Die Schweiz kennt man als nettes kleines Land, in dem es mehr Sprachen als Einwohner gibt und das vor allem aus Bergen, Käse und Bankgeheimnis besteht. Weniger bekannt ist, dass hier auch an liberalen Entwürfen für das Urheberrecht gearbeitet wird. Und das offensichtlich mit gewissem Erfolg.
Heute hat der Schweizer Ständerat eine Vorlage des Bundesrates zur Anpassung des URG — das ist das Schweizer Pendant zum UrhG — mit nur einer Änderungen einstimmig und angenommen. Dabei geht es um eine ganze Reihe von Punkten. Vieles dient der Harmonisierung mit dem EU-Recht — zwar ist die Schweiz kein Mitglied, man munkelt aber, die Schweizer Gesetze wäre so gut harmonisiert, dass mögliche Beitrittsverhandlungen in drei Tagen bei Kaffee und Kuchen erfolgreich geführt werden könnten.
Wirklich spannend ist die Schweizer Lösung zur Umgehung von „technischen Schutzmaßnahmen“, vulgo: Koperischutz und Digital Rights Management (DRM). Es gibt dieses Umgehungsverbot in Zukunft auch in der Schweiz. Es kann aber von den Rechteinhabern weder zivil- noch strafrechtlich durchgesetzt werden kann, wenn die Umgehung ausschließlich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vorgenommen wird.
In der Sache ist dies also eine Art Selbsthilferecht u.a. zur Durchsetzung der Privatkopie, denn die ist solch eine Schranke. Die Privatkopie wird damit zum echten „Recht“, anders als in Deutschland.
Das geht sogar noch weiter. Wer selbst nicht in der Lage ist, technische Maßnahmen zu umgehen, um eine gesetzlich erlaubte Verwendung vorzunehmen, erhält zwar zunächst noch keinen Anspruch gegen den Rechteinhaber, dass ihm dieser den die Umgehung der Maßnahme ermöglicht. Es wird aber eine Beobachtungsstelle eingerichtet, welche die die Auswirkungen von technischen Maßnahmen auf die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts beobachtet und partnerschaftliche Lösungen zwischen Anwendern und Nutzer-/Konsumentenkreisen fördert. Wenn das öffentliche Interesse, dass in den Schranken zum Ausdruck kommt es erfordert, sollen auch weitergehende Maßnahmen verfügt werden können.
Das ist zum Teil mehr, zum Teil aber auch weniger, als das deutsche Recht derzeit vorsieht. Hier gibt es den § 95a UrhG, der die Umgehung von technischen Maßnahmen verbietet:
§ 95a UrhG: Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. (…)
Der nachfolgende § 95b UrhG gibt in Deutschland durchaus das Recht, Schrankenbestimmungen auch durchzusetzen. Aber nicht für alle Schranken, insbesondere nicht für die Privatkopie, jedenfalls in deren Kernbereich. Was besonders toll ist: er nennt sogar noch die Vorschrift über die Privatkopie, gestattet die Durchsetzung des Rechts aber nur in Randbereichen. Damit dürfte er eine der irreführendesten Vorschriften im Deutschen Recht außerhalb der Steuergesetze sein:
§ 95b UrhG — Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen‑, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Damit Sie prüfen können was geht: hier noch einmal die Vorschrift über die Privatkopie:
§ 53 UrhG — Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahlherzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (…)
Falls Sie das Gefühl haben, dass das reichlich kompliziert geworden ist und kein Mensch mehr versteht, was eigentlich gemeint, was erlaubt und was verboten ist: Sie haben Recht. Die Regelung ist kompliziert, kasuistisch, unverständlich und vor allem unnötig.
Die Schranke der Privatkopie ist unter anderem eingeführt worden, weil man den privaten Bereich der Menschen vor den neugierigen Blicken Dritter schützen wollte. Dort sollten, wenn Tonbänder (gab’s 1965 als das UrhR entstand) klnadestin bei Kerzenschein kopiert werden, weder der Staat mit Strafbarkeit (nur zur Klarstellung: die Umgehung von technischen Maßnahmen für rein private Zwecke ist auch heute nicht strafbar, § 108b UrhG) noch die Musikindustrie mit Unterlassungsansprüchen lauern. Dafür suchte man eine klar und verständliche Regelung und fand diese auch. Es ist Zeit, zu diesem Zustand zurückzukehren. Die Schweiz macht vor, dass das auch in Kulturländern möglich ist.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)