Softwarepatentstreit: Microsoft beglückt US-Office-User mit Zwangsupdate

Patentrecht | 31. Januar 2006
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Bei der Diskus­sion um das Für und Wider von Soft­warepaten­ten wird immer wieder betont, dass hier die Gefahr beste­ht, dass große Unternehmen kleine und mit­tel­ständis­che Wet­tbe­wer­ber gezielt vom Markt fern­hal­ten, indem mit lan­gen und teuren Rechtsstre­it­en gedro­ht wird. Das mag sein.

Es kann aber auch die Großen tre­f­fen, was Microsoft ger­ade vor­ma­cht.

Das Unternehmen benutzt in seinem Office-Paket eine bes­timmte Tech­nolo­gie, mit der Dat­en zwis­chen den Anwen­dun­gen Access und Excel aus­ge­tauscht wer­den. Bere­its im Jahr 2003 wurde Microsoft von einem Her­rn Car­los Ama­do verk­lagt, der die besagte Tech­nolo­gie im Jahre 1990 erfun­den und 1994 paten­tiert hat­te. Vor einem kali­for­nischen Gericht ver­langte er von Microsoft die Zahlung von 500 Mil­lio­nen US-Dol­lar. Ganz so weit wollte das Gericht dann wohl nicht gehen, sprach aber – nach­dem es neu von zehn der Klagepunk­te abwies – immer­hin 8,9 Mil­lio­nen Dol­lar zu.

Neben dem Geld geht es aber auch um Unter­las­sung: Microsoft darf den rechtsver­let­zen­den Code nicht mehr ver­wen­den. Jeden­falls nicht, soweit dabei Office-Ver­sio­nen seit dem Juli 2003 betrof­fen sind (die davor liegende Ver­wen­dung wird von der Urteilssumme erfasst). Und damit nicht genug: für die beste­hen­den Instal­la­tio­nen bei Kun­den muss Microsoft eine entsprechend kor­rigierte Ver­sion seines Office-Pak­tes bere­it­stellen.

Die wirk­lich span­nende Frage ist natür­lich, inwiefern sich auch Nutzer der Office-Pakete selb­st einem rechtlichen Risiko aus­set­zen, wenn sie diese neue Ver­sion nicht benutzen. In Erman­gelung der anwend­baren US/kalifornischen Vorschriften greife ich im Ver­trauen, dass Patent­ge­set­ze weltweit ähn­lich funk­tion­ieren, auf das deutsche PatG zurück. Dort heißt es:

§ 9 PartG

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentin­hab­er befugt ist, die paten­tierte Erfind­ung im Rah­men des gel­tenden Rechts zu benutzen. Jedem Drit­ten ist es ver­boten, ohne seine Zus­tim­mung

1. ein Erzeug­nis, das Gegen­stand des Patents ist, herzustellen, anzu­bi­eten, in Verkehr zu brin­gen oder zu gebrauchen oder zu den genan­nten Zweck­en entwed­er einzuführen oder zu besitzen;

2. ein Ver­fahren, das Gegen­stand des Patents ist, anzuwen­den oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offen­sichtlich ist, daß die Anwen­dung des Ver­fahrens ohne Zus­tim­mung des Patentin­hab­ers ver­boten ist, zur Anwen­dung im Gel­tungs­bere­ich dieses Geset­zes anzu­bi­eten;

3. das durch ein Ver­fahren, das Gegen­stand des Patents ist, unmit­tel­bar hergestellte Erzeug­nis anzu­bi­eten, in Verkehr zu brin­gen oder zu gebrauchen oder zu den genan­nten Zweck­en entwed­er einzuführen oder zu besitzen.

Ich ver­mute, dass es sich bei dem hier ein­schlägi­gen Soft­warepatent um ein Ver­fahrenspatent han­delt, so dass § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG ein­schlägig wäre. Drit­ten ist dann die Anwen­dung des Ver­fahrens unter­sagt, das bet­rifft auch die Endan­wen­der. Streng genom­men kann damit jed­er (amerikanis­che) Nutzer in das Visi­er des klagelusti­gen Erfind­ers ger­at­en.

Nun ist es in Fällen wie dem vor­liegen­den eher sel­ten, dass in der Tat Nutzer ange­gan­gen wer­den, man hält sich lieber an die unbe­weglichen Ziele. Aber rechtlich aus­geschlossen wäre es keineswegs. Microsoft ver­spricht zwar, Nutzer von möglich­ern Ersatz­forderun­gen freizustellen, wirk­lich angenehm wird ein möglich­er Ver­let­zungsrechtsstre­it dadurch aber auch nicht.

Willkom­men in der Welt der buntschillern­den Schutzrechte.

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