Professor Dr. Lenz weist ganz zu recht darauf hin, dass die hier bereits kurz diskutierte EU-Richtlinie über die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum inzwischen in einer aktualisierten Fassung (via Foundation for a Free Information Infrastructure in the UK) vorliegt. Dabei haben sich die Akzente gerade hinsichtlich der straf- und zivilrechtlichen Rechtsfolgen von Verletzungen fremden geistigen Eigentums deutlich verschoben, sind entschärft worden.
Bezüglich der strafrechtlichen Konsequenzen scheint mir das sinnvoll, bezüglich der nunmehr vorgesehen zivilrechtlichen Folgen meine ich, dass man das Kind mit dem Bade ausgeschüttet hat. Hieß es früher etwa in Art. 17 des Entwurf:
a) entweder Schadensersatz in doppelter Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Immaterialgüterrechts eingeholt hätte
lautet dies nun:
b) as an alternative to (a), they may, in appropriate cases, set the damages as a lump sum on the basis of elements such as at least the amount of royalties or fees which would have been due if the infringer had requested authorisation to use the intellectual property right in question.
(weitere Einzelheiten bei Professor Dr. Lenz).
Es steht damit zu erwarten, dass der Schadenersatz bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten auch in Zukunft (hauptsächlich) nach der Lizenzanalogie berechnet werden wird. Dabei werden doch mit guten Argumenten schon so lange pauschale Verletzerzuschläge (nicht nur zugunsten der Verwertungsgesellschaften), Gewährung von Zuschlägen wegen der mit der Rechtsverletzung verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung (über das “Ob” der Veröffentlichung) etc. diskutiert. Mit wenigen Ausnahmen fruchtlos. Und das ist fast selbstverständlich, nachdem die dahinter stehenden Vorstellungen einer Präventions- oder Abschreckungsfunktion dem deutschen Schadenersatzrecht fremd sind.
Sinnvoll wäre die Einführung solcher Pauschalen — notfalls eben durch den Federstrich des EU-Gesetzgebers — aber allemal, denn bei der derzeitigen Rechtslage hat der Verletzer im schlimmsten Fall der Entdeckung nur das Risiko der Zahlungen zu tragen, die ein rechtmäßiger Lizenznehmer auch hätte leisten müssen; im besten Fall bleibt er aber unentdeckt und zahlt gar nichts.
Eine Durchbrechung dogmatischer Prinzipien vermag ich in der Gewährung solcher doppelten Lizenzgebühren nicht zu erkennen: Selbstverständlich handelt es sich dabei um eine sehr willkürliche Schadensberechnungsmethode. Das ist aber bei der einfachen Gebühr auch schon der Fall: anerkanntermaßen ist dies eine abstrakte Form der Schadensberechnung; sie lässt sich nicht bruchlos in das System der Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB einordnen, insb. kann sie (nach ganz h.M.) nicht als eine Form der Berechnung des entgangenen Gewinns nach § 251 BGB qualifiziert werden. Sie ist in sich schon willkürlich, beruft auf der Überlegung, dass der Rechtsverletzer nicht besser stehen soll, als ein rechtmäßiger Lizenznehmer. Aber gerade das tut er, denn der muss immer zahlen, der „Böse“ nur vielleicht. Wenn also schon Willkür, dann eine „gerechtere“. Wobei mir klar ist, es mit der Gerechtigkeit wie mit der Schönheit ist, die im Auge des Betrachters liegt.
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