Unter Anbietern von Content im Internet erstaunlich wenig verbreitet ist das Wissen um die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragen für bestimmte Webseiten. Dabei stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die notwendige Ernennung eines solchen beratenden Organs unterlassen wird; ggf. drohen empfindliche Ordnungsgelder.
Zunächst ist natürlich wichtig zu wissen, wer laut Gesetz zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist. Das ist jeder Unternehmer, der im Internet ein Angebot kommerziell betreibt, welches möglicherweise jugendgefährdende Inhalte beinhaltet. Der Gesetzgeber geht bei erotischen oder pornographischen Inhalten grundsätzlich von einer Jugendgefährdung aus. Damit brauchen alle Seitenanbieter, die einen solchen Inhalt auf ihrer Seite haben, einen Jugendschutzbeauftragten.
Der Jugendschutzbeauftragte hat beratende Funktion. Er soll umfassend Auskunft über Fragen des Kinder- und Jugendschutzes geben. Weiterhin soll er bei den Formulierungen der Nutzungsbedingungen und bei der Gestaltung der Webpräsenz selbst dieser beratenden Funktion nachkommen. Jedoch ist der Unternehmer dem Jugendschutzbeauftragten gegenüber nicht weisungsgebunden, er muss dessen Vorschläge also nicht notwendigerweise befolgen. Der Jugendschutzbeauftragte soll dem Seitenbetreiber eher ein Vorschlag zur Beschränkung des Angebotes machen – also zum Beispiel zur Kürzung von Texten oder zur Unkenntlichmachung von Bildausschnitten etc. Aus diesem Grunde ist er auch nicht verantwortlich für die entsprechenden Seiteninhalte – verantwortlich ist immer der Webmaster bzw. Anbieter. Weiterhin stellt der Jugendschutzbeauftragte aber die Kontaktperson dar, falls es Probleme oder Fragen zu dem Seiteninhalt gibt.
Die Pflicht zur Bestellung des Beauftragten kann entfallen. Natürlich muss jeder betroffene Inhaltsanbieter den Regelungen des Jugendschutzes nachkommen, jedoch besteht die Möglichkeit für die betroffenen Anbieter, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter oder weniger als zehn Millionen Zugriffe auf ihre Seite im Monatsdurchschnitt haben, eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten zu betrauen.
Zuletzt ist darüber nachzudenken, ob der Jugendschutzbeauftragte im Impressum zu benennen ist. Das macht Sinn, da der Jugendschutzbeauftragte ja ein Ansprechpartner für außenstehende Nutzer des bestimmten Angebots darstellen soll.
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