Nachweis der Urheberschaft — einfache Variante

Urheberrecht | 27. Oktober 2005
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Im Schnitt ein­mal wöchent­lich stellt sich einem von uns fol­gen­de Fra­ge in Gestalt eines Man­dan­ten (häu­fig) oder eines guten, künst­le­risch begab­ten Freun­des beim Genuss einer Apfel­schor­le (noch deut­lich häu­fi­ger): der Betref­fen­de möch­te ein Manu­skript an einen Ver­lag / eine CD an ein Label / ein Dreh­buch an das Fern­se­hen sen­den. Er hat aber – und sol­che Fäl­le gibt es tat­säch­lich! – durch­aus Angst, dass sein Werk zwar nicht zum Ver­trag, sehr wohl aber zum Pla­gi­at führt. Er also irgend­wann einen Song im Radio hört, der sei­nem ver­däch­tig ähn­lich ist, obwohl das Label doch damals Din­ge wie „völ­lig unaus­ge­reift“ und „so nicht ziel­grup­pen­re­le­vant“ zurück schrieb. Wenn über­haupt.

Also stellt sich die Fra­ge, wie man ein­fach und sicher nach­wei­sen kann, der Urhe­ber des Wer­kes zu sein, um ggf. im Pla­gi­ats­pro­zess eine gute Posi­ti­on zu haben. Die­se Posi­ti­on gilt es zu sichern, bevor man sei­ne Wer­ke an Gott und die Welt ver­sen­det.

Natür­lich hilft es für die­sen Nach­weis, wenn man Vor- und Zwi­schen­stu­fen des fer­ti­gen Werks vor­wei­sen kann; Skiz­zen, Ent- und Ver­wür­fe, die Sack­gas­sen, denen man folg­te und die Vari­an­ten, die man ver­warf. Die­se hat in aller Regel nur der Urhe­ber selbst.

Sinn macht es aber auch nach­wei­sen zu kön­nen, dass man zu einem bestimm­tem – tun­lichst vor der Sen­dung an den Ver­lag / das Label / das TV lie­gen­den – Zeit­punkt schon im Besitz des Wer­kes war. Wo soll­te man es denn dann her­ha­ben, wenn nicht selbst erstellt? Für die­sen Nach­weis gibt es ein recht ein­fa­ches und eigent­lich auch recht bekann­tes Ver­fah­ren.

Der „Trick“ ist ein­fach der, eine, viel­leicht auch zwei Instan­zen ein­zu­schal­ten, deren „Fuß­ab­druck“ schlecht zu mani­pu­lie­ren ist. Im ein­fachs­ten Fall mache ich das, indem ich mein Werk (mei­ne CD, mein Manu­skript, was auch immer) in einen Umschlag ste­cke und an mich selbst sen­de, am Bes­ten per Ein­schrei­ben. Und das las­se ich tun­lichst geschlos­sen. Der Post­stem­pel belegt dann, dass ich am Stem­pel­da­tum schon im Besitz des Werks war.

Wer auf etwas mehr Thea­tra­lik Wert legt oder ein­fach noch einen Drit­ten dazwi­schen schal­ten will, der kann die­ses Päcken (tun­lichst mit dem Ver­merk „bit­te nicht öff­nen“) auch an einen Treu­hän­der, etwa einen Rechts­an­walt oder Notar sen­den bzw. dort abge­ben und mit einem Ein­gangs­stem­pel ver­se­hen las­sen. Bei Bedarf: ein­fach den Treu­hän­der anru­fen. Der kann dann das Päcken mit dem Stem­pel­da­tum aus der Tasche zie­hen und kommt außer­dem noch selbst als Zeu­ge in Betracht.

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