Der Bundesfinanzhof hat aktuell in zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zu Mitarbeiterbeteiligungen präzisiert. Die Urteile führen zu mehr Rechtssicherheit für die Gestaltung von Beteiligungsmodellen. Auch das zum Jahresbeginn in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz stärkt Mitarbeiterbeteiligungen weiter.
Viele Unternehmen entscheiden sich dafür, Geschäftsführer und leitende Angestellte direkt am Gesellschaftsvermögen zu beteiligen, um zusätzliche Anreize zu schaffen. Vor allem im Bereich Private Equity gehören diese Beteiligungsprogramme für das Management seit Jahren zum Standard. Steuerlich sind entsprechende Beteiligungsmodelle reizvoll, weil Arbeitseinkommen in der Spitze mit bis zu 45 % besteuert wird, während auf Kapitaleinkünfte pauschal lediglich 25 % Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag erhoben werden.
Immer wieder stellt sich deshalb die Frage, ob die begünstigten Angestellten durch den Erhalt von Gesellschaftsanteilen sowie anderen Benefits (wie Hurdle Shares oder Phantom Stocks) steuerpflichtigen Arbeitslohn in der Form eines geldwerten Vorteils beziehen. Die Grundregel: Das ist der Fall, wenn der Erhalt dieser Bezüge durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dieser sog. Veranlassungszusammenhang kann anhand bestimmter Indizien festgemacht werden.
Bereits in einem viel beachteten Urteil aus dem Jahr 2016 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Erlöse aus Mitarbeiterbeteiligungen nicht als Arbeitslohn zu besteuern sind, wenn die Gewinne aus einer „Sonderrechtsbeziehung“ stammen (IX R 43/15). Eine solche liege vor, wenn der Begünstigte seine Anteile als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage nutze. Gegen die Qualifikation als Arbeitslohn spricht laut dieser Entscheidung des BFH zudem das mit der Kapitalbeteiligung regelmäßig einhergehende Verlustrisiko, wobei die konkrete Wahrscheinlichkeit und Höhe dieses Risikos keine Rolle spielten. Diese Grundsätze hat das höchste deutsche Steuergericht nun mit seinen aktuellen Urteilen im Wesentlichen bestätigt und fortentwickelt (BFH, Urteile vom 14.12.2023, Az. VI R 1/21; VI R 2/21).
Die Urteile des BFH
Die vom BFH entschiedene Fallkonstellation betraf einen leitenden Angestellten einer GmbH, die von einer Investorengruppe über eine Luxemburgische Gesellschaft gekauft wurde. Geplant war, die Gesellschaft in eine AG umzustrukturieren und an die Börse zu bringen. Im Zuge der Umstrukturierung und des Börsenganges erhielt der Manager im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes verbilligt einen Anteil als Kommanditist an einer Mitarbeiter GmbH & Co. KG, die ihrerseits Anteile an der luxemburgischen Gesellschaft erwarb.
Unstreitig war, dass die verbilligte Einräumung des Kommanditanteils zum Zufluss von Arbeitslohn geführt hatte. Streitig war dagegen, ob auch der Erhalt der werthaltigen Aktien nach erfolgreicher Börsenplatzierung den Zufluss von Arbeitslohn zur Folge hatte.
Der VI. Senat bestätigte, dass allein ein verbilligter Erwerb einen Veräußerungsgewinn aus einer Managementbeteiligung noch nicht zum Arbeitslohn macht. Ein verbilligter Erwerb führt lediglich zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Erwerb der Beteiligung. Die Einkünfte aus dem Verkauf sind davon unabhängig zu beurteilen.
Deshalb wirkt ein ggf. bei Erwerb der Beteiligung bestehender arbeitslohnbegründender Veranlassungszusammenhang nicht im Rahmen eines späteren Veräußerungsvorgangs fort. Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen, aber auch (Veräußerungs-)Gewinne (wegen des verbilligten Erwerbs) wie ‑Verluste sind regelmäßig nicht (mehr) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“. Sie werden, so der BFH, dem Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber vermittelt, sondern sind dem Marktgeschehen geschuldet.
Der VI. Senat erkennt eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung grundsätzlich als selbständiges Sonderrechtsverhältnis an, sofern sie zivilrechtlich wirksam strukturiert und durchgeführt wurde. Die Zuordnung zum Arbeitsverhältnis erfolgt nur, wenn die Grenze zum Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO überschritten wird, wenn die Kapitalbeteiligung also nur deswegen gewährt wurde, um einen Steuervorteil zu erzielen.
So kann Arbeitslohn etwa dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige bei der Veräußerung seiner Beteiligung einen marktunüblichen Überpreis erzielt. Ob ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender Leistungsaustausch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (oder einem Dritten) den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen, das heißt aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei geht es um den wirtschaftlichen Gehalt, nicht um die äußere Erscheinungsform des Leistungsaustauschs.
Den bestehenden Leaver-Klauseln hat der BFH in seinem Urteil ausdrücklich keine Bedeutung beigemessen. Typische Leaver-Klauseln von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die den Fortbestand des Beteiligungsverhältnisses mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verknüpfen, können einer bestehenden Beteiligung laut BFH ihren eigenständigen Rechtscharakter nicht nehmen.
Die Folgen für Unternehmen und Manager
Die aktuellen Entscheidungen des VI. Senats erhöhen die Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Aufgrund der unterschiedlichen Tarifbelastung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen dürfte es allerdings auch zukünftig für die Bestimmung des Veranlagungszusammenhanges zu einem Arbeitsverhältnis zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung kommen – schließlich ist jede Gestaltung anders, entscheidend sind immer die Umstände im jeweiligen Einzelfall.
Wichtig ist aber, dass mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Zukunftsfinanzierungsgesetz auch der Gesetzgeber Mitarbeiterbeteiligungen weiter stärkt. Die neuen Regelungen in § 19a EStG sehen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch aus größeren Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden; das entschärft zumindest in vielen Fällen die sog. “Dry Income” Problematik, also die Tatsache, dass Mitarbeiter Einkommensteuer auf den Wert der erhaltenen Unternehmensanteile zahlen müssen, obwohl sie gar keine liquiden Mittel erhalten haben. Nach den neuen Regelungen wird nun erst später besteuert, nämlich bei Verkauf der Anteile, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren (sog. aufgeschobene Besteuerung).
Insbesondere schnell wachsende Start-ups und Scale-ups können zukünftig von dieser Förderung profitieren. Ihnen wird erstmals ein gangbarer Weg zur Beteiligung ihrer Mitarbeiter am Unternehmenskapital eröffnet.
Peter Fabry ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht. Die Beratungsschwerpunkte des SNP-Partners liegen in der nationalen und internationalen Steuergestaltungsberatung von größeren mittelständischen Unternehmen, im Immobiliensteuerrecht, der Vermögens- und Nachfolgeplanung für Unternehmen und Privatpersonen sowie in der Steuerabwehrberatung. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) gilt sein besonderes Augenmerk der Vermeidung von steuerstrafrechtlichen Tatbeständen sowie der Tax Compliance. https://de.linkedin.com/in/peter-fabry-b21523166
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