Denial of Service (DoS) und deutsches Strafrecht

Onlinerecht | 28. November 2005
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Vielle­icht haben Sie in den let­zten Tagen auch die Mel­dung gele­sen, dass ein britis­ches Strafgericht im Fall ein­er Denial-of-Ser­vice-Attacke (DoS) den Verur­sach­er der­sel­ben freige­sprochen hat. Der Com­put­er-Mis­use-Act von 1990 erfasse diesen Fall schlicht nicht, es fehle daher an einem Gesetz, das die Straf­barkeit des Angriffs begründe.

Da ist es vielle­icht ganz span­nend, sich ein paar Gedanken zu der Frage zu machen, wie das nach deutschem Strafrecht aussähe. Wahrschein­lich bewegt man sich auf halb­wegs gesichertem Ter­rain, wenn man davon aus­ge­ht, dass das Ver­anstal­ten von Denial-of-Ser­vice-Attack­en und Dis­trib­uted-Denial-of-Ser­vice-Attack­en (DDoS) bestraft wer­den sollte. Aber kann es das auch, gibt es eine passende Vorschrift im deutschen Strafge­set­zbuch? Unternehmen wir doch eine kleine juris­tis­che Run­dreise.

Sachbeschädigung

Der Beginn der Betra­ch­tung mag vielle­icht ein über­raschen­der sein. Bei näherem Hin­se­hen ist die Sachbeschädi­gung aber dur­chaus ein logis­ch­er Start­punkt der Betra­ch­tung.

§ 303 — Sachbeschädi­gung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zer­stört, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.
(2) Eben­so wird bestraft, wer unbefugt das Erschei­n­ungs­bild ein­er frem­den Sache nicht nur uner­he­blich und nicht nur vorüberge­hend verän­dert.
(3) Der Ver­such ist straf­bar.

Kann man in einem DoS-Angriff die Beschädi­gung ein­er Sache sehen? Man kann, ein Gericht wird dieser Ansicht aber wohl nicht fol­gen.

Nach gängiger Def­i­n­i­tion ist die Sachbeschädi­gung eine nicht ganz uner­he­bliche Ver­let­zung der Sub­stanz, der äußeren Erschei­n­ung oder der Form ein­er Sache, durch welche die Brauch­barkeit der Sache zu ihrem bes­timmten Zweck beein­trächtigt wird.

Bei ein­er DoS-Attacke sind aber wed­er Sub­stanz, noch Erschei­n­ung oder Form des ange­grif­f­e­nen Servers oder Com­put­ers beein­trächtigt.

Nun ste­ht die Def­i­n­i­tion, was eine Sachbeschädi­gung genau ist, nicht im Gesetz und auch der BGH oder das Reichs­gericht, von denen die gängi­gen Def­i­n­i­tio­nen stam­men, sind nicht unfehlbar. Also gibt es auch abwe­ichende, weit­er gehende Ansicht­en. Eine ist die sog. Funk­tionsvere­it­elungs­the­o­rie. Diese behauptet, dass eine Ein­wirkung auf die Sach­sub­stanz nicht erforder­lich ist, son­dern es vol­lauf genüge, wenn die Gebrauch­stauglichkeit der Sache aufge­hoben wird. In gewiss­er Weise fol­gt dieser The­o­rie in ein­er gemäßigten Vari­ante auch die Recht­sprechung, ins­beson­dere der BGH. Er meint, es genü­gen auch kör­per­liche Ein­wirkun­gen, durch welche die tech­nis­che Brauch­barkeit der Sache nach­haltig beein­trächtigt wird.

Nun beein­trächtigt eine DoS-Attacke zwar die Brauch­barkeit des ange­grif­f­e­nen Servers. Sie tut das aber nicht nach­haltig. Hört die Attacke auf, ist der Serv­er in aller Regel wieder erre­ich­bar.

Viel weit­er wird man die Begrif­flichkeit­en auch kaum dehnen kön­nen: zum einen ist jeden­falls die nur vorüberge­hende Ein­wirkung auf die Gebrauch­stauglichkeit schlicht vom Begriff der „Beschädi­gung“ bei halb­wegs natür­lichem Ver­ständ­nis nicht mehr so recht umfasst. Damit ver­stößt eine solche weite Ausle­gung aber gegen das sog. Analo­gie­ver­bot im Strafrecht: Strafge­set­ze muss man lesen und ver­ste­hen kön­nen, die juris­tis­che Ausle­gung darf nicht zu „ver­spin­nert“ sein, son­st weiß der Bürg­er nicht mehr, was erlaubt und was ver­boten ist.

