Jetzt Vermögen schützen: Vorausschauend planen, bevor die Erbschaftsteuerreform zuschlägt!

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Steuerrecht | 8. Januar 2026

Wäh­rend das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eigent­lich noch im Jahr 2025 über die Erb­schaft­steu­er ent­schei­den woll­te, dis­ku­tiert die Poli­tik schon über neue Frei­be­trä­ge oder eine Neu­be­wer­tung der Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen — mit gra­vie­ren­den Fol­gen für Unter­neh­mens­nach­fol­gen, aber auch für Immo­bi­li­en­be­sit­zer. Die soll­ten jetzt vor­aus­schau­end han­deln.

 

Die Erb­schaft­steu­er steht seit Mona­ten im Fokus teil­wei­ser hit­zi­ger poli­ti­scher Dis­kus­sio­nen. Hin­ter­grund sind nicht zuletzt eini­ge Ver­fah­ren beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ins­be­son­de­re zur Fra­ge, ob die Begüns­ti­gun­gen von Unter­neh­mens­ver­mö­gen mit dem Gleich­heits­grund­satz des Grund­ge­set­zes ver­ein­bar sind (Az. 1 BvR 804/22).

Nach dem der­zei­ti­gen Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht kön­nen betrieb­li­che Ver­mö­gen durch den soge­nann­ten Ver­scho­nungs­ab­schlag begüns­tigt wer­den – ent­we­der bis zu 85% oder zu 100% des Betriebs­ver­mö­gens kön­nen von der Besteue­rung aus­ge­nom­men wer­den. Sinn der Rege­lung war es, die Fort­füh­rung von Unter­neh­men bei einem Gene­ra­tio­nen­wech­sel zu erleich­tern, indem Erben nicht gezwun­gen wer­den, womög­lich gro­ße Teil des Fir­men­ver­mö­gens zu ver­äu­ßern, um die Erb­schaft­steu­er bezah­len zu kön­nen. Doch die­se Ver­scho­nung und damit Bevor­zu­gung von betrieb­li­chem gegen­über pri­va­tem Ver­mö­gen wird gene­rell zuneh­mend kri­tisch hin­ter­fragt.

Mit der letz­ten gro­ßen — vom Ver­fas­sungs­ge­richt erzwun­ge­nen – Reform des Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes 2016 wur­den Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen an die Fort­füh­rung des Betriebs und an den Erhalt von Arbeits­plät­zen geknüpft. Seit­dem sta­tu­iert das Gesetz auch, dass gro­ße Unter­neh­mens­ver­mö­gen von mehr als 26 Mil­lio­nen Euro nicht mehr ein­fach so begüns­tigt wer­den dür­fen. Viel­mehr muss der Erbe bereits jetzt bis zur Hälf­te sei­nes pri­va­ten Ver­mö­gens für die­se Steu­er ein­set­zen. Nur wenn er nach­weist, dass er das Geld dafür nicht hat, darf er von der Steu­er befreit wer­den. Die­se soge­nann­te Ver­scho­nungs­be­darfs­prü­fung nach § 28a Erb­schaft­steu­er­ge­setz ist es, die die poli­ti­schen Gemü­ter der­zeit am meis­ten bewegt und die ins Zen­trum der Debat­ten gera­ten ist.

 

Sze­na­ri­en: Wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schei­den könn­te

Die der­zei­tig anhän­gi­gen Ver­fas­sungs­be­schwer­den, über die das BVerfG eigent­lich bereits im Herbst 2025 ent­schei­den woll­te, könn­ten die aktu­el­len Rege­lun­gen einer­seits bestä­ti­gen. Dann wür­de sich zunächst gar nichts ändern, bis der Gesetz­ge­ber even­tu­el­le Refor­men umsetzt.

Wahr­schein­li­cher erscheint jedoch, dass zumin­dest ein­zel­ne Nor­men wie etwa die oben erwähn­te Ver­scho­nungs­be­darfs­prü­fung für ver­fas­sungs­wid­rig oder zumin­dest für reform­be­dürf­tig erklärt wer­den. Damit wären Über­tra­gun­gen ab bereits 26 Mil­lio­nen Euro, ins­be­son­de­re von über 90 Mil­lio­nen Euro, nicht mehr begüns­tigt, da ein Erlass der Erb­schaft­steu­er aus­ge­schlos­sen wäre. Denk­bar ist aller­dings auch, dass das Ver­fas­sungs­ge­richt das gesam­te der­zei­ti­ge Erb­schaft­steu­er­ge­setz kippt. Dann wären auch Über­tra­gun­gen von klei­ne­ren und mitt­le­ren Betrie­ben sowie von Immo­bi­li­en­ver­mö­gen im Feu­er.

 

Aktu­el­le Reform­über­le­gun­gen

Unab­hän­gig von Ent­schei­dun­gen aus Karls­ru­he wer­den in Wis­sen­schaft und Poli­tik seit län­ge­rem mög­li­che gesetz­ge­be­ri­sche Reform­vor­schlä­ge pro­pa­giert. Zuletzt emp­fah­len auch die Wirt­schafts­wei­sen in ihrem Jah­res­gut­ach­ten 2025/2026 den Ersatz aller der­zei­ti­gen Begüns­ti­gun­gen für klei­ne­re und grö­ße­re betrieb­li­che Ver­mö­gen.

Als – nur ver­meint­lich — mil­de­res Mit­tel als eine kom­plet­te Abschaf­fung der aktu­el­len Begüns­ti­gun­gen wird auch eine lang­fris­ti­ge Stun­dungs­reg­lung dis­ku­tiert. Ein wei­te­rer Reform­vor­schlag geht in Rich­tung einer soge­nann­ten „Flat­rate“ auf alle Erwer­be, also auf Betriebs- und Pri­vat­ver­mö­gen. All die­se Vor­schlä­ge sind aber selbst im Krei­se der Wirt­schafts­wei­sen umstrit­ten. So wäre eine Flat­Tax erst ab einem Steu­er­satz von 18% auf­kom­mens­neu­tral.

