Die JurPC berichtet über das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 25.02.2004, 5 U 137/03. In der Sache ging es um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Handy-Logos. Fraglich war, ob diese „persönliche geistige Schöpfungen“ i.S. des § 2 II UrhG sind und damit „Werke“ der bildenden Kunst darstellen. In der Sache ging es dabei um „kopulierende Häschen“, „Enten mit Herz“ und ähnliche Gestaltungen, die wohl den meisten aus Werbeanzeigen in Zeitschriften und zappeligen MTV-Commercials bekannt sind. Nach den Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich dabei um schwarz/weiße Gestaltungen handelte.
Das Gericht zieht sich zum Werkbegriff bezüglich dieser Logos zunächst auf die Standardformel zurück, nach der „nur solche Gegenstände als Werke der bildenden Kunst geschützt (sind), deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Auffassungen von Kunst gesprochen werden kann; maßgeblich dafür ist die Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise.“ Ein wenig erhellender ist dann die Negativabgrenzung: „Keine Werke der bildenden Kunst sind banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter.“ Dabei darf aber nicht vergessen werden – und das hatte der Berufungskläger im Fall auch ausgeführt – dass die Anforderungen an ein Werk nicht überspannt werden dürfen. Auch ein geringes Maß an eben Individualität und Aussagekraft genügt unter dem Gesichtspunkt der sog. „kleine Münze des Urheberrechts“.
Selbst dafür reichte es im Fall aber nicht. Recht überzeugend wird ausgeführt, dass die einfachen Logo-Gestaltungen den Werkbegriff nicht erfüllen. Mehrfach klingt dabei die Beschränktheit der kleinen Monochrom-Displays geringer Auflösung an, so „sind sie (die Häschen) zwar durch dunklere Schattierungen plastisch gestaltet, im übrigen aber nur umrisshaft gezeichnet und ohne erkennbare Individualität.“
Im Leitsatz stellt das Gericht dennoch fest, dass grundsätzlich Handy-Logos durchaus urheberrechtlich schutzfähig sein können, es nur im konkreten Fall eben nicht sind. Dankenswerterweise weist das OLG auch darauf hin, dass es für die Schutzfähigkeit nicht auf die Mühe ankommt, welche für die Herstellung oder Gestaltung eines Logos aufgewandt wurde. Letztlich ein Urteil dem insoweit zuzustimmen ist, dass der Trend, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit nahezu jeder Gestaltung ins unermessliche auszudehnen, ein Irrweg ist. Auf einem anderen Blatt steht, dass gerade das Hanseatische OLG einer der „Trendsetter“ diesbezüglich war und wohl noch ist…
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