Stadtplan, Wegskizze, Abmahnung

Urheberrecht | 1. März 2004
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Die Tele­po­lis beschäftigt sich in einem Artikel mit Abmah­n­prak­tiken im Inter­net, ins­beson­dere bei der Ver­wen­dung von ges­can­nten oder aus elek­tro­n­is­chen Karten kopierten Stadt­planauss­chnit­ten als Wegskizze auf Home­pages.

Viele namhafte deutsche Karten­ver­lage bieten über die GEKA mbH — ein­er Art Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft ähn­lich der GEMA, wenn auch nicht für Musik, son­dern für kar­tographis­che Abdruck- und elek­tro­n­is­che Vervielfäl­ti­gungsrechte — den Abschluss von Lizen­zvere­in­barun­gen über Karten­ma­te­r­i­al an. Kehr­seite der Medaille ist, dass dieses Unternehmen auch tat­säch­liche oder ver­meintliche Rechtsver­stöße im Inter­net ver­fol­gt. Es wird also im Wege von Abmah­nun­gen und Nach­berech­nung von Lizenz­zahlun­gen tätig, wenn ohne Ges­tat­tung der vertrete­nen Rechtein­hab­er Karte­nauss­chnitte ver­wen­det wer­den. Die GEKA fungiert dabei gle­ichzeit­ig als Inkas­sobüro.

Dem Abgemah­n­ten muss wohl ger­at­en wer­den, im Einzelfall die Hil­fe eines Anwalts zuzuziehen. Die Abmah­nung kann (aus urhe­ber­rechtlichen Grün­den; das Wet­tbe­werb­srecht sollte bei Pri­vat­en i.d.R. auss­chei­den) wohl nur dann berechtigt sein, wenn der ver­wen­de­ten Karte oder dem Stadt­plan „Werkqual­ität“ i.S. des § 2 II UrhG zukommt. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine „per­sön­liche geistige Schöp­fung“ han­delt. Damit das der Fall sein kann, muss sich bei der Erstel­lung des Plans über­haupt Spiel­raum für die Ent­fal­tung ein­er schöpferischen Leis­tung bieten. Das ist nicht gegeben, wenn das Erschei­n­ungs­bild der Karten durch die Lage der Straßen, Flüsse, Brück­en etc. vorgegeben ist. Allerd­ings kann schon eine beson­ders gute Wahl der Far­bge­bung, die Ver­wen­dung von Sym­bol­en, die Auswahl der darzustel­len­den Sehenswürdigkeit­en etc. eine Schutzfähigkeit begrün­den.

Wegen der Schwierigkeit dieser Abwä­gung kann es beim Tipp der Tele­po­lis bleiben: Den Plan im Zweifel selb­st zeich­nen.

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