kein urheberrechtlicher Schutz für „kopulierenden Häschen“

Urheberrecht | 5. Juli 2004
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Die Jur­PC berichtet über das Urteil des Hanseatis­chen Ober­lan­des­gericht­es vom 25.02.2004, 5 U 137/03. In der Sache ging es um die urhe­ber­rechtliche Schutzfähigkeit von Handy-Logos. Fraglich war, ob diese „per­sön­liche geistige Schöp­fun­gen“ i.S. des § 2 II UrhG sind und damit „Werke“ der bilden­den Kun­st darstellen. In der Sache ging es dabei um „kop­ulierende Häschen“, „Enten mit Herz“ und ähn­liche Gestal­tun­gen, die wohl den meis­ten aus Wer­beanzeigen in Zeitschriften und zap­peli­gen MTV-Com­mer­cials bekan­nt sind. Nach den Aus­führun­gen ist davon auszuge­hen, dass es sich dabei um schwarz/weiße Gestal­tun­gen han­delte.

Das Gericht zieht sich zum Werk­be­griff bezüglich dieser Logos zunächst auf die Stan­dard­formel zurück, nach der „nur solche Gegen­stände als Werke der bilden­den Kun­st geschützt (sind), deren ästhetis­ch­er Gehalt einen solchen Grad erre­icht, dass nach den im Leben herrschen­den Auf­fas­sun­gen von Kun­st gesprochen wer­den kann; maßge­blich dafür ist die Auf­fas­sung der für Kun­st empfänglichen und mit Kun­stan­schau­un­gen einiger­maßen ver­traut­en Verkehrskreise.“ Ein wenig erhel­len­der ist dann die Neg­a­tivab­gren­zung: „Keine Werke der bilden­den Kun­st sind banale, alltägliche und vor­bekan­nte Gestal­tun­gen ohne ein Min­dest­maß von Indi­vid­u­al­ität und Aus­sagekraft für den Betra­chter.“ Dabei darf aber nicht vergessen wer­den – und das hat­te der Beru­fungskläger im Fall auch aus­ge­führt – dass die Anforderun­gen an ein Werk nicht überspan­nt wer­den dür­fen. Auch ein geringes Maß an eben Indi­vid­u­al­ität und Aus­sagekraft genügt unter dem Gesicht­spunkt der sog. „kleine Münze des Urhe­ber­rechts“.

Selb­st dafür reichte es im Fall aber nicht. Recht überzeu­gend wird aus­ge­führt, dass die ein­fachen Logo-Gestal­tun­gen den Werk­be­griff nicht erfüllen. Mehrfach klingt dabei die Beschränk­theit der kleinen Mono­chrom-Dis­plays geringer Auflö­sung an, so „sind sie (die Häschen) zwar durch dun­klere Schat­tierun­gen plas­tisch gestal­tet, im übri­gen aber nur umris­shaft geze­ich­net und ohne erkennbare Indi­vid­u­al­ität.“

Im Leit­satz stellt das Gericht den­noch fest, dass grund­sät­zlich Handy-Logos dur­chaus urhe­ber­rechtlich schutzfähig sein kön­nen, es nur im konkreten Fall eben nicht sind. Dankenswert­er­weise weist das OLG auch darauf hin, dass es für die Schutzfähigkeit nicht auf die Mühe ankommt, welche für die Her­stel­lung oder Gestal­tung eines Logos aufge­wandt wurde. Let­ztlich ein Urteil dem insoweit zuzus­tim­men ist, dass der Trend, die urhe­ber­rechtliche Schutzfähigkeit nahezu jed­er Gestal­tung ins uner­messliche auszudehnen, ein Irrweg ist. Auf einem anderen Blatt ste­ht, dass ger­ade das Hanseatis­che OLG ein­er der „Trend­set­ter“ dies­bezüglich war und wohl noch ist…

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