Lkw-Kartell: Europäisches Gericht bestätigt Kartellstrafe für Scania

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Kartellrecht | 2. Februar 2022
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Das Gericht der Europäis­chen Union hat die Nichtigkeit­sklage des Lkw-Her­stellers Sca­nia gegen den Bußgeldbeschluss der EU-Kom­mis­sion aus 2017 abgewiesen. Die Lux­em­burg­er Richter bestäti­gen die Beteili­gung des schwedis­chen Her­stellers am Lkw-Kartell und die Geld­buße von über 880 Mil­lio­nen, die die EU-Kom­mis­sion ver­hängt hat.

Die drei Unternehmen der Sca­nia-Gruppe, die am Mittwoch vor dem Gericht der Europäis­chen Union (EuG) unter­la­gen, waren die Einzi­gen, die sich dem Ver­gle­ich mit der Europäis­chen Kom­mis­sion nicht angeschlossen hat­ten. Let­ztere hat­te 2016 mit­geteilt, dass sie davon aus­ge­he, dass die Lkw-Her­steller MAN, Volvo/Renault, Daim­ler, Ive­co, DAF und Sca­nia 14 Jahre lang gegen Kartell­recht ver­stoßen hät­ten, u.a. indem sie zwis­chen 1997 und 2011 Absprachen über Brut­tolis­ten­preise für mit­telschwere und schwere Lastkraft­wa­gen im europäis­chen Raum trafen.

Noch im Jahr 2016 erkan­nten alle Her­steller außer Sca­nia an, an dem Kartell beteiligt gewe­sen zu sein, die Kom­mis­sion ver­hängte Bußgelder in Höhe von ins­ge­samt rund 2,9 Mio. Euro. Nur MAN prof­i­tierte damals von der Kro­nzeu­gen­regelung und musste kein Bußgeld zahlen.

Die drei Sca­nia-Unternehmen aber, die sich zunächst eben­falls an den Ver­gle­ichs­ge­sprächen mit der Kom­mis­sion beteiligt hat­ten, lehn­ten den Ver­gle­ich schließlich ab. Gegen den Beschluss, mit dem die Kom­mis­sion daraufhin am 27. Sep­tem­ber 2017 eine Geld­buße von 880.520.000 Euro aussprach, ging Sca­nia vor. Nun unter­lag der schwedis­che Her­steller mit sein­er Nichtigkeit­sklage vor dem Gericht der Europäis­chen Union (EuG).

Gericht: Beteiligung am Kartell rechtlich ausreichend nachgewiesen

Die Richter in Lux­em­burg bestäti­gen die Beteili­gung von Sca­nia am Lkw-Kartell und die von der EU-Kom­mis­sion ver­hängte Geld­buße. Sie erk­lärten sowohl das von dieser ange­wandte sog. hybride Ver­fahren, das ein Ver­gle­ichsver­fahren mit dem reg­ulären kartell­rechtlichen Ver­wal­tungsver­fahren kom­biniert, als auch die  Entschei­dung der Kom­mis­sion in der Sache für recht­mäßig (EuG, Urt. v. 02.02.2022, Az. T‑799/17 — Sca­nia u.a. ./. Kom­mis­sion).

Wed­er habe die Kom­mis­sion die Unschuldsver­mu­tung ver­let­zt, weil sie sich vorschnell darauf fest­gelegt hätte, dass Sca­nia kartell­rechtswidrig gehan­delt habe und dafür haften müsse, noch sieht das EuG Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der EU-Kom­mis­sion. Vielmehr habe, so das EuG, die Kom­mis­sion “rechtlich hin­re­ichend nachgewiesen”, dass Sca­nia an den Absprachen und Kon­tak­ten im Rah­men des sog. Lkw-Kartells beteiligt und damit Teil eines Gesamt­plans war, mit dem die Lkw-Her­steller den Wet­tbe­werb auf dem Markt für mit­tlere und schwere Lkw rechtswidrig beschränken woll­ten. Auch die von der EU-Kom­mis­sion ver­hängte Geld­buße in Höhe von 880.520.000 Euro bean­standet das Gericht nicht.

Für Unternehmen, die im rel­e­van­ten Zeitraum mit­telschwere und schwere Sca­nia-Lkw im europäis­chen Raum erwor­ben haben und damit durch das Lkw-Kartell geschädigt wur­den, gibt die Entschei­dung aus Lux­em­burg Anlass, kartell­rechtliche Schadenser­satzansprüche prüfen zu lassen. Das Urteil aus Lux­em­burg gibt starken Rück­en­wind, um – vielle­icht auch erneut — Ver­gle­ichs­ge­spräche mit der Sca­nia-Gruppe aufzunehmen. Rechtlich schafft der Richter­spruch auch einen Teil der notwendi­gen Tat­sachen­grund­la­gen, um Schadenser­satzansprüche gerichtlich durchzuset­zen.

Das Urteil des EuG ist allerd­ings noch nicht recht­skräftig, Sca­nia kann inner­halb von zwei Monat­en und zehn Tagen noch Rechtsmit­tel ein­le­gen. Entschei­den würde dann der Europäis­che Gericht­shof.

Gero Wilke ist spezial­isiert auf die Beratung und Prozess­führung in den Bere­ichen Geistiges Eigen­tum und IT-Recht. Er berät und ver­tritt Unternehmen aller Größen, vornehm­lich mit­tel­ständis­che Unternehmen. Die Schw­er­punk­te sein­er Tätigkeit liegen im Marken­recht, Wet­tbe­werb­srecht, Urhe­ber- bzw. Medi­en­recht sowie im Soft­ware­ver­tragsrecht, Inter­net- und eCom­merce-Recht. Einen weit­eren Schw­er­punkt bildet die Beratung im Bere­ich Daten­schutz und DSGVO. Gero Wilke ist zer­ti­fiziert­er extern­er Daten­schutzbeauf­tragter. https://de.linkedin.com/in/gerowilke 

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