Projekte und Paragrafen Teil 4

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Das ist der vier­te Teil von “Pro­jek­te und Para­gra­fen — was Pro­jekt­ma­na­ger über Juris­ti­sche Rah­men­be­din­gun­gen von Pro­jek­ten wis­sen soll­ten” , Teil drei fin­den Sie hier.

  • Stre­ben Sie – wo immer das mög­lich ist – die Redak­ti­ons­ho­heit an.

Im All­ge­mei­nen ist das Schrei­ben von Ver­trä­gen kei­ne ver­gnü­gungs­steu­er­pflich­ti­ge Tätig­keit. Daher ist man häu­fig froh, wenn der Ver­trags­part­ner bereits einen Ver­trags-Text­ent­wurf hat bzw. sich bereit erklärt, einen sol­chen zu erstel­len. Ver­hand­lungs­psy­cho­lo­gisch ist das aber aus­ge­spro­chen nach­tei­lig. Wer einen Text vor­schlägt, kann hier zunächst tun und las­sen, was ihm beliebt. Wer dage­gen in einen ein­mal vor­ge­ge­ben Text Ände­run­gen ein­brin­gen möch­te, der sieht sich in der Situa­ti­on, dem Part­ner gleich­sam etwa „abzu­ver­han­deln“ und dies ggf. durch Zuge­ständ­nis­se erkau­fen zu müs­sen.

  • Ver­mei­den Sie Sam­pling

Um Geld und vor allem Zeit zu spa­ren, wer­den in der Pra­xis häu­fig für ganz unter­schied­li­che Pro­jek­te immer die­sel­ben Ver­trags­vor­la­gen ver­wen­det oder es wird aus meh­re­ren Ver­trä­gen ein Pro­jekt­ver­trag gesam­pled. Das macht auch Sinn, wenn die Sach­ver­hal­te des alten und des neu­en Pro­jekts sich tat­säch­lich ent­spre­chen, in aller Regel ist aber gera­de das nicht der Fall. Mit einem unpas­sen­den Ver­trags­text begibt man sich aber in einen juris­ti­schen Blind­flug. Vor Gericht enden Strei­tig­kei­ten über sol­che Ver­trä­ge dann häu­fig in der Fra­ge, was die Par­tei­en denn mit der einen oder ande­ren (völ­lig unpas­sen­den) Rege­lung mein­ten bzw. – noch bes­ser – was sie denn, hät­ten sie den Punkt nicht schlicht über­se­hen, sach­ge­recht wohl gere­gelt hät­ten. Meist kann man das Ergeb­nis sol­cher Fra­ge­stel­lun­gen aus­wür­feln.

  • Ver­mei­den Sie undurch­führ­ba­re Rege­lun­gen

Erstaun­lich häu­fig fin­den sich in Pro­jekt­ver­trä­gen undurch­führ­ba­ren Rege­lun­gen. Meist wer­den die­se im Hin­blick auf fir­men­in­ter­ne Richt­li­ni­en, das Con­trol­ling, beson­de­re Emp­find­lich­kei­ten des Manage­ments oder ähn­lich sach­frem­de Grün­de auf­ge­nom­men. Augen­zwin­kernd sind sich die Par­tei­en einig, dass man „es so natür­lich nicht meint“. Augen­zwin­kern aber lässt sich – wenn es schief läuft – im Pro­zess nicht bewei­sen.

  • Ver­mei­den Sie Rege­lun­gen, die nur aus Sta­tus­ge­sichts­punk­ten im Ver­trag ste­hen

Ähn­li­ches gilt für Rege­lun­gen, die nur des­halb im Ver­trag ste­hen, weil eine der bei­den Par­tei­en eine so star­ke Ver­hand­lungs­po­si­ti­on hat, dass sie es sich ein­fach leis­ten kann, sol­che Rege­lun­gen zu ver­han­deln.

  • Sei­en Sie genau!

Oben hat­ten wir fest­ge­stellt, dass Ver­trä­ge nicht nur „hal­ten müs­sen“, wenn das Pro­jekt schief läuft, son­dern dass es sogar pri­mä­rer Zweck eines Ver­tra­ges ist, die­ses Schief­lau­fen zu ver­hin­dern. Das aber kann der Text nur dann, wenn die Rech­te und Pflich­ten der Par­tei­en so genau gere­gelt sind, dass zu jedem Zeit­punkt und in jeder Lage genau gesagt wer­den kann, was nun zu tun ist. In aller Regel schei­tern Pro­jek­te nicht dar­an, dass die Par­tei­en ihre Pflich­ten nicht erfül­len wol­len. Viel­mehr ist es häu­fig so, dass eine Par­tei durch­aus der Mei­nung ist, ihren Teil bereits getan zu haben, die ande­re Par­tei aber nicht die­ser Ansicht ist. Wenn ein Pro­jekt aber erst ein­mal in eine Situa­ti­on der Kon­fron­ta­ti­on und gegen­sei­ti­gen Schuld­zu­wei­sun­gen ein­ge­tre­ten ist, dann ist es fast nicht mehr zu ret­ten.

  • Spre­chen Sie heik­le Punk­te im Vor­feld an, nicht erst, wenn es zu spät ist!

Die­ser Rat ergänzt das oben Gesag­te. Wenn bereits im Vor­feld Umstän­de abzu­se­hen sind, die das Pro­jekt gefähr­den könn­ten, dann soll­te dies auch von Anfang an klar kom­mu­ni­ziert und gere­gelt wer­den. Zu Beginn des Pro­jek­tes kann man noch unbe­fan­gen über sol­che Fra­gen reden, wenn dage­gen in der Durch­füh­rung bereits Ver­zö­ge­run­gen ein- und Irri­ta­tio­nen auf­ge­tre­ten sind, dann ist dies oft nicht mehr mög­lich.

  • Las­sen Sie den Ver­trag „heil“

Eine gera­de bei Groß­un­ter­neh­men weit ver­brei­te­te Unsit­te ist es, mit Lie­fe­ran­ten erst Pro­jekt­ver­trä­ge zu ver­han­deln, im Nach­gang aber – natür­lich nur „für die Con­trol­ler“ – noch die Unter­zeich­nung eines Auf­trags, einer PO oder Bestel­lung zu ver­lan­gen. Teil die­ses Doku­ments sind dann meist wie­der Liefer‑, Zah­lungs- und sons­ti­ge Bedin­gun­gen, die nicht im Gerings­ten auf den ver­han­del­ten Ver­trag abge­stimmt sind. Dass es wenig Sinn macht, erst eine Rege­lung zu ver­ein­ba­ren, um dann spä­ter eine völ­lig ande­re Rege­lung zu unter­schrei­ben, bedarf kei­ner wei­te­ren Aus­füh­rung. Ana­log gilt das Gesag­te für jede Form von AGB, die in Pro­jekt­ver­trä­gen in aller Regel nichts zu suchen haben.

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