Geschenke sind ein bewährtes Mittel, um Beziehungen zu stärken – sei es zu Geschäftspartnern, Kunden oder den eigenen Mitarbeitenden. Allerdings bringen sie steuerliche Herausforderungen mit sich, die Unternehmer berücksichtigen müssen. Die richtige Handhabung solcher Zuwendungen ist nicht nur essenziell, um finanzielle Vorteile zu sichern, sondern auch, um unliebsame Überraschungen bei Steuerprüfungen zu vermeiden.
Geschenke an Arbeitnehmer
Geschenke an eigene Arbeitnehmer gelten grundsätzlich als Betriebsausgaben und sind steuerlich abziehbar. Hierfür sieht das Einkommensteuergesetz keine Abzugsbeschränkungen vor und das unabhängig von dem Wert des Geschenks. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei dem Geschenk um Arbeitslohn handelt, als Honorierung der Arbeitsleistung.
Geschenke an Geschäftspartner und Kunden
Bei Geschenken an Geschäftspartner oder Kunden gelten strengere Vorschriften. Die Höhe der steuerlich abziehbaren Kosten hängt von der Art und dem Wert des Geschenks ab.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Freigrenze für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, d.h. ab dem Jahr 2024, für Betriebsausgaben von 35 Euro auf 50 Euro pro Jahr und Empfänger erhöht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EstG). Geschenke unterhalb dieser Grenze sind als Betriebsausgaben abziehbar. Alle Aufwendungen für die Zuwendungen an den Geschäftspartner oder Kunden im Wirtschaftsjahr sind zusammenzurechnen. Hat ein Empfänger mehrere Geschenke erhalten, ist die Summe aller Aufwendungen mit der Freigrenze zu vergleichen.
Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist der Nettowert des Geschenks mit der 50 €-Grenze zu vergleichen. Ist der Unternehmer hingegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. in der Regel Versicherungsvertreter oder Ärzte), ist der Bruttowert der Geschenke maßgebend.
Aufzeichnungspflicht
Damit das Finanzamt das Überschreiten der 50 €-Grenze insbesondere auch bei mehreren Geschenken an einen Empfänger leicht überprüfen kann, sind die Geschenke an Geschäftspartner und Kunden gem. § 4 Abs. 7 EStG fortlaufend, zeitnah, einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Für nicht gesondert aufgezeichnete Geschenke entfällt der komplette Betriebsausgabenabzug, auch wenn der Wert des jeweiligen Geschenks weniger als 50 € beträgt.
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht
Neben der Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs stellt sich für den schenkenden Unternehmer die Frage, ob die für die angeschafften oder hergestellten Geschenke gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer nach Maßgabe des § 15 UStG abziehbar ist. Hierfür sind zunächst die allgemeinen Grundsätze des § 15 UStG zu prüfen. Insbesondere muss es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen handeln und der schenkende Unternehmer muss eine nach den Vorschriften der §§ 14, 14a UStG ausgestellte Eingangsrechnung besitzen. Zudem darf der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UStG ausgeschlossen sein.
Beschenkt der Unternehmer einen seiner eigenen Arbeitnehmer und stellt das Geschenk bei diesem eine nicht zum Arbeitslohn gehörende Aufmerksamkeit dar, ist der Vorsteuerabzug in voller Höhe zulässig. Zu den Aufmerksamkeiten zählen gelegentliche Zuwendungen (wie Blumen, Pralinen oder ein Buch) bis zu einem Bruttowert von 60 €, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Wird die 60 €-Grenze für Aufmerksamkeiten überschritten, ist der Vorsteuerabzug für den Unternehmer vollständig ausgeschlossen.
Bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden findet für die Vorsteuerabzugsberechtigung – wie bereits bei dem Betriebsausgabenabzug – die 50 €-Grenze Anwendung. Betragen die Aufwendungen je Empfänger und Kalenderjahr weniger als 50 €, können die Aufwendungen für das Geschenk sowohl als Betriebsausgabe abgesetzt als auch die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Wird die 50 €-Grenze überschritten, ist nicht nur der Betriebsausgabenabzug (nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), sondern auch der Vorsteuerabzug (nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG) ausgeschlossen.
Steuerliche Auswirkungen beim Empfänger
Geschenke unterliegen beim Empfänger höchstens der Schenkungsteuer?
Leider ein Irrglaube. Da der Empfänger das Geschenk grundsätzlich aufgrund geschäftlicher oder vertraglicher Beziehungen erhält, kann das Geschenk für den Empfänger steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (Empfänger ist Arbeitnehmer) oder eine steuerpflichtige Betriebseinnahme (Empfänger ist Geschäftspartner/ Kunde) darstellen.
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Geschenk, handelt es sich um eine Zuwendung aus dem Arbeitsverhältnis. Das Geschenk muss deshalb in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers aufgeführt und Geschenke, die nicht in Geld bestehen als Sachbezug versteuert werden. Geschenke unterliegen auch den Sozialabgaben.
Beschenkt der Unternehmer einen unternehmerisch tätigen Geschäftspartner oder Kunden, führt das Geschenk bei dem Empfänger zu einer Betriebseinnahme. Der Empfänger hat das Geschenk in seiner Buchführung gewinnerhöhend zu erfassen (nach § 6 Abs. 4 EStG) und zwar unabhängig davon, ob der Schenker einen Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in Anspruch nehmen kann und damit auch unabhängig davon, ob der Wert des Geschenks oberhalb oder unterhalb der 50 €-Grenze liegt.
Ist der Empfänger des Geschenks eine Privatperson, ist bei diesem die steuerliche Beurteilung am einfachsten. Das erhaltene Geschenk löst keine steuerlichen Folgen aus, da kein Zufluss im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten vorliegt.
Pauschalbesteuerung als Lösung
Dass der beschenkte Arbeitnehmer bzw. Geschäftspartner oder Kunde auf das erhaltene Geschenk noch Steuern zahlen muss, ist vom Schenker oft nicht gewollt. Damit das Geschenk steuerfrei und damit ein „richtiges“ Geschenk ist, gestattet § 37b EStG unter den dort genannten Voraussetzungen, dass der Schenker die Einkommensteuer zu seinen Lasten übernehmen und abführen kann. Das gilt sowohl für Geschenke an Geschäftspartner (§ 37b Abs. 1 EStG) als auch für Geschenke an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG).
Steuerplanung zahlt sich aus
Um steuerliche Risiken bei der Vergabe von Geschenken zu minimieren, sollten Unternehmen einige wesentliche Punkte beachten. Zunächst ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Sämtliche Geschenke müssen präzise aufgezeichnet werden, um die Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG zu erfüllen. Diese Dokumentation bildet die Grundlage dafür, den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Darüber hinaus ist es wichtig, den Empfängerkreis klar zu definieren. Die steuerliche Behandlung von Geschenken variiert erheblich, je nachdem, ob diese an eigene Arbeitnehmer, Geschäftspartner oder Kunden gehen. Eine genaue Prüfung der Adressaten ist daher unverzichtbar, um die jeweils geltenden Regelungen korrekt anzuwenden.
Schließlich kann in bestimmten Fällen die strategische Nutzung der pauschalen Besteuerung nach § 37b EStG eine sinnvolle Lösung darstellen. Insbesondere bei höherwertigen Geschenken oder in Situationen, in denen Unsicherheiten bestehen, ermöglicht diese Methode eine deutliche Vereinfachung der steuerlichen Handhabung und entlastet zugleich die Beschenkten von steuerlichen Verpflichtungen.
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