Gesetz gegen unbefugte Bildaufnahmen

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Die im Deut­schen Bun­des­tag ver­tre­te­nen Frak­tio­nen haben sich auf einen Ent­wurf für das Gesetz zum ver­bes­ser­ten Schutz der Intim­sphä­re geei­nigt. Das Vor­ha­ben wird einen neu­en § 201 a in das Straf­ge­setz­buch auf­neh­men, der das Ver­let­zen der Intim­sphä­re einer Per­son durch das unbe­fug­te Beob­ach­ten mit tech­ni­schen Mit­teln oder das Anfer­ti­gen oder den Gebrauch von Bild­auf­nah­men der Per­son unter Stra­fe stellt; ange­droht sind Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren. Erfasst wird mit dem Gesetz sowohl der gemei­ne Span­ner als auch der Luxus-Para­raz­zi.

Ich mei­ne nach wie vor, dass den Ver­letz­ten in sol­chen Fäl­len mit einer ver­nünf­ti­gen Scha­den­er­satz­re­ge­lung mehr gedient wäre als mit straf­recht­li­chen Sank­tio­nen. Zwar soll­te mit dem neu­en Gesetz in Ver­bin­dung mit § 823 II BGB immer auch Scha­den­er­satz dem Grun­de nach fäl­lig wer­den; wie hoch die­ser bei der Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts anzu­set­zen ist, dürf­te aber nach wie vor im Ein­zel­fall völ­lig unbe­re­chen­bar sein.

Wei­te­res hier beim Insti­tut für Urhe­ber- und Medi­en­recht.

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