Lkw-Kartell: Europäisches Gericht bestätigt Kartellstrafe für Scania

© am/stock.adobe.com
Kartellrecht | 2. Februar 2022

Das Gericht der Euro­päi­schen Uni­on hat die Nich­tig­keits­kla­ge des Lkw-Her­stel­lers Sca­nia gegen den Buß­geld­be­schluss der EU-Kom­mis­si­on aus 2017 abge­wie­sen. Die Luxem­bur­ger Rich­ter bestä­ti­gen die Betei­li­gung des schwe­di­schen Her­stel­lers am Lkw-Kar­tell und die Geld­bu­ße von über 880 Mil­lio­nen, die die EU-Kom­mis­si­on ver­hängt hat.

Die drei Unter­neh­men der Sca­nia-Grup­pe, die am Mitt­woch vor dem Gericht der Euro­päi­schen Uni­on (EuG) unter­la­gen, waren die Ein­zi­gen, die sich dem Ver­gleich mit der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on nicht ange­schlos­sen hat­ten. Letz­te­re hat­te 2016 mit­ge­teilt, dass sie davon aus­ge­he, dass die Lkw-Her­stel­ler MAN, Volvo/Renault, Daim­ler, Ive­co, DAF und Sca­nia 14 Jah­re lang gegen Kar­tell­recht ver­sto­ßen hät­ten, u.a. indem sie zwi­schen 1997 und 2011 Abspra­chen über Brut­to­lis­ten­prei­se für mit­tel­schwe­re und schwe­re Last­kraft­wa­gen im euro­päi­schen Raum tra­fen.

Noch im Jahr 2016 erkann­ten alle Her­stel­ler außer Sca­nia an, an dem Kar­tell betei­ligt gewe­sen zu sein, die Kom­mis­si­on ver­häng­te Buß­gel­der in Höhe von ins­ge­samt rund 2,9 Mio. Euro. Nur MAN pro­fi­tier­te damals von der Kron­zeu­gen­re­ge­lung und muss­te kein Buß­geld zah­len.

Die drei Sca­nia-Unter­neh­men aber, die sich zunächst eben­falls an den Ver­gleichs­ge­sprä­chen mit der Kom­mis­si­on betei­ligt hat­ten, lehn­ten den Ver­gleich schließ­lich ab. Gegen den Beschluss, mit dem die Kom­mis­si­on dar­auf­hin am 27. Sep­tem­ber 2017 eine Geld­bu­ße von 880.520.000 Euro aus­sprach, ging Sca­nia vor. Nun unter­lag der schwe­di­sche Her­stel­ler mit sei­ner Nich­tig­keits­kla­ge vor dem Gericht der Euro­päi­schen Uni­on (EuG).

Gericht: Beteiligung am Kartell rechtlich ausreichend nachgewiesen

Die Rich­ter in Luxem­burg bestä­ti­gen die Betei­li­gung von Sca­nia am Lkw-Kar­tell und die von der EU-Kom­mis­si­on ver­häng­te Geld­bu­ße. Sie erklär­ten sowohl das von die­ser ange­wand­te sog. hybri­de Ver­fah­ren, das ein Ver­gleichs­ver­fah­ren mit dem regu­lä­ren kar­tell­recht­li­chen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren kom­bi­niert, als auch die  Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on in der Sache für recht­mä­ßig (EuG, Urt. v. 02.02.2022, Az. T‑799/17 — Sca­nia u.a. ./. Kom­mis­si­on).

Weder habe die Kom­mis­si­on die Unschulds­ver­mu­tung ver­letzt, weil sie sich vor­schnell dar­auf fest­ge­legt hät­te, dass Sca­nia kar­tell­rechts­wid­rig gehan­delt habe und dafür haf­ten müs­se, noch sieht das EuG Anlass zu Zwei­feln an der Unpar­tei­lich­keit der EU-Kom­mis­si­on. Viel­mehr habe, so das EuG, die Kom­mis­si­on “recht­lich hin­rei­chend nach­ge­wie­sen”, dass Sca­nia an den Abspra­chen und Kon­tak­ten im Rah­men des sog. Lkw-Kar­tells betei­ligt und damit Teil eines Gesamt­plans war, mit dem die Lkw-Her­stel­ler den Wett­be­werb auf dem Markt für mitt­le­re und schwe­re Lkw rechts­wid­rig beschrän­ken woll­ten. Auch die von der EU-Kom­mis­si­on ver­häng­te Geld­bu­ße in Höhe von 880.520.000 Euro bean­stan­det das Gericht nicht.

Für Unter­neh­men, die im rele­van­ten Zeit­raum mit­tel­schwe­re und schwe­re Sca­nia-Lkw im euro­päi­schen Raum erwor­ben haben und damit durch das Lkw-Kar­tell geschä­digt wur­den, gibt die Ent­schei­dung aus Luxem­burg Anlass, kar­tell­recht­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che prü­fen zu las­sen. Das Urteil aus Luxem­burg gibt star­ken Rücken­wind, um – viel­leicht auch erneut — Ver­gleichs­ge­sprä­che mit der Sca­nia-Grup­pe auf­zu­neh­men. Recht­lich schafft der Rich­ter­spruch auch einen Teil der not­wen­di­gen Tat­sa­chen­grund­la­gen, um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gericht­lich durch­zu­set­zen.

Das Urteil des EuG ist aller­dings noch nicht rechts­kräf­tig, Sca­nia kann inner­halb von zwei Mona­ten und zehn Tagen noch Rechts­mit­tel ein­le­gen. Ent­schei­den wür­de dann der Euro­päi­sche Gerichts­hof.

Gero Wil­ke ist spe­zia­li­siert auf die Bera­tung und Pro­zess­füh­rung in den Berei­chen Geis­ti­ges Eigen­tum und IT-Recht. Er berät und ver­tritt Unter­neh­men aller Grö­ßen, vor­nehm­lich mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Die Schwer­punk­te sei­ner Tätig­keit lie­gen im Mar­ken­recht, Wett­be­werbs­recht, Urhe­ber- bzw. Medi­en­recht sowie im Soft­ware­ver­trags­recht, Inter­net- und eCom­mer­ce-Recht. Einen wei­te­ren Schwer­punkt bil­det die Bera­tung im Bereich Daten­schutz und DSGVO. Gero Wil­ke ist zer­ti­fi­zier­ter exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter. https://de.linkedin.com/in/gerowilke 

Über den Autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Datenschutz 22. Januar 2026

Vor dem Europäischen Datenschutztag: Worum es in Unternehmen 2026 wirklich geht

Der Europäische Datenschutztag am 28. Januar gibt Anlass, aktiv zu reflektieren, was Datenschutz heute im Unternehmensalltag bedeutet. Nach acht Jahren Geltung der DSGVO ist der Datenschutz längst kein Projekt mehr, in Unternehmen wirkt er als Gradmesser organisatorischer Reife. Spannende Herausforderungen bringt der wachsende Einsatz Künstlicher Intelligenz.   Als die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft trat, behandelten viele Unternehmen Datenschutz zunächst als einmaliges...

Datenschutz 26. Juni 2025

Selfies und das Recht am eigenen Bild: Was nach dem Welt-Selfie-Tag bleibt

Am 21. Juni war Welt-Selfie-Tag – ein Aktionstag, der sich mittlerweile fest in den sozialen Netzwerken etabliert hat. Millionen Menschen nutzten die Gelegenheit, um Selbstporträts aus Urlaub, Alltag oder dem Berufsleben zu posten. Dabei wird jedoch häufig übersehen: Viele dieser Bilder zeigen nicht nur das eigene Gesicht, sondern auch Kollegen, Fremde, Kinder oder markante Orte. Aus rechtlicher Sicht handelt es...