Viele Mythen ranken sich um das Copyright-Zeichen ©. Verbreitet ist die Ansicht, wenn ein solches Zeichen oder ein ähnlicher Verweis nicht angebracht ist, bestünden auch keine Urheber- oder sonstigen Rechte an einem Werk und man könne es ohne weiteres verwenden, etwa ein Bild oder einen Text von fremden Webseiten einfach kopieren.
Dem ist natürlich nicht so. Das Urheberrecht entsteht ohne weiteres, besondere formelle Anforderungen müssen nicht eingehalten werden, es wird auch ohne besondere Formalien in nahezu allen Industrienationen international anerkannt (Einschränkungen bestehen nur in einigen wenigen Fällen, in denen ein Land zwar Mitglied des Welturheberrechtsabkommens, nicht aber der sog. Revidierten Berner Übereinkunft ist).
Dennoch ist ein Hinweis auf das Urheberrecht oder eben die Anbringung eines Copyright-Zeichens sinnvoll. Zum einen übt der Urheber damit ein ihm zustehendes Recht aus, denn er hat Anspruch darauf, eben als Urheber anerkannt zu werden. Vor allem aber bringt ein solcher Hinweis auch Vorteile, falls – etwa nach unberechtigter Verwendung des Werkes – ein Verletzungsprozess stattfindet. Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt nämlich der als Urheber, der auf Vervielfältigungsstücken eines Werkes oder dem Original in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Das ist eine sehr wichtige prozessuale Erleichterung, denn dies erspart dem Urheber den oft gar nicht einfachen Beweis über diese Tatsache.
Die Kennzeichnung muss dabei aber eindeutig und branchenüblich sein. Bei einem Vermerk wie „© 2004 by XYZ“ kann aber schon fraglich sein, ob XYZ nun Urheber, Herausgeber, Verleger oder sonst Verwerter sein soll. Deutlicher ist ein Vermerk wie etwa: „Das Urheberrecht an den (Texten, Bildern etc.) liegt bei XYZ“.
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