Nach BFH-Urteilen: Managementbeteiligungen werden attraktiver

Steuerrecht | 14. März 2024
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Der Bun­des­fi­nanzhof hat aktuell in zwei Entschei­dun­gen seine Recht­sprechung zu Mitar­beit­er­beteili­gun­gen präzisiert. Die Urteile führen zu mehr Rechtssicher­heit für die Gestal­tung von Beteili­gungsmod­ellen. Auch das zum Jahres­be­ginn in Kraft getretene Zukun­fts­fi­nanzierungs­ge­setz stärkt Mitar­beit­er­beteili­gun­gen weit­er.

Viele Unternehmen entschei­den sich dafür, Geschäfts­führer und lei­t­ende Angestellte direkt am Gesellschaftsver­mö­gen zu beteili­gen, um zusät­zliche Anreize zu schaf­fen. Vor allem im Bere­ich Pri­vate Equi­ty gehören diese Beteili­gung­spro­gramme für das Man­age­ment seit Jahren zum Stan­dard. Steuer­lich sind entsprechende Beteili­gungsmod­elle reizvoll, weil Arbeit­seinkom­men in der Spitze mit bis zu 45 % besteuert wird, während auf Kap­i­taleinkün­fte pauschal lediglich 25 % Abgel­tungss­teuer zuzüglich Sol­i­dar­ität­szuschlag erhoben wer­den.

Immer wieder stellt sich deshalb die Frage, ob die begün­stigten Angestell­ten durch den Erhalt von Gesellschaft­san­teilen sowie anderen Ben­e­fits (wie Hur­dle Shares oder Phan­tom Stocks) steuerpflichti­gen Arbeit­slohn in der Form eines geld­w­erten Vorteils beziehen. Die Grun­dregel: Das ist der Fall, wenn der Erhalt dieser Bezüge durch das Arbeitsver­hält­nis ver­an­lasst ist. Dieser sog. Ver­an­las­sungszusam­men­hang kann anhand bes­timmter Indizien fest­gemacht wer­den.

Bere­its in einem viel beachteten Urteil aus dem Jahr 2016 hat­te der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) klargestellt, dass Erlöse aus Mitar­beit­er­beteili­gun­gen nicht als Arbeit­slohn zu besteuern sind, wenn die Gewinne aus ein­er „Son­der­rechts­beziehung“ stam­men (IX R 43/15). Eine solche liege vor, wenn der Begün­stigte seine Anteile als eine vom Arbeitsver­hält­nis unab­hängige und eigen­ständi­ge Erwerb­s­grund­lage nutze. Gegen die Qual­i­fika­tion als Arbeit­slohn spricht laut dieser Entschei­dung des BFH zudem das mit der Kap­i­tal­beteili­gung regelmäßig ein­herge­hende Ver­lus­trisiko, wobei die konkrete Wahrschein­lichkeit und Höhe dieses Risikos keine Rolle spiel­ten. Diese Grund­sätze hat das höch­ste deutsche Steuerg­ericht nun mit seinen aktuellen Urteilen im Wesentlichen bestätigt und for­ten­twick­elt (BFH, Urteile vom 14.12.2023, Az. VI R 1/21; VI R 2/21).

 

Die Urteile des BFH

Die vom BFH entsch­iedene Fal­lkon­stel­la­tion betraf einen lei­t­en­den Angestell­ten ein­er GmbH, die von ein­er Inve­storen­gruppe über eine Lux­em­bur­gis­che Gesellschaft gekauft wurde. Geplant war, die Gesellschaft in eine AG umzus­truk­turi­eren und an die Börse zu brin­gen. Im Zuge der Umstruk­turierung und des Börsen­ganges erhielt der Man­ag­er im Rah­men eines Mitar­beit­er­beteili­gung­spro­grammes ver­bil­ligt einen Anteil als Kom­man­di­tist an ein­er Mitar­beit­er GmbH & Co. KG, die ihrer­seits Anteile an der lux­em­bur­gis­chen Gesellschaft erwarb.

Unstre­it­ig war, dass die ver­bil­ligte Ein­räu­mung des Kom­man­di­tan­teils zum Zufluss von Arbeit­slohn geführt hat­te. Stre­it­ig war dage­gen, ob auch der Erhalt der werthalti­gen Aktien nach erfol­gre­ich­er Börsen­platzierung den Zufluss von Arbeit­slohn zur Folge hat­te.

 

  • Ver­bil­ligte Über­las­sung als Indiz

Der VI. Sen­at bestätigte, dass allein ein ver­bil­ligter Erwerb einen Veräußerungs­gewinn aus ein­er Man­age­ment­beteili­gung noch nicht zum Arbeit­slohn macht. Ein ver­bil­ligter Erwerb führt lediglich zur Besteuerung eines geld­w­erten Vorteils bei Erwerb der Beteili­gung. Die Einkün­fte aus dem Verkauf sind davon unab­hängig zu beurteilen.

Deshalb wirkt ein ggf. bei Erwerb der Beteili­gung beste­hen­der arbeit­slohn­be­grün­den­der Ver­an­las­sungszusam­men­hang nicht im Rah­men eines späteren Veräußerungsvor­gangs fort. Nach dem Erwerb ein­tre­tende Wertän­derun­gen, aber auch (Veräußerungs-)Gewinne (wegen des ver­bil­ligten Erwerbs) wie ‑Ver­luste sind regelmäßig nicht (mehr) durch das Arbeitsver­hält­nis ver­an­lasst, son­dern durch das Son­der­rechtsver­hält­nis „Beteili­gung“. Sie wer­den, so der BFH, dem Arbeit­nehmer nicht durch den Arbeit­ge­ber ver­mit­telt, son­dern sind dem Mark­t­geschehen geschuldet.

