Allianz vs. Kritiker

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Weil ein Recht­san­walt behauptet haben soll, die Allianz Leben habe die Über­schuss­beteili­gung bewusst und vorsät­zlich manip­uliert, erwirk­te die Allianz jet­zt eine einst­weilige Ver­fü­gung gegen diesen Recht­san­walt, wonach ihm die Wieder­hol­ung dieser Behaup­tung unter Andro­hung geset­zlich­er Ord­nungsmit­tel unter­sagt wurde.

Spiegel-online berichtet in diesem Zusam­men­hang unter Beru­fung auf die Allianz — Zitat -

„Die Richter … hät­ten eine einst­weilige Ver­fü­gung erlassen. Bei Wieder­hol­ung der Behaup­tun­gen dro­ht ein Bußgeld von 250.000 Euro.“

 

Soweit so gut. Es wäre aber in der Tat sehr erstaunlich, wenn die Andro­hung tat­säch­lich „…Bußgeld von 250.000 Euro“ lautet. Eine solche Andro­hung ist mir bis heute nicht untergekom­men.

Denn die geset­zlichen Ord­nungsmit­tel müssen vom Gericht unter Berück­sich­ti­gung des Einzelfalls inner­halb eines Rah­men von bis zu 250.000 EUR oder Ord­nung­shaft von bis zu 6 Monat­en, im Wieder­hol­ungs­fall bis zu ins­ge­samt 2 Jahren fest­gelegt wer­den. So ste­ht es in § 890 Abs. 1 ZPO:

„Das einzelne Ord­nungs­geld darf den Betrag von zwei­hun­dert­fün­fzig­tausend Euro, die Ord­nung­shaft ins­ge­samt zwei Jahre nicht über­steigen.“

Und: das Gericht bes­timmt nach freien Ermessen, welche Anord­nun­gen zur Erre­ichung des Zweck­es erforder­lich sind, 938 Abs. 1 ZPO.

Man kann es als klein kari­ert beze­ich­nen, auf diesen Unter­schied hinzuweisen. Die prak­tis­che Rel­e­vanz ist jedoch gewaltig, denn dro­hen soll man bekan­ntlich nur mit dem, was man auch wahr macht. Wenn die Andro­hung also auf 250.000 EUR lautet, spricht vieles dafür, dass eben diese im Wieder­hol­ungs­fall auch ver­wirkt sind. Da schläft man bei der üblichen For­mulierung „5,- bis 250.000,- EUR“ doch viel ruhiger. Vielle­icht wollte das Gericht aber eben das ver­hin­dern, oder Spiegel-online hat sich da ver­tan.

Dies nur am Rande.

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