Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Das bis heute geltende Rechtsberatungsgesetz hatte schon deshalb einen schlechten Ruf, weil es aus dem Jahr 1935 stammt.
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein, d. h. zwei juristische Staatexamina bestanden haben.
Rechtsdienstleistungen dürfen künftig auch von Nichtjuristen erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören.
Mit dem zukünftigen Rechtsdienstleistungsgesetz will die Bundesregierung eine „zeitgemäße, europafeste Regelung“ für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei soll der „Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung“ weiterhin den allein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Andererseits sollen aber Tätigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine „untergeordnete Rolle spielen“, nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben, so heißt es im jüngsten Newsletter des Bundesministeriums der Justiz BMJ.
Zur Begründung führt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries an:
Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein
Beispiel: Die Mitwirkung bei einer Kündigung eines Versicherungsvertrages durch einen Finanzdienstleistungsberater wird als „Nebenleistung“ behandelt. Auf den ersten Blick ist daran wenig auszusetzen, warum sollte man dafür einen Anwalt beauftragen. Auf den zweiten Blick beginnt man zu überlegen, ob neben der reinen Vertragsbeendigung auch alle sekundären Folgen dieser Nebentätigkeit für jedermann erkennbar sind. Es können Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen zu laufen beginnen. Handelt es sich bei dem Vertrag z. B. um eine private Krankenversicherung, kann die Kündigung den Verlust sog. Altersrückstellungen bewirken, etc.
Aber auch Anwälte können positiv denken: da ist viel Streitpotential zu sehen und das bringt den Anwälten einen Teil der Arbeit zurück, die ihnen künftig genommen werden kann.
Darüber hinaus soll künftig die unentgeltliche Rechtsberatung möglich sein, was nach der hier vertretenen Auffassung ohne Einschränkung zu begrüßen ist.
Dass unentgeltliche Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht zulässig ist, wird — man darf dessen sicher sein — den Familien- und Freundeskreisen der allermeisten Anwälte erst durch die Aufhebung des Verbots bewusst. Womöglich auch den Anwälten.
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...