Mit Herrn Prof. Dr. Lenz diskutiere ich im Moment das Thema Softwarepatente. Der letzte Beitrag findet sich hier mit der Essenz, das, wollte man dem Vorschlag des Beitrags von Weyand und Haase in der GRUR 2004 S. 198 ff. folgen – die im Rahmen der Offenlegung von Patenten die Offenlegung auch des Quellcodes von computerimplementierten Erfindungen fordern – viele der Argumente der Gegner von Softwarepatenten zumindest schwächer würden. Der Vorschlag dieser Art der Offenlegung erscheint in der Tat verlockend, ganz sehe ich die vielen versprochenen Segnungen dieser Vorgehensweise aber noch nicht. Ganz sicher wäre die Offenlegung des Quellcodes im Rahmen der Patentierung von Computerprogrammen sinnvoll. Ob er aber wirklich notwendig ist, um die tatsächlich oder vermeintlichen Defizite von Softwarepatenten zu beseitigen, scheint mir zweifelhaft, auch nach der Lektüre des Beitrags von Weyand und Haase in der GRUR 2004 S. 198 ff.
Mit der Offenlegung des Quellcodes mag man tatsächlich überprüfen können, ob die Software gut oder schlecht, sicher oder unsicher programmiert wurde. Aber das Patent schützt ja nicht den Code als solchen – das tut das Urheberrecht – sondern die codierte (computerimplementierte) Erfindung. Und ob für die Frage der Patentwürdigkeit der Erfindung der Code und die Frage, ob die Erfindung nun nach den Maßstäben der Informatik gut oder schlecht konkret umgesetzt wurde, wirklich hilfreich ist, wage ich zu bezweifeln; er ist ja nur eine der möglichen Ausprägungen oder Darstellungen der Erfindung. Die Frage, ob eine Erfindung neu ist oder nicht, ob sie trivial ist oder nicht, lässt sich nicht gut anhand des Codes beantworten; hier hilft gerade nicht die konkrete Umsetzung der Erfindung, sondern dessen generell Beschreibung, die Problemlösung als solche.
Im Übrigen nutzt die Veröffentlichung des Codes gerade hinsichtlich des Zwecks der Offenlegung von Erfindungen – des Wissenstransfers – wenig: der Code als solcher bleibt ja auch nach Ablauf der Schutzdauer des Patents durch das Urheberrecht geschützt; denn wo das Patent nur ein zwanzigjähriges Monopol gewährt, da währt das Urheberrecht noch siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Um hier nicht missverstanden zu werden: de lege ferenda meine ich durchaus, dass die Offenlegung des Quellcodes ein guter „Tausch“ gegen das Monopol ist, das durch ein Patent gewährt wird. Gerade das Argument der „Waffengleichheit“ von Patentbesitzern und der Patentverletzung Bezichtigten finde ich einleuchtend. Allerdings dürfte die Offenlegung durch Veröffentlichung des Quellcodes gerade dort, wo doch Softwarepatente am heftigsten kritisiert werden, wenig bringen. Hier hilft es m.E. nur, die Anforderungen an die Patentwürdigkeit einer Erfindung wieder ganz genau zu nehmen.
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