 

  • Selb­ständi­ges Son­der­rechtsver­hält­nis

Der VI. Sen­at erken­nt eine Mitar­beit­erkap­i­tal­beteili­gung grund­sät­zlich als selb­ständi­ges Son­der­rechtsver­hält­nis an, sofern sie zivil­rechtlich wirk­sam struk­turi­ert und durchge­führt wurde. Die Zuord­nung zum Arbeitsver­hält­nis erfol­gt nur, wenn die Gren­ze zum Gestal­tungsmiss­brauchs gemäß § 42 AO über­schrit­ten wird, wenn die Kap­i­tal­beteili­gung also nur deswe­gen gewährt wurde, um einen Steuer­vorteil zu erzie­len.

So kann Arbeit­slohn etwa dann vor­liegen, wenn der Steuerpflichtige bei der Veräußerung sein­er Beteili­gung einen mark­tunüblichen Über­preis erzielt. Ob ein zu einem solchen geld­w­erten Vorteil führen­der Leis­tungsaus­tausch zwis­chen Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber (oder einem Drit­ten) den Einkün­ften aus nicht­selb­st­ständi­ger Arbeit oder auf­grund ein­er Son­der­rechts­beziehung ein­er anderen Einkun­ft­sart oder dem nicht einkom­men­steuer­baren Bere­ich zuzurech­nen ist, ist nach den all­ge­meinen Grund­sätzen, das heißt auf­grund ein­er Würdi­gung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entschei­den. Dabei geht es um den wirtschaftlichen Gehalt, nicht um die äußere Erschei­n­ungs­form des Leis­tungsaus­tauschs.

 

  • Unbeachtlichkeit von Leaver-Klauseln

Den beste­hen­den Leaver-Klauseln hat der BFH in seinem Urteil aus­drück­lich keine Bedeu­tung beigemessen. Typ­is­che Leaver-Klauseln von Mitar­beit­er­beteili­gungsmod­ellen, die den Fortbe­stand des Beteili­gungsver­hält­niss­es mit dem Fortbe­stand des Arbeitsver­hält­niss­es verknüpfen, kön­nen ein­er beste­hen­den Beteili­gung laut BFH ihren eigen­ständi­gen Rechtscharak­ter nicht nehmen.

 

Die Fol­gen für Unternehmen und Man­ag­er

Die aktuellen Entschei­dun­gen des VI. Sen­ats erhöhen die Rechtssicher­heit bei der Aus­gestal­tung von Mitar­beit­er­beteili­gung­spro­gram­men. Auf­grund der unter­schiedlichen Tar­if­be­las­tung von Einkün­ften aus nicht selb­st­ständi­ger Arbeit und Kap­i­talver­mö­gen dürfte es allerd­ings auch zukün­ftig für die Bes­tim­mung des Ver­an­la­gungszusam­men­hanges zu einem Arbeitsver­hält­nis zu Diskus­sio­nen mit der Finanzver­wal­tung kom­men – schließlich ist jede Gestal­tung anders, entschei­dend sind immer die Umstände im jew­eili­gen Einzelfall.

Wichtig ist aber, dass mit dem zum 1. Jan­u­ar 2024 in Kraft getrete­nen Zukun­fts­fi­nanzierungs­ge­setz auch der Geset­zge­ber Mitar­beit­er­beteili­gun­gen weit­er stärkt. Die neuen Regelun­gen in § 19a EStG sehen vor, dass unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen die geld­w­erten Vorteile auch aus größeren Ver­mö­gens­beteili­gun­gen zunächst nicht besteuert wer­den; das entschärft zumin­d­est in vie­len Fällen die sog. “Dry Income” Prob­lematik, also die Tat­sache, dass Mitar­beit­er Einkom­men­steuer auf den Wert der erhal­te­nen Unternehmen­san­teile zahlen müssen, obwohl sie gar keine liq­uiden Mit­tel erhal­ten haben. Nach den neuen Regelun­gen wird nun erst später besteuert, näm­lich bei Verkauf der Anteile, bei Beendi­gung des Dien­stver­hält­niss­es oder spätestens nach 15 Jahren (sog. aufgeschobene Besteuerung).

Ins­beson­dere schnell wach­sende Start-ups und Scale-ups kön­nen zukün­ftig von dieser Förderung prof­i­tieren. Ihnen wird erst­mals ein gang­bar­er Weg zur Beteili­gung ihrer Mitar­beit­er am Unternehmen­skap­i­tal eröffnet.

 

Peter Fab­ry ist Recht­san­walt, Steuer­ber­ater und Fachan­walt für Steuer­recht. Die Beratungss­chw­er­punk­te des SNP-Part­ners liegen in der nationalen und inter­na­tionalen Steuergestal­tungs­ber­atung von größeren mit­tel­ständis­chen Unternehmen, im Immo­bilien­s­teuer­recht, der Ver­mö­gens- und Nach­fol­ge­pla­nung für Unternehmen und Pri­vat­per­so­n­en sowie in der Steuer­ab­wehrber­atung. Als zer­ti­fiziert­er Berater für Steuer­strafrecht (DAA) gilt sein beson­deres Augen­merk der Ver­mei­dung von steuer­strafrechtlichen Tatbestän­den sowie der Tax Com­pli­ance.  https://de.linkedin.com/in/peter-fabry-b21523166

 

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