Wie lange schützt die Titelschutzanzeige?

IP Allgemein | 7. Juli 2004
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aus­ge­sprochen rel­e­vant für Ver­lage, Pro­duk­tions­fir­men und Soft­ware­hersteller (und deren Berater) berichtet die Kan­zlei Prof. Schweiz­er über zwei neue Urteile des LG München I und des LG Ham­burg in par­al­le­len Ver­fahren zur zeitlichen Schutzwirkung der Titelschutzanzeige.

Mit ein­er Titelschutzanzeige kann bekan­ntlich die Pri­or­ität des Werk­ti­telschutzes, etwa für Büch­er, Zeitschriften, TV-Sendun­gen und Soft­ware, die eigentlich erst durch Benutzung erwor­ben wird, vorver­lagert wer­den, vgl. näher etwa den Beitrag des Law-Blog: Titelschutz und Titelschutzanzeigen — wie schnell muss man darauf reagieren? Der Anzeige muss dann inner­halb ein­er gewis­sen Frist aber auch die tat­säch­liche Inge­brauch­nahme des Titels fol­gen.

Hin­sichtlich dieser Frist wurde ja häu­fig – auch in juris­tis­chen Kom­mentaren – berichtet, dass diese in der Regel sechs Monate betrage. Dem treten die Landgerichte nun dif­feren­zierend ent­ge­gen. Vielmehr gehen die Gerichte davon aus, dass hin­sichtlich der „Sper­rdauer“ der Schutzfrist eine Inter­essen­ab­wä­gung vorgenom­men wer­den muss, bei der ins­beson­dere die nach der Art des Werkes üblicher­weise benötigte Vor­bere­itungs­dauer zu berück­sichti­gen ist. Da diese – etwa bei vie­len Arten von wenig aufwendi­gen Zeitschriften vom Beginn der Konzep­tion bis zum Erstverkauf­stag nur einige Wochen benötigt wer­den, kann sich eine Schutz­dauer von sechs Monat­en als unangemessen lang darstellen. Im Fall hat­te das LG München I angenom­men, das für eine Rät­selzeitschrift jeden­falls nach fün­fein­halb Monat­en keine Sperre aus der Titelschutzanzeige mehr bestand. Im End­ef­fekt dürfte diese Rechtssprechung der oft in der Lit­er­atur vertrete­nen Mei­n­ung nahekom­men, die Sper­rfrist betrage je nach Art des Werkes zwei bis fünf Monate.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)