem neu­en Gesetz eine Atem­pau­se (zunächst) bis zum 30.09.2020 geschaf­fen. Die Bun­des­re­gie­rung ent­schei­det Ende Sep­tem­ber, ob die Frist bis zum 31.03.2021 ein­ma­lig ver­län­gert wird. Die­se Pau­se soll CEOs aber nicht zum Nichts­tun ver­lei­ten. Die­se müs­sen bemüht blei­ben, eine ernst­haf­te und trag­fä­hi­ge Sanie­rungs­lö­sung für die Schwie­rig­kei­ten des Unter­neh­mens zu fin­den und auch umzu­set­zen.

Rechts­an­walt Ulrich Weber, SNP Schla­wi­en Ber­lin

Lei­ter der Fach­ab­tei­lung Restruk­tu­rie­rung Sanie­rung und Insol­venz der bun­des­wei­ten Kanz­lei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB, Dozent an der Ver­wal­tungs­aka­de­mie Ber­lin

Co-Autor Anwalts­hand­buch Miet­recht, Miet­recht in der Insol­venz, Lüt­zen­kir­chen, Otto-Schmidt-Ver­lag

Bei­trags­fo­to: Chro­no­m­ar­chie

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