Ange­sichts des Finanz­be­darfs der öffent­li­chen Haus­hal­te erscheint es aber kaum vor­stell­bar, dass ein Reform­ge­setz­ge­ber das Auf­kom­men von Erb­schaft­steu­er zukünf­tig ver­rin­gern wür­de.  Ein von poli­ti­scher Sei­te wie auch von den Wirt­schafts­wei­sen emp­foh­le­ner Lebens­frei­be­trag, der nur ein­mal genutzt wer­den kann, dürf­te nicht nur bei Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mern eben­falls Alarm aus­lö­sen. Die heu­ti­gen erb­schaft- und schen­kungs­steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge kön­nen dem­ge­gen­über alle 10 Jah­re wie­der neu auf­le­ben. Man braucht kein Pes­si­mist zu sein, um fest­zu­stel­len, dass es inso­weit gera­de auch für Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer zukünf­tig nicht bes­ser wer­den wird.

Dabei könn­te die Bun­des­re­gie­rung, wenn sie nicht vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zu einer erneu­ten und umfas­sen­den Reform des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­setz gezwun­gen wird, mög­li­che Unwuch­ten im der­zei­ti­gen Erb­schaft- und Schen­kungs­steu­er­ge­setz auch ohne eine gro­ße Reform besei­ti­gen.

Klar ist aber: Spä­tes­tens die Ent­schei­dung aus Karls­ru­he wird weg­wei­sen­de Leit­plan­ken für den künf­ti­gen poli­ti­schen Umgang mit Erb­schaf­ten set­zen. Es wäre wün­schens­wert, wenn die dar­aus resul­tie­ren­den poli­ti­schen Refor­men mit Augen­maß erfolg­ten, ohne die wirt­schaft­li­che Sub­stanz zu gefähr­den, die ins­be­son­de­re Fami­li­en­un­ter­neh­men über Jahr­zehn­te in Deutsch­land auf­ge­baut haben. Ver­las­sen soll­ten sich dar­auf aber weder die Fami­li­en­un­ter­neh­mer noch Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer.

Eine Geset­zes­än­de­rung wür­de sich sofort, eine nega­ti­ve Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ge­richts min­des­tens mit­tel­fris­tig wesent­lich auf die steu­er­li­chen Nach­fol­ge­pla­nun­gen aus­wir­ken. Im Fall einer Ent­schei­dung aus Karls­ru­he könn­te die Finanz­ver­wal­tung bis zu even­tu­el­len Neu­re­ge­lun­gen des Gesetz­ge­bers ihre Pra­xis zuneh­mend restrik­ti­ver gestal­ten, kei­ne ver­bind­li­chen Aus­künf­te mehr geben und Beschei­de nur noch vor­läu­fig erlas­sen. Sicher dürf­ten nur bereits ein­ge­tre­te­ne Erb­fäl­le und schon voll­zo­ge­ne Über­ga­ben zu Leb­zei­ten sein, da die Erb­schaft­steu­er eine Stich­tag­steu­er ist.

 

Jetzt vor­aus­schau­end han­deln: Was ist zu tun?

Mehr denn je ist somit vor­aus­schau­en­des Han­deln gefor­dert, sowohl durch recht­zei­ti­ge Betriebs­über­ga­ben als auch durch recht­zei­ti­ge Über­ga­ben von Immo­bi­li­en­ver­mö­gen, flan­kiert von durch­dach­ten Wider­rufs­re­ge­lun­gen in Schen­kungs­ver­trä­gen etwa für den Fall, dass ein zukünf­ti­ges Recht wider Erwar­ten doch güns­ti­ge­re steu­er­li­che Belas­tun­gen nach sich zie­hen wür­de. Ohne­hin geplan­te Maß­nah­men soll­ten mit Blick auf die mög­li­chen zukünf­ti­gen höhe­ren Steu­er­las­ten zeit­nah umge­setzt wer­den. Noch bie­tet die der­zei­ti­ge Geset­zes­la­ge mit den Ver­scho­nungs­re­geln attrak­ti­ve Über­tra­gungs­mög­lich­kei­ten für Betriebs­ver­mö­gen.

Fir­men­in­ha­ber, deren poten­zi­el­le Nach­fol­ger für eine zeit­na­he Betriebs­über­ga­be noch zu jung sind oder deren Eig­nung zur Füh­rung des Unter­neh­mens noch nicht abschlie­ßend bewer­tet wer­den kann, soll­ten Stif­tungs­lö­sun­gen prü­fen, mit denen die jet­zi­gen betrieb­li­chen Begüns­ti­gun­gen kon­ser­viert und für die Zukunft gesi­chert wer­den kön­nen.

Immo­bi­li­en­be­sit­zer soll­ten gründ­lich über­le­gen, ob sie ange­sichts zu erwar­ten­der wei­te­rer Wert­stei­ge­run­gen ins­be­son­de­re in den Bal­lungs­ge­bie­ten nicht gleich zeit­nah mög­lichst viel Ver­mö­gen — und nicht nur im Rah­men der Frei­be­trä­ge — unter Nut­zung gän­gi­ger Mit­tel wie etwa Nieß­brauch auf die nächs­te Gene­ra­ti­on über­trägt. Auch wenn jetzt Schen­kung­steu­er fäl­lig wird, dürf­te die­se aller Vor­aus­sicht nach deut­lich nied­ri­ger aus­fal­len als eine zukünf­ti­ge Erb­schaft­steu­er.

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