Weit­er­hin ver­löre der Begriff der Sachbeschädi­gung aber auch jede Kon­tur, er würde uner­messlich weit. Schon das Abschal­ten des Stroms eines Com­put­ers kön­nte im Extrem­fall als Sachbeschädi­gung ange­se­hen wer­den, was natür­lich Unsinn ist.

Zulet­zt gibt es aber ger­ade für die Fälle, in denen Com­put­er zwar gestört, aber nicht in ihre Sach­sub­stanz einge­grif­f­en wird (jeden­falls nicht auf makroskopis­ch­er Ebene), Spezialvorschriften. Deren bloße Exis­tenz zeigt im Rückschluss, dass der Geset­zge­ber die dort geregel­ten Sachver­halte nicht als Sachbeschädi­gung im stren­gen Sinn sieht.

Vorschriften zur Computerkriminalität

Schauen wir uns diese weit­eren Vorschriften ein­mal an.

§ 303a — Daten­verän­derung

(1) Wer rechtswidrig Dat­en (§ 202a Abs. 2) löscht, unter­drückt, unbrauch­bar macht oder verän­dert, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.
(2) Der Ver­such ist straf­bar.

Das klingt erst ein­mal nicht schlecht. Im Detail zeigen sich aber doch einige Prob­leme, Denial-of-Ser­vice-Attack­en hier zu sub­sum­ieren.

Dat­en wer­den jeden­falls nicht „gelöscht“ oder „unbrauch­bar gemacht“. So richtig „verän­dert“ eigentlich auch nicht. Zwar wer­den die bei ein­er DoS-Attacke einge­hen­den Schad­mails natür­lich emp­fan­gen bzw. bei Pin­gat­tack­en die Server­an­fra­gen pro­tokol­liert. Das ändert den Zus­tand von Mail­dateien, Log­files und Pro­tokollen natür­lich. Dies ist aber schlicht eine Funk­tion dieser Pro­tokoll­funk­tio­nen, gle­ich­sam die „natür­liche“ Verän­derung von Dat­en, wie sie auch bei reg­ulären Anfra­gen oder Mails auftritt.

Bleibt als Alter­na­tive das „Unter­drück­en“ von Dat­en. Das ist gegeben, wenn die Dat­en dem Zugriff des Berechtigten auf Dauer oder zeitweilig ent­zo­gen wer­den und er sie daher nicht mehr ver­wen­den kann.

Ger­ade das scheint bei DoS-Attack­en stattzufind­en. Im Einzeln muss man natür­lich sehr genau hin­se­hen. So müssen die Dat­en „dem Berechtigten“ voren­thal­ten wer­den. Aber wer ist das eigentlich? Im Fall eines Web­servers sich­er nicht jed­er, der die Web­seite anse­hen möchte. Vielmehr wohl der Betreiber der Web­seite. Aber ist der auch an der Nutzung der Dat­en gehin­dert? In aller Regel eher nicht: er kann ein­fach die Seite gegen Zugriffe von außen sper­ren. Dann kann sie zwar nie­mand von außen mehr anse­hen, er selb­st aber schon: und das reicht m.E: die Dat­en sind nicht mehr unter­drückt, also keine Daten­verän­derung.

Anders bei Angrif­f­en auf Mailserv­er. Wird hier der weit­ere Emp­fang von Mails abgeschal­tet, dann kom­men auch „reg­ulär“ an den Empfänger gerichtete Mails zeitweise (und möglicher­weise auch endgültig) nicht durch. Die Dat­en sind also dem Zugriff des Berechtigten ent­zo­gen. Hier mag man sich the­o­retisch noch ein wenig stre­it­en, ob der, der eine Mail noch gar nicht emp­fan­gen hat, auch wirk­lich schon „Berechtigter“ in diesem Sinne ist. Mit fol­gen­dem „Totschla­gar­gu­ment“ gehe ich davon aus: nie­mand son­st kann es sein. Die Mail ist vom Sender bere­its abge­sendet wor­den, sie ist aus seinem Herrschafts­bere­ich „ent­lassen“. Sie kann aber kaum her­ren­los sein.

Inter­es­san­ter­weise wird an eini­gen Stellen bestrit­ten, dass DoS-Attack­en unter § 303a StGB fall­en sollen.

So geht etwa Rauschen­hofer davon aus, dass eine DoS-Attacke in aller Regel bezüglich des „Unter­drück­ens“ von Dat­en nicht ziel­gerichtet sei. Das klingt für mich aber eher nach einem Prob­lem des Vor­satzes als der Sub­sum­tion unter den Tatbe­stand. In eine ähn­liche Rich­tung geht Siebert. Anders das Bun­de­samt für Sicher­heit in der Infor­ma­tion­stech­nik (BSI), das die Straf­barkeit recht pauschal bejaht, was wohl auch ein wenig forsch ist.

Ich meine, dass DoS-Attack­en ein Fall des § 303a StGB sind. Mit Luck­hardt und Rabanus bin auch ich der Mei­n­ung, dass der Geset­zes­text klar­er sein kön­nte. Er erfasst die hier disku­tierten Sachver­halte aber dur­chaus, ohne dass man die Gren­ze zur (ver­bote­nen) Analo­gie über­schre­it­et.

Vor­sicht ist den­noch geboten: die Vorschrift kommt nur dann in Betra­cht, wenn die DoS-Attacke ihr Ziel auch tat­säch­lich erre­icht, der Serv­er also lahm gelegt wird. Wer­den dage­gen nur ton­nen­weise Mails ver­sandt, diese kom­men aber alle durch, auch die reg­ulären Mails wer­den let­ztlich nicht beein­trächtigt, gibt es keine Straf­barkeit. Die Dat­en bleiben ja zugänglich, auch wenn viel Spam aus­sortiert wer­den muss. Aber natür­lich liegt hier zivil­rechtlich Schaden­er­satz nahe.

Computersabotage

Weit­er­hin anse­hen soll­ten wir uns die Vorschrift des § 303b StBG.

§ 303b — Com­put­ersab­o­tage

(1) Wer eine Daten­ver­ar­beitung, die für einen frem­den Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlich­er Bedeu­tung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 bege­ht oder
2. eine Daten­ver­ar­beitungsan­lage oder einen Daten­träger zer­stört, beschädigt, unbrauch­bar macht, beseit­igt oder verän­dert,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.

(2) Der Ver­such ist straf­bar.

Das ist eine sog. Qual­i­fika­tion zum eben disku­tierten § 303a StGB. Qual­i­fika­tion klingt toll, meint aber nur, dass alles noch viel schlim­mer wird. Und so kommt hier als Erforder­nis hinzu, dass durch eine Tat wie in § 303a StGB behan­delt eine Daten­ver­ar­beitung mit wesentlich­er Bedeu­tung gestört wer­den muss.

„Störung“ meint dabei das nicht nur uner­he­bliche Beein­trächti­gen des Ablaufs. Das wird in aller Regel bei ein­er erfol­gre­ichen DoS-Attacke gegeben sein. Die Vorschrift wird also dann, wenn § 303a StGB erfüllt ist, in der Regel auch ein­schlägig sein.

Vielle­icht gibt es aber noch mehr strafrechtliche Ansatzpunk­te. Was hal­ten Sie denn bitte von Nöti­gung?

Nötigung

Einige DoS-Attack­en mögen ja ungezielt sein, wer­den so aus ein­er Laune her­aus zum Spaß ver­anstal­tet. Sehr häu­fig wer­den aber konkrete Ziele ver­fol­gt: man will etwa Microsoft dazu brin­gen, bessere Soft­ware zu schreiben oder die Lufthansa dazu, keine abgeschobe­nen Asy­lanten mehr auszu­fliegen. Das kann eine Nöti­gung sein.

§ 240 — Nöti­gung

(1) Wer einen Men­schen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Dro­hung mit einem empfind­lichen Übel zu ein­er Hand­lung, Dul­dung oder Unter­las­sung nötigt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwen­dung der Gewalt oder die Andro­hung des Übels zu dem angestrebten Zweck als ver­w­er­flich anzuse­hen ist.
(3) Der Ver­such ist straf­bar.

Eine DoS-Attacke ist sich­er ein „empfind­lich­es Übel“ im Sinne des § 240 StGB. Wenn ich also damit dro­he, eine solche zu starten, dass ist das Nöti­gung. Wie aber, wenn die Attacke schon läuft? Dann liegt keine Dro­hung, also kein „Inaus­sicht­stellen“ des Übels, mehr vor, son­dern schon die Anwen­dung des­sel­ben (wobei es dem Täter natür­lich frei ste­ht, damit zu dro­hen, es noch ein­mal zu tun, sich außer­dem span­nende Fra­gen des Han­delns durch Unter­lassen stellen).

Bleibt also Gewalt. Ist eine DoS-Attacke „Gewalt“? Dann müsste sie ein physisch ver­mit­tel­ter Zwang zur Über­win­dung eines geleis­teten oder erwarteten Wider­stands sein. Das Prob­lem ist hier natür­lich die physis­che Ver­mit­tlung. Denn viel Physis gibt es bei DoS-Angrif­f­en ja nicht. Aber ein klein wenig eben doch: den Mausklick des Täters, der das „Go“ gibt.

Ist das Gewalt, kann das sein? Auf den ersten Blick wirkt das fern­liegend. Aber ist es das wirk­lich? Sich­er wür­den wenige zweifeln, dass das Abdrück­en des Abzugs eines Revolvers eine Gewal­tan­wen­dung ist. Die physis­che Ver­mit­tlung ist dabei kaum größer als beim Mausklick.

Lei­der ist hier nicht der Platz, eine Abhand­lung zu den Irrun­gen und Wirrun­gen des Gewalt­be­griffs zu schreiben, nur soviel: die Frage bere­it­et Juras­tu­den­ten sehr unruhige Stun­den in diversen Exam­i­na und beglückt unzäh­lige Dok­toran­ten seit Jahrzehn­ten mit Mate­r­i­al.

Jeden­falls existiert min­destens eine Entschei­dung, die den Mausklick als Gewalt ansieht. Das ist das Urteil des Amts­gerichts Fran­furt am Main vom 01.07.2005, AZ Az. 991 Ds 6100. In der Sache ging es um den Aufruf zu besagter Online-Demon­stra­tion gegen die Lufhansa (der guten Ord­nung hal­ber: der Link dient der Infor­ma­tion, der Autor dis­tanziert sich vom Inhalt der ver­link­ten Seite) gegen die Unter­stützung von Abschiebun­gen durch die Lufthansa. Diese Demon­stra­tion war in der Sache nichts weit­er, als eine DDoS-Attacke durch ein Net­zw­erk von Men­schen anstelle des son­st üblichen Net­zw­erks von Bots: die Teil­nehmer soll­ten alle­samt die Web­seite der Lufthansa von Hand anklick­en, um die Seite so zu über­las­ten. Das reicht nach Ansicht des Amts­gerichts, um den Gewalt­be­griff zu erfüllen.

Das Urteil hat viel Kri­tik erfahren, die vielle­icht auch an manch­er Stelle gerecht­fer­tigt sein mag, ins­beson­dere scheint mir das Gericht doch etwas leicht­füßig im Umgang mit Art. 5 und 8 des Grundge­set­zes (Mei­n­ungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit) zu sein. Die Sub­sum­tion des Mausklicks unter den Begriff der „Gewalt“ halte ich aber für richtig.

DoS kann also auch Nöti­gung sein.

Erpressung

Wo Nöti­gung ist, da ist auch Erpres­sung nicht weit. Let­ztere ist eine Nöti­gung, bei der Ver­mö­gen des Geschädigten einen Nachteil erlei­det.

§ 253 — Erpres­sung

(1) Wer einen Men­schen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Dro­hung mit einem empfind­lichen Übel zu ein­er Hand­lung, Dul­dung oder Unter­las­sung nötigt und dadurch dem Ver­mö­gen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Drit­ten zu Unrecht zu bere­ich­ern, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwen­dung der Gewalt oder die Andro­hung des Übels zu dem angestrebten Zweck als ver­w­er­flich anzuse­hen ist.
(3) Der Ver­such ist straf­bar.
(4) In beson­ders schw­eren Fällen ist die Strafe Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson­ders schw­er­er Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerb­smäßig oder als Mit­glied ein­er Bande han­delt, die sich zur fort­ge­set­zten Bege­hung ein­er Erpres­sung ver­bun­den hat.

Solche Fälle gibt es, auch das Law-Blog hat etwa über den Fall der Andro­hung von DDoS-Attack­en gegen Wet­tbüros berichtet. Wenn DoS-Attack­en Gewalt sein kön­nen, dann läge in diesem Fall in der Tat eine waschechte Erpres­sung vor.

Fazit

Denial-of-Ser­vive-Attack­en kön­nen nach ein­er ganzen Rei­he von Vorschriften straf­bar sein. Wenn vielfach Vor­be­halte gegen die Anwen­dung der §§ 303a f. StGB beste­hen, scheinen mir diese nicht gerecht­fer­tigt. Weit­er­hin kön­nen DoS-Attack­en auch die Tatbestände von Nöti­gung und Erpres­sung erfüllen.

Der hier gegebene Überblick ist sich­er nicht voll­ständig, je nach Fall kön­nen weit­eren Tatbestände ein­schlägig sein. Ins­beson­dere bei DDoS-Attack­en wird in aller Regel auch das Karpern der Zom­bi-Rech­n­er bere­its Straftatbestände erfüllen.

Zu möglichen zivil­rechtlichen Ansprüchen darf ich zulet­zt noch kurz auf einen ähn­lichen Beitrag hier im Law-Blog ver­weisen. Zwar geht es dort um Refer­rer-Spam, die Anspruchs­grund­la­gen dürften aber ähn­lich sein.

Edit (13.7.2007): Bitte beacht­en Sie, dass sich die oben disku­tierte Recht­slage auf eine alte Fas­sung des StGB — eben die zum Zeit­punkt der Erstel­lung des Artikels rel­e­vante — bezieht. Einige der behan­del­ten Fra­gen stellen sich nicht mehr in der disku­tierten Form.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)