Die Telepolis beschäftigt sich in einem Artikel mit Abmahnpraktiken im Internet, insbesondere bei der Verwendung von gescannten oder aus elektronischen Karten kopierten Stadtplanausschnitten als Wegskizze auf Homepages.
Viele namhafte deutsche Kartenverlage bieten über die GEKA mbH — einer Art Verwertungsgesellschaft ähnlich der GEMA, wenn auch nicht für Musik, sondern für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte — den Abschluss von Lizenzvereinbarungen über Kartenmaterial an. Kehrseite der Medaille ist, dass dieses Unternehmen auch tatsächliche oder vermeintliche Rechtsverstöße im Internet verfolgt. Es wird also im Wege von Abmahnungen und Nachberechnung von Lizenzzahlungen tätig, wenn ohne Gestattung der vertretenen Rechteinhaber Kartenausschnitte verwendet werden. Die GEKA fungiert dabei gleichzeitig als Inkassobüro.
Dem Abgemahnten muss wohl geraten werden, im Einzelfall die Hilfe eines Anwalts zuzuziehen. Die Abmahnung kann (aus urheberrechtlichen Gründen; das Wettbewerbsrecht sollte bei Privaten i.d.R. ausscheiden) wohl nur dann berechtigt sein, wenn der verwendeten Karte oder dem Stadtplan „Werkqualität“ i.S. des § 2 II UrhG zukommt. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt. Damit das der Fall sein kann, muss sich bei der Erstellung des Plans überhaupt Spielraum für die Entfaltung einer schöpferischen Leistung bieten. Das ist nicht gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Karten durch die Lage der Straßen, Flüsse, Brücken etc. vorgegeben ist. Allerdings kann schon eine besonders gute Wahl der Farbgebung, die Verwendung von Symbolen, die Auswahl der darzustellenden Sehenswürdigkeiten etc. eine Schutzfähigkeit begründen.
Wegen der Schwierigkeit dieser Abwägung kann es beim Tipp der Telepolis bleiben: Den Plan im Zweifel selbst zeichnen.
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