Google und die Autoren

Urheberrecht | 10. Januar 2006
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Das Mot­to von Goog­le ist es erklär­ter­ma­ßen, jeden Infor­ma­ti­ons­be­stand auf die­ser Welt online durch­such­bar zu machen. Offen­sicht­lich ist das in Gestalt des Inter­nets schon in gewis­sem Umfang gelun­gen. Völ­lig undurch­such­bar lie­gen aber noch unglaub­li­che Men­gen an Infor­ma­tio­nen in die­ser Welt off­line in Büchern vor und damit letzt­lich brach.

Dem will Goog­le mit sei­nem Book-Search-Pro­jekt schon eini­ge Zeit ein Ende machen, m.E. ein längst über­fäl­li­ger Schritt. Dage­gen for­mier­te sich aber Wider­stand nicht nur von den Platz­hir­schen, son­dern auch auf poli­ti­schem Gebiet. Nicht geklärt ist vor allem auch die Rech­te­si­tua­ti­on bei Büchern, die noch dem Urhe­ber­recht unter­lie­gen – deren Autoren also noch leben oder noch nicht „lan­ge genug“ tot sind.

Wir zei­gen urhe­ber­recht­lich geschütz­te Bücher nur kom­plett, wenn eine aus­drück­li­che Zustim­mung der Ver­la­ge vor­liegt,

soll Lar­ry Page der DPA gesagt haben.

Die­se Zustim­mung dürf­te in der Regel nicht aus­rei­chen: man muss auch die Autoren fra­gen. Jeden Ein­zel­nen.

Damit Goog­le Bücher oder jeden­falls wei­te Tei­le davon als Ergeb­nis einer Text­re­cher­che im Inter­net anzei­gen kann, braucht es die ent­spre­chen­den Rech­te zur Spei­che­rung und Repro­duk­ti­on der Wer­ke. Die wird es in den meis­ten Fäl­len von den Ver­la­gen aber gar nicht bekom­men kön­nen.

Bekann­ter­ma­ßen ist es unter Gel­tung des deut­schen (und all­ge­mein nach kon­ti­nen­tal-euro­päi­schen Rechts­ver­ständ­nis) UrhG einem Autoren nicht mög­lich – selbst wenn er will – sein Urhe­ber­recht kom­plett an den Ver­lag zu über­tra­gen. Was er frei­lich tun kann ist, dem Ver­lag Nut­zungs­rech­te an sei­nem Werk ein­zu­räu­men.

Der Umfang die­ser Rech­te­über­tra­gung lässt sich anhand zwei­er Kri­te­ri­en ermit­teln. Ent­we­der sind die benö­tig­ten Rech­te expli­zit benannt („spe­zi­fi­ziert“) oder es sind nach der Zweck­über­tra­gungs­leh­re alle die Rech­te über­tra­gen, die zur Errei­chung des ver­trag­li­chen Zweck benö­tigt wer­den. Das alles sagt § 31 Abs. 5 UrhG:

§ 31 UhrG — Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten
(…)
(5) Sind bei der Ein­räu­mung eines Nut­zungs­rechts die Nut­zungs­ar­ten nicht aus­drück­lich ein­zeln bezeich­net, so bestimmt sich nach dem von bei­den Part­nern zugrun­de geleg­ten Ver­trags­zweck, auf wel­che Nut­zungs­ar­ten es sich erstreckt. Ent­spre­chen­des gilt für die Fra­ge, ob ein Nut­zungs­recht ein­ge­räumt wird, ob es sich um ein ein­fa­ches oder aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht han­delt, wie weit Nut­zungs­recht und Ver­bots­recht rei­chen und wel­chen Ein­schrän­kun­gen das Nut­zungs­recht unter­liegt.

Zweck eines typi­schen Ver­lags­ver­tra­ges ist in aller Regel Her­stel­lung, Ver­öf­fent­li­chung und Ver­trieb des ent­spre­chen­den Buches. Der Ver­le­ger darf also dru­cken (phy­sisch ver­viel­fäl­ti­gen) und ver­brei­ten (die Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke ver­kau­fen). Das war’s auch schon. Die Zweck­über­tra­gung hilft also nicht wei­ter.

Auch spe­zi­fi­ziert sind die erfor­der­li­chen elek­tro­ni­schen Rech­te aber in den sel­tens­ten Fäl­len. Zwar haben eini­ge Ver­la­ge in ihren Stan­dard-Ver­lags­ver­trä­gen inzwi­schen Klau­seln, die auch die erfor­der­li­chen elek­tro­ni­schen Rech­te sichern, das ist aber zum einen kei­nes­wegs durch­gän­gig der Fall, vor allem aber nicht bei den unzäh­li­gen Bestands­ver­trä­gen.

Die Ver­le­ger wer­den sehr häu­fig also gar nicht hel­fen kön­nen. Schau­en wir mal, wie es wei­ter geht.

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