Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig – jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht am 9.11.2010 (2 BvR 2101/09) entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung notwendige Anfangsverdacht auch auf Informationen gestützt werden kann, die (unter Umständen) rechtsfehlerhaft gewonnen wurden, nämlich durch den Ankauf einer illegal erstellten Daten-CD mit Bankdaten potenzieller Steuerhinterzieher von einem privaten Informanten.
Alle damit zusammenhängenden Fragen bewegten nicht nur die Gemüter aller Steuerzahler – oder auch Nichtzahler -, sondern beschäftigen bis heute nicht nur die deutsche Politik, sondern auch die Politiker in der Schweiz, in Lichtenstein und andernorts.
Die Schweiz, bisheriger Garant eines Bankgeheimnisses, das seinen Namen mehr als verdient, schwenkt jetzt um. Es wird eine „Weißgeldstrategie“ ausgerufen. Der schweizerische Bundesrat verfolgt das Ziel, den Zufluss unversteuerter Vermögen in die Schweiz einzudämmen (vgl. auch Basler Zeitung vom 22.02.2012). Zudem finden bilaterale Verhandlungen über internationale Amtshilfe in Steuersachen statt.
In Deutschland wird diskutiert, ob die „gute alte Selbstanzeige“ als Instrument aufrecht erhalten bleiben kann und soll. Der Deutsche Bundestag hat die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige bereits verschärft. Auch wurden die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften in bestimmten Fällen von fünf auf zehn Jahre erweitert. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung die Strafzumessung für Steuerstraftaten spürbar verschärft. Kurzum: die Gangart wird härter.
Die gute Nachricht: Inhaber unversteuerter Vermögensanlagen im Ausland können die Möglichkeit der
steuerlichen Nacherklärung (Selbstanzeige) weiterhin in Anspruch nehmen und somit den “Weg in die Straffreiheit” beschreiten. Dabei sind aber eine Fülle von Einzelheiten und auch taktischen Überlegungen zu beachten. Was wir als Anwälte in der täglichen Praxis erleben, wäre guter Stoff für den ein oder anderen Roman. Die diskreten Banker der Schweiz bieten St(e)ilvorlagen par excellence. Einen Anfängerfehler im wörtlichen Sinn sollte der Steuerzahler tunlichst vermeiden: selbst zur ausländischen Bank gehen und dort Unterlagen in Empfang nehmen, die der Selbstanzeige dienen. Denn wird der Streuerpflichtige dann an der Grenze kontrolliert und die UNterlagen werden gefunden, ist es aus und vorbei mit der Selbstanzeige — der gute Wille allein genügt nicht. Einem Anwalt, ausgestattet mit einer Strafverteidigervollmacht, schaut der Zoll dagegen nicht in den Aktenkoffer. Das darf er nämlich nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...
Über den Zugang einer Abmahnung wird häufig im Rahmen des § 93 ZPO gestritten. Die Vorschrift regelt: Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Das Problem tritt häufig auf, wenn ein Unterlassungsanspruch im Eilverfahren durchsetzen werden soll. In der...