Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden: SNP vor dem BFH erfolgreich

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Steuerrecht | 16. November 2023
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Der BFH hat den Begriff der „Beteili­gung“ zur Berech­nung der Beteili­gungss­chwelle für sog. Streube­sitz­div­i­den­den (10 %) definiert. Deutsch­lands höch­ste Finanzrichter stell­ten klar, dass das wirtschaftliche Eigen­tum an den Anteilen entschei­dend ist. Ein SNP-Team hat die kla­gende GmbH in dem Ver­fahren vor dem BFH vertreten. 

Die GmbH, die später klagte, war zunächst unter 10 Prozent an ein­er AG beteiligt. Im Dezem­ber 2013 schloss sie einen Kauf- und Über­tra­gungsver­trag ab, der sie über die 10-Prozent-Hürde brachte und unter der auf­schieben­den Bedin­gung der Kauf­preiszahlung stand. Die Kauf­preiszahlung und damit der Über­trag des zivil­rechtlichen Eigen­tums erfol­gten erst im Jahr 2014.

Stre­it­ig war, ob die GmbH im Jahr 2014 zuge­flossene Div­i­den­den gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 Kör­per­schaft­s­teuerge­setz (KStG) steuer­frei vere­in­nah­men kon­nte oder ob es sich um Streube­sitz­div­i­den­den i.S.d. § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG han­delte, die steuerpflichtig sind. Nach der Aus­nah­meregelung sind Bezüge aus der Beteili­gung an anderen Kör­per­schaften und Per­so­n­en­vere­ini­gun­gen aus­nahm­sweise steuerpflichtig, wenn die Beteili­gung ein­er Kap­i­talge­sellschaft zu Beginn des Kalen­der­jahres unmit­tel­bar weniger als 10% des Grund- oder Stammkap­i­tals der Beteili­gungs­ge­sellschaft beträgt.

Die GmbH stellte sich, berat­en und vertreten von den SNP-Part­nern Peter Fab­ry und Peter Muth, auf den Stand­punkt, maßge­blich sei nicht die zivil­rechtliche Recht­slage, son­dern die wirtschaftliche Betra­ch­tungsweise. Da das wirtschaftliche Eigen­tum bere­its im Dezem­ber 2013 auf die GmbH überge­gan­gen sei, sei diese zu Beginn des Jahres 2014 zu mehr als 10 Prozent an der AG beteiligt gewe­sen. Im Juni gaben Deutsch­lands höch­ste Finanzrichter ihr Recht, das Urteil wurde im Sep­tem­ber veröf­fentlicht.

 

BFH: Verkäufer darf wirtschaftlich keinen Ein­fluss mehr haben

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) entsch­ied, dass es für die Berech­nung der Beteili­gungss­chwelle für Streube­sitz­div­i­den­den nach §8b Abs. 4 Satz 1 KStG auf das wirtschaftliche Eigen­tum an den Anteilen ankommt (Urt. v. 07.06.2023, Az. I R 50/19). Der Begriff „Beteili­gung“ beziehe sich auf die all­ge­meinen Grund­sätze der steuer­rechtlichen Zurech­nung von Wirtschafts­gütern nach § 39 Abgabenord­nung (AO). Dabei bestätigte der BFH seine ständi­ge Recht­sprechung im Hin­blick auf den Über­gang des wirtschaftlichen Eigen­tums beim Erwerb von Wert­pa­pieren. Es kommt laut dem I. Sen­at darauf an, wem nach dem Gesamt­bild der tat­säch­lichen Ver­hält­nisse die wirtschaftliche Dis­po­si­tions­befug­nis zuste­ht. Dabei müsse der Erwer­ber die „Rechts­macht“ vom Inhab­er des Wert­pa­piers ableit­en, der Verkäufer somit von der wirtschaftlichen Inhab­er­schaft aus­geschlossen sein.

Nach diesem Maßstab war die von Peter Fab­ry und Peter Muth vertretene GmbH am 1. Jan­u­ar 2014 wirtschaftliche Eigen­tümerin der Anteile. Denn sie hat­te bere­its ein Anwartschaft­srecht erlangt, das der Veräußer­er ihr nicht mehr ein­seit­ig entziehen kon­nte. Dass die mit den Aktien ver­bun­de­nen Ver­wal­tungsrechte (vor allem die Stimm­rechte) noch nicht über­gan­gen seien, erk­lärte der BFH dage­gen für irrel­e­vant. Denn es habe allein in der Hand der GmbH als Erwer­berin gele­gen, den bere­its fäl­li­gen Kauf­preis zu bezahlen, damit die auf­schiebende Bedin­gung ein­treten zu lassen und die Stimm­rechte voll­ständig an sich zu ziehen.

 

Prax­is­tipp: Auf den Über­gang des wirtschaftlichen Eigen­tums acht­en

Die prak­tis­che Bedeu­tung der Entschei­dung ist enorm, da sie die für Transak­tio­nen häu­fig rel­e­vante Frage auf­greift, wann für steuer­liche Zwecke Anteile überge­hen. In seinem weg­weisenden Urteil stellt der BFH klar, dass der Begriff „Beteili­gung“ bei der Berech­nung der Beteili­gungss­chwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streube­sitz­div­i­den­den (10 %) auf die all­ge­meinen Grund­sätze der steuer­rechtlichen Zurech­nung von Wirtschafts­gütern (§ 39 AO) Bezug nimmt.

Entschei­dend ist somit das wirtschaftliche Eigen­tum an den Anteilen. Nach § 39 AO ist ein Wirtschaftsgut dem­jeni­gen zuzurech­nen, der die tat­säch­liche Herrschaft über dieses Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den (zivil­rechtlichen) Eigen­tümer im Regelfall für die gewöhn­liche Nutzungs­dauer von der Ein­wirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auss­chließen kann.

Für die steuer­liche Beratung­sprax­is bedeutet das, bei Anteil­skauf- und Über­tra­gungsverträ­gen darauf zu acht­en, dass zumin­d­est das wirtschaftliche Eigen­tum im Sinne des § 39 AO auf den Erwer­ber überge­ht.

 

Peter Fab­rys Beratungss­chw­er­punk­te liegen in der nationalen und inter­na­tionalen Steuergestal­tungs­ber­atung von größeren mit­tel­ständis­chen Unternehmen, im Immo­bilien­s­teuer­recht, der Ver­mö­gens- und Nach­fol­ge­pla­nung für Unternehmen und Pri­vat­per­so­n­en sowie in der Steuer­ab­wehrber­atung. Als zer­ti­fiziert­er Berater für Steuer­strafrecht (DAA) gilt sein beson­deres Augen­merk der Ver­mei­dung von steuer­strafrechtlichen Tatbestän­den sowie der Tax Com­pli­ance.

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