Schlechte Bewertungen können Unternehmen massiv schaden. Doch wo können sie klagen, wenn die Inhalte aus dem EU-Ausland stammen? Der EuGH urteilte nun: Schadensersatz für Verunglimpfungen im Internet kann überall eingeklagt werden, wo die Äußerungen abrufbar waren. Arne Trautmann über ein ebenso spannendes und richtiges wie verwirrendes Urteil.
Verunglimpfende Äußerungen im Internet können sehr gefährlich sein. Im Zeitalter von sozialen Medien und Empfehlungsmarketing legen Konsumenten wie auch Geschäftspartner viel Wert auf Meinungen und Tatsachenbehauptungen im Internet. Die Bewertungen auf Internetseiten, Plattformen und Vergleichsportalen können über Erfolg und Misserfolg von Produkten entscheiden. Influencer und ihre Inhalte, positive wie negative, sind für viele Unternehmen längst wichtiger als klassische Werbung. Falsche oder verunglimpfende Behauptungen können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellen. Kein Wunder also, dass mit diesen Fragen auch die Gerichte immer wieder beschäftigt sind.
In dem Fall, der dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlag, warf ein tschechisches Unternehmen, eine Produzentin von Erwachsenenunterhaltung, einer ungarischen Privatperson vor, sich auf Webseiten im Internet verunglimpfend über das Unternehmen geäußert zu haben. Der ungarische Antragsgegner ist im selben Sektor tätig wie die antragstellende Filmproduzentin. Das tschechische Unternehmen rief französische Gerichte an, die den Ungarn verurteilen sollten, die verunglimpfenden Inhalte zu entfernen, zu berichtigen und den entstandenen Schaden zu ersetzen — ein EU-weites Kuddelmuddel.
Gerichte können und dürfen nur über Fälle entscheiden, wenn sie für die betreffende Rechtssache zuständig sind. Naturgemäß wollen Kläger oder Antragsteller, diejenigen also, die eine Rechtsverletzung behaupten, möglichst viele Gerichte zur Auswahl haben, um sich ein für sie angenehmes und möglicherweise auch als „angreiferfreundlich“ bekanntes Gericht auszusuchen. Beim angeblichen Verletzer von Rechten, dem Beklagten oder Antragsgegner, liegen die Interessen umgekehrt. Die Auswahl des Gerichts kann also über den Ausgang eines Prozesses entscheiden.
Lange Zeit ging man jedenfalls im nationalen deutschen Recht in solchen Fällen vom sogenannten fliegenden Gerichtsstand aus. Fliegend deshalb, weil Gerichte überall dort zuständig waren, wo eine Äußerung, gedruckt oder eben auch im Internet, les- oder abrufbar war. Also – mehr oder weniger – überall. Wer klagt, kann sich dann aussuchen, wo er vorgehen möchte.
Das ist schon auf nationaler Ebene etwas bedenklich, wenn etwa Unterlassungsanträge gegen Presseveröffentlichungen immer beim als scharf geltenden Landgering Hamburg eingereicht werden. Auf EU-Ebene wird es noch unabsehbarer, an welches der unzähligen auf europäischer Ebene in Frage kommender Gerichte sich die angeblich in ihren Rechten Verletzte wenden wird.
Auf EU-Ebene regelt Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung (EuGVVO, gern auch „Brüssel-I-Verordnung“ genannt) die gerichtliche Zuständigkeit. Die Vorschrift erlaubt es, den Antragsgegner im Fall einer unerlaubten Handlung vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. Das ist, wohlgemerkt, nicht nur der Handlung‑, sondern auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem sich das Schadensereignis verwirklicht.
Nun klingt das doch sehr nach eben jenem fliegenden Gerichtsstand. Anderer Ansicht: der EuGH. Denn die Richter in Luxemburg fragen in Auslegung der Vorschrift, welches Gericht „nah“ am Streitgegenstand ist. Nur dieses Gericht soll zuständig sein, da es am besten in der Lage sei, den Fall zu beurteilen.
Für den Fall des Schadensersatzes aufgrund verunglimpfender Äußerungen sollen demgemäß, so der EuGH, die Gerichte jedes Mitgliedstaats zuständig sein, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren. Allerdings können die Kläger dort nur Ersatz des Schadens verlangen, der in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll. Denn insoweit sei das betreffende Gericht eben „nah dran“, es könne besonders sachgerecht Beweise erheben und urteilen (EuGH, Urt. v. 21.12.2021, Az. C‑251/20).
Praktisch bedeutet das für den entschiedenen Fall, dass das tschechische Unternehmen vor den französischen Gerichten gegen den Ungarn klagen kann. Aber es kann nur die Schäden einklagen, die ihm in Frankreich entstanden sind. Und dasselbe kann es auch in Portugal, Deutschland, Schweden und jedem anderen EU-Land tun, wenn eben auch dort ein Schaden vorliegt. Aber erstattet wird dann nur der im jeweiligen Land entstandene Schaden.
Aber, und auch darauf weist der EuGH hin, alternativ könnte die Antragstellerin auch bei den Gerichten des Ortes klagen, an dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, hier also in Ungarn, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Bei Online-Äußerungen sei das der Ort, an dem das geschäftliche Ansehen am gefestigtsten sei. Und das sei da, wo der wesentliche Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt werde, hier also wohl in Tschechien. Und hier, wo der Reputationskern des Unternehmens liegt, gibt es den „ganzen“ Schadenersatz, nicht nur den jeweiligen nationalen Teil.
Das klingt alles mehr oder weniger nachvollziehbar. Und dennoch ist es jedenfalls auf den ersten Blick ein Spagat zur weiteren Rechtsprechung des EuGH. Denn wenn sie erreichen will, dass die verunglimpfenden Äußerungen gelöscht und nicht mehr wiederholt werden, kann die Antragstellerin nur an dem Ort klagen, an dem der Urheber ansässig ist oder eben dem Ort des Mittelpunkts ihrer Interessen und eben nicht vor sonstigen nationalen Gerichten.
Die Klage der tschechischen Filmproduzentin haben die französischen Gerichte daher abgewiesen, soweit sie auf Unterlassung und Beseitigung der verunglimpfenden gerichtet war. Insoweit sahen sie sich nicht als zuständig an. Über den französischen Teil des Schadensersatzes dagegen werden sie, so der EuGH, entscheiden müssen.
Somit kommen die Richter in Luxemburg zum zunächst befremdlich anmutenden Ergebnis, dass, je nach Fall, sehr viel mehr Gerichte für den Schadensersatz als für die Unterlassung zuständig sind.
Das kann man nur unter zwei Gesichtspunkten verstehen. Deren erster, nämlich der dogmatische Ansatz ist, dass der EuGH den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung als „unteilbar“ ansieht, den auf Schadensersatz aber nicht. Und rein praktisch führt das zweitens zu dem vernünftigen Ergebnis, dass nicht verschiedene nationale Gerichte jeweils voneinander abweichende Entscheidungen fällen.
Gänzlich überzeugend ist das alles nicht. Die Entscheidung des EuGH scheint doch sehr am gewünschten Ergebnis orientiert und hat einige Mühe, den Text des Art. 7 Abs. 2 EuGVVO je nach Gesichtspunkt verschieden auszulegen. Doch man wird mit dem Urteil leben können und in der Praxis sind die Vorgaben des EuGH handhabbar und durchaus vernünftig. Ganz abgestürzt ist der fliegende Gerichtsstand mithin nicht, aber seine Federn sind inzwischen doch arg gestutzt.
Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑251/20. Die Pressemitteilung ist auf Deutsch abrufbar unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021–12/cp210231de.pdf
Der Autor Rechtsanwalt Arne Trautmann ist bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB in den Bereichen IT-Recht, Medienrecht und Gewerblicher Rechtsschutz tätig.
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