Das Telemediengesetz (TMG) kommt

Onlinerecht | 17. Januar 2007
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Bereits seit län­ge­rem wird ja auf ver­schie­de­nen Ebe­nen, zwi­schen Bund und Län­dern, in den Gre­mi­en des Bun­des­ta­ges und natür­lich in der Öffent­lich­keit das geplan­te Gesetz zur Ver­ein­heit­li­chung von Vor­schrif­ten über elek­tro­ni­sche Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te dis­ku­tiert. Kern­punkt des Vor­ha­bens ist das neue Tele­me­di­en­ge­setz. Der wich­ti­ge Aus­schuss für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie im Bun­des­tag hat dem Geset­zes­pa­ket nun zuge­stimmt, den Ent­wurf fin­den Sie hier (PDF). Die Ver­ab­schie­dung des TMG am mor­gi­gen Tag durch den Bun­des­tag ist nun mehr oder weni­ger Form­sa­che.

Das neue Recht bringt in der Sache weni­ger Neue­run­gen als von vie­len erhofft. Nach wie vor besteht aus kom­pe­tenz­recht­li­chen Grün­den ein Neben­ein­an­der von Tele­me­di­en­ge­setz (Bun­des­recht) und spe­zi­fisch medi­en­recht­li­chen Rege­lun­gen im Staats­ver­trag für Rund­funk und Tele­me­di­en (Rund­funk­staats­ver­trag), das ist in der Sache Län­der­recht. Immer­hin ver­ein­heit­licht das TMG aber das vor­ma­li­ge Tel­e­dien­ste­ge­setz und das Tel­e­diens­teda­ten­schutz­ge­setz und hebt die mit erheb­li­chen Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten ver­bun­de­ne Tren­nung von Medi­en­diens­ten und Tel­e­diens­ten auf. Die eben­so pro­ble­ma­ti­sche Abgren­zung zwi­schen Tele­me­di­en und Rund­funk bleibt uns aber erhal­ten, ist wohl ohne grö­ße­re Ände­run­gen auch des Grund­ge­set­zes kaum zu über­brü­cken.

Im Gesetz nicht ent­hal­ten ist die vor einem Jahr ja noch viel dis­ku­tier­te Impres­sums­pflicht für pri­va­te Web­sei­ten. Wenn Tele­me­di­en nicht gegen Ent­gelt ange­bo­ten wer­den ist nach § 5 I TMG kei­ne Anbie­ter­kenn­zeich­nung erforderlich.Auch aus § 55 des neu­en RStV ergibt sich nichts ande­res, wenn die Tele­me­di­en aus­schließ­lich per­sön­li­chen oder fami­liä­ren Zwe­cken die­nen. Das pri­va­te Blog bleibt von der Impres­sums­pflicht damit ver­schont.

Sehr dis­ku­ta­bel ist dage­gen die neue Rege­lung in § 14 II TMG und § 15 V i.V.m. § 14 II TMG, die es Diens­te­an­bie­tern erlaubt, auf Anord­nung der jeweils zustän­di­gen Stel­len Aus­kunft über Bestands­da­ten und Nut­zungs­da­ten der Nut­zer zum Zweck der Straf­ver­fol­gung, zur Erfül­lung der gesetz­li­chen Auf­ga­ben der Ver­fas­sungs­schutz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der, des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes oder des Mili­tä­ri­schen Abschirm­diens­tes oder zur Durch­set­zung der Rech­te am geis­ti­gen Eigen­tum zu ertei­len. Nicht jeder sieht sei­ne Daten gern in den Hän­den des MAD.

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