Wie lange schützt die Titelschutzanzeige?

IP Allgemein | 7. Juli 2004
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Aus­ge­spro­chen rele­vant für Ver­la­ge, Pro­duk­ti­ons­fir­men und Soft­ware­her­stel­ler (und deren Bera­ter) berich­tet die Kanz­lei Prof. Schwei­zer über zwei neue Urtei­le des LG Mün­chen I und des LG Ham­burg in par­al­le­len Ver­fah­ren zur zeit­li­chen Schutz­wir­kung der Titel­schutz­an­zei­ge.

Mit einer Titel­schutz­an­zei­ge kann bekannt­lich die Prio­ri­tät des Werk­ti­tel­schut­zes, etwa für Bücher, Zeit­schrif­ten, TV-Sen­dun­gen und Soft­ware, die eigent­lich erst durch Benut­zung erwor­ben wird, vor­ver­la­gert wer­den, vgl. näher etwa den Bei­trag des Law-Blog: Titel­schutz und Titel­schutz­an­zei­gen — wie schnell muss man dar­auf reagie­ren? Der Anzei­ge muss dann inner­halb einer gewis­sen Frist aber auch die tat­säch­li­che Inge­brauch­nah­me des Titels fol­gen.

Hin­sicht­lich die­ser Frist wur­de ja häu­fig – auch in juris­ti­schen Kom­men­ta­ren – berich­tet, dass die­se in der Regel sechs Mona­te betra­ge. Dem tre­ten die Land­ge­rich­te nun dif­fe­ren­zie­rend ent­ge­gen. Viel­mehr gehen die Gerich­te davon aus, dass hin­sicht­lich der „Sperr­dau­er“ der Schutz­frist eine Inter­es­sen­ab­wä­gung vor­ge­nom­men wer­den muss, bei der ins­be­son­de­re die nach der Art des Wer­kes übli­cher­wei­se benö­tig­te Vor­be­rei­tungs­dau­er zu berück­sich­ti­gen ist. Da die­se – etwa bei vie­len Arten von wenig auf­wen­di­gen Zeit­schrif­ten vom Beginn der Kon­zep­ti­on bis zum Erst­ver­kaufs­tag nur eini­ge Wochen benö­tigt wer­den, kann sich eine Schutz­dau­er von sechs Mona­ten als unan­ge­mes­sen lang dar­stel­len. Im Fall hat­te das LG Mün­chen I ange­nom­men, das für eine Rät­sel­zeit­schrift jeden­falls nach fünf­ein­halb Mona­ten kei­ne Sper­re aus der Titel­schutz­an­zei­ge mehr bestand. Im End­ef­fekt dürf­te die­se Rechts­spre­chung der oft in der Lite­ra­tur ver­tre­te­nen Mei­nung nahe­kom­men, die Sperr­frist betra­ge je nach Art des Wer­kes zwei bis fünf Mona­te.

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