Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 — Az. IX ZR 5/06).
Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Anwalts begründen können, vom Anwalt offen zu legen sind. Als offenbarungspflichtig stuft der BGH häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner ein, weil sie zu besonderer Identifikation mit dessen Angelegenheiten und zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können.Konkret gilt:
„Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht.“
Die Verletzung solcher Aufklärungspflichten können drastisch sein, denn der BGH hat einen Anscheinsbeweis wie folgt festgestellt:
„Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet“
Das heißt im Klartext: der Anwalt kann zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein, wenn er die gebotenen Hinweise nicht erteilt.
Solche Fälle dürften in der Praxis allerdings eher selten vorkommen, weil kaum ein Anwalt, der häufig von einer Partei beauftragt wird, gegen diese Partei auftreten wird, zumal er dadurch auch in eine Interessenkollision zulasten dieser Partei geraten kann.
An dieser Stelle sei es erlaubt, auf den Vorzug des Rechtsanwalts gegenüber zukünftigen sonstigen „Rechtsdienstleistern“ zu verweisen, denn nur den Rechtsanwalt/in verpflichtet das Gesetz zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und zur Wahrung der Interessen des eigenen Mandanten